Abfindung
Zum Thema Abfindung, haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber oftmals unterschiedliche Auffassungen über die Höhe der Abfindung. Selbst bei einen vereinbarten Sozialplan oder wenn es um eine Abfindung im Zuge einer Altersteilzeit geht, werden sich beide Parteien oftmals nicht einig. In diesen Fällen spricht man von der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen. Die Rechtsschutzversicherung, in der ein Berufs- bzw. Arbeitsrechtsschutz vereinbart wurde, trägt dieses Rechtsschutzrisiko. Das alleinige Verhandeln bzgl. einer Abfindungshöhe o. ä. hingegen ist nicht abgedeckt, da solche Streitigkeiten nicht als bedingungsgemäße Versicherungsfälle anzusehen sind.
Abhandenkommen
Als Abhandenkommen bezeichnet man den unfreiwilligen Verlust von Sachen, deren Wiederinbesitznahme als unwahrscheinlich anzusehen ist.
Hausratversicherung
Das Abhandenkommen versicherter Sachen ist im Rahmen der Hausratversicherung ein versicherter Schaden, vorausgesetzt das der Schaden durch Einbruchdiebstahl oder durch eine andere versicherte Gefahr eingetreten ist.
Weitere Informationen:
Hausratversicherung
Versicherte Gefahren
Versicherte Schäden
Wohngebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung ersetzt Gebäudebestandteile und Gebäudezubehörteile die aufgrund einer versicherten Gefahr (z.B. Sturm) abhanden gekommen sind. Die Wohngebäudeversicherung deckt das Risiko vonEinbruchdiebstahl nicht ab.
Haftpflichtversicherung
Im Allgemeinen sind in der Haftpflichtversicherung Schäden durch Abhandenkommen keine Sachschäden, sondern Vermögensschaden. Demnach ist eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung unumgänglich. Alternativen bieten vereinzelte neue Tarife, welche das Abhandenkommen von Sachen auch als Sachschäden einstufen. Eine Prüfung der Versicherungsbedingungen durch einen Fachmann (z. B. Versicherungsmakler) ist unerlässlich.
Ablaufleistung:
Die Ablaufleistung ist die Gesamtzahlung zum vereinbarten Ablauf einer Lebensversicherung. Sie setzt sich in der Regel aus dem Rechnungszins, der Versicherungssumme, den Überschussanteilen sowie einem Schlussgewinn oder Schlussbonus zusammen. Der Rechnungszins beträgt derzeit 2,75 %. Alle darüber hinaus erwirtschafteten Gewinne sind den Überschussanteilen zuzuordnen und können von den Lebensversicherungen nicht garantiert werden. Faktoren welche die Ablaufleistung beeinflussen können, sind z. B. anhaltende negative Kapitalmarktentwicklungen, eine schlechte Anlagepolitik und zu hohe Verwaltungskosten. Ablaufleistungen aus Lebensversicherungsverträgen unterliegen seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes der Steuerpflicht.
Abmeldebescheinigung:
Die Abmeldebescheinigung für Kraftfahrzeuge wird von der zuständigen Zulassungsstelle ausgestellt, wenn der Fahrzeughalter sein Fahrzeug vorrübergehend oder ganz stilllegt.
Einige Zulassungsstellen verzichten anscheinend auf die Ausstellung einer Abmeldebescheinigung, da in jedem Fall der Fahrzeugversicherer über die KFZ-Stilllegung durch die Zulassungsstelle informiert wird.
Der Versicherungsnehmer sollte mittels der Abmeldebescheinigung den Versicherer über die Abmeldung informieren. Liegt diese nicht vor, da keine von der Zulassungsstelle ausgestellt wurde, so ist ein Anruf beim KFZ-Versicherer ratsam. Eine Vertragsabrechnung oder die Gestaltung einer Folgversicherung kann dadurch beschleunigt werden.
Zur Wiederanmeldung wird eine Versicherungsbestätigungskarte benötigt.
Abschlusskosten:
Abschlusskosten fallen beim Versicherungsabschluss an und beinhalten unter anderem Kosten für Antrag- und Risikoprüfung, Ausstellung der Versicherungspolice und Aufwendungen für Vertriebsorgane der Versicherungsgesellschaft. Durch die Zahlung der vereinbarten Versicherungsprämie sind die Abschlusskosten beglichen.
Der Wohngebäudeversicherung zuzuordnen. Aufprall von Teilen eines Luftfahrzeuges, seiner Ladung oder des Luftfahrzeuges im Gesamten.
Abtretung:
Auf Versicherungen bezogen, erlaubt der §398 BGB, dem Versicherungsnehmer, all seine Rechte an jemand anderen abzutreten (übertragen). Der Andere hat ab diesem Zeitpunkt das Gestaltungsrecht sowie den Anspruch auf vertragsgemäße Leistungen. Abtretungen sind dem Versicherer mit Nennung des neuen Berechtigten grundsätzlich in schriftlicher Form anzuzeigen. Abtretungen, die dem Versicherer nicht angezeigt werden, sind unwirksam.
Abwasserschaden:
In der Privaten Haftpflichtversicherung können Sachschäden, die durch häusliche Abwässer entstehen, durch eine Zusatzvereinbarung kostenpflichtig mitversichert werden. Abwasser ist Wasser, das in seiner Brauchbarkeit gemindert ist.
Für industrielle Abwässer gibt es eine eigens dafür vorgesehene Umwelthaftpflichtversicherung.
Abwehranspruch:
Der Abwehranspruch ist der Haftpflichtversicherung zuzuordnen. Wird gegenüber dem Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, prüft der Haftplichtversicherer, ob der Anspruch des Geschädigten über die vertraglich vereinbarten Bedingungen versichert ist. Besteht Versicherungsschutz, wird weitergehend die Haftungsfrage geklärt. Hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz, wird der Haftplichtversicherer diesen im Rahmen des vereinbarten Vertrages regulieren. Stellt sich jedoch heraus, dass der Anspruch gegenüber des Versicherungsnehmers nicht gerechtfertigt ist, wird der Versicherer versuchen den Schaden vom Versicherungsnehmer abzuwenden (auch passiver Rechtsschutz genannt). Notfalls auch mit dem Gang vor Gericht. In solch einem Fall gehen die Kosten der Schadenabwehr zulasten der Versicherers.
Alleinfahrerrabatt:
siehe Einzelfahrerrabatt
Allgefahrendeckung:
Als Allgefahrendeckung bezeichnet man den Versicherungsschutz, der sich über alle Gefahren erstreckt. Das sind in der Regel die Zerstörung, Beschädigung, Abhandenkommen aufgrund Diebstahl, Einbruchdiebstahl u. Raub von versicherten Sachen, sowie Schäden durch unvorhersehbare und nicht abwendbare Ereignisse – es sei denn, dass diese durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind, bzw. der Ausschluss vom Versicherungsnehmer gewünscht wurde.
Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-BU-Versicherung (ABEBU):
Die Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-BU-Versicherung (ABEBU) regeln die grundsätzlichen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien (Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen) und definieren die Art und den Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes. Die Allgemeinen Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-BU-Versicherung (ABEBU) gelten nur für die Elektronik-Betriebsunterbrechungs-Versicherung.
Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung(ABE):
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Elektronikversicherung(ABE) regeln die grundsätzlichen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien (Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen) und definieren Art und Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Elektronikversicherung(ABE) gelten nur für die Elektronikversicherung.
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB):
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) regeln die grundsätzlichen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien (Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen) und definieren Art und Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten nur für die Kfz-Versicherung.
Siehe auch Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Die Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB):
Die Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) regeln die grundsätzlichen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien (Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen) und definieren Art und Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes. Die Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) gelten nur für Rechtsschutzversicherungen.
Siehe auch Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) oder Besondere Versicherungsbedingungen
Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB):
Die Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB) regeln die grundsätzlichen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien (Versicherungsunternehmen u. Versicherungsnehmer) und definieren Art und Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes. Die Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB) gelten nur für die Montageversicherung.
Siehe auch Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) oder Besondere Versicherungsbedingungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen:
Die Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) regeln die vertraglichen Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers. Zudem wird in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Art und Umfang des Versicherungsschutzes festgelegt, welcher weiterführend durch Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) und Klauseln, erweitert oder eingeschränkt werden kann.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB):
Die Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) regeln die grundsätzlichen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien (Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen) und definieren Art und Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes. Die Allgemeine Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) gelten nur für Haftpflichtversicherungen.
Siehe auch Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) oder Besondere Versicherungsbedingungen
Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB):
Die Allgemeine Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) regeln die grundsätzlichen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien (Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen) und definieren Art und Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes. Die Allgemeine Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) gelten nur für Wohngebäude-Versicherung.
Siehe auch Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) oder Besondere Versicherungsbedingungen
Allmählichkeitsschaden:
Der Begriff Allmählichkeitsschaden ist aus dem Bereich der Haftpflichtversicherung. Darunter werden Personen-, Sach- und Vermögensschäden verstanden, die durch allmähliche Einwirkungen, gleich welcher Art, entstanden sind. Ausschlaggebend dabei ist nicht, ob der Schaden allmählich eingetreten ist, denn der Schaden kann auch plötzlich entstanden sein. Vielmehr ist ausschlaggebend ob das Ereignis, dass den Schaden ausgelöst hat, zu einer länger andauernden schädlichen Einwirkung geführt hat. Es lässt sich nicht genau festlegen, ab welcher Zeitdauer der Einwirkung bis zum Schadeneintritt als “allmählich” anzusehen ist. Dies ist von der Einwirkung abhängig.
Ambulante Heilbehandlung:
Als ambulant wird die nicht stationäre Behandlung eines Patienten in der Ambulanz eines Krankenhauses oder in den Räumlichkeiten eines niedergelassenen Arztes bzw. Therapeuten bezeichnet.
Die ambulante Heilbehandlung ist ein Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung und wahlweise auch Bestandteil der privaten Krankenversicherung und privaten Kranken-Zusatzversicherung.
Amtshaftung:
Die Amtshaftung (nachzulesen: BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung)
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzungen der obliegenden Amtspflicht gegenüber einem Dritten hat der Beamte den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. In dem Fall, dass dem Beamten lediglich Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, kann er nur dann in Anspruch genommen werden, falls der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann.
Wird von dem Beamten bei einem Urteil in einer Rechtssache die Amtspflicht verletzt, so ist er nur dann für den entstandenen Schaden verantwortlich, falls die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn es sich um eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts handelt.
Hat der Geschädigte es fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen, mithilfe eines Rechtsmittels, den Schaden abzuwenden, so entfällt die Ersatzpflicht des Beamten.
In diesem Zusammenhang muss der Artikel 34 des Grundgesetzes berücksichtigt werden, in dem der Staat bei jeder hoheitlichen Tätigkeit eines Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst generell alleine haftet. Hat der Beamte oder Angestellte jedoch grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt, kann der Staat den Beamten für die Entschädigungsleistungen in Regress nehmen.
Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst sollten aufgrund dessen keinesfalls auf eine Absicherung der Dienst- oder Amtshaftpflicht verzichten.
Anfechtung:
Hat der Versicherungsnehmer die Vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt oder den Versicherer arglistig getäuscht, so steht dem Versicherer das Recht zu, die Annahmeerklärung anzufechten. Bei einer erfolgreichen Anfechtung ist der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen, so als wäre er nie zustande gekommen. Zudem drohen dem Versicherungsnehmer strafrechtliche Folgen.
Annahmebestätigung:
Die Annahmebestätigung ist eine schriftliche Willenserklärung des Versicherungsunternehmens, dass der beantragte Versicherungsschutz abgedeckt wird und der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Vonseiten des Versicherungsunternehmens, besteht keine Verpflichtung, eine Annahmebestätigung auszufertigen. Es besteht nur die Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer über den zustande gekommenen Vertrag eine Urkunde in Form eines Versicherungsscheines auszuhändigen.
Annahmefrist:
Anomales Risiko:
Zur Personenversicherung beschreibt der Begriff Anomales Risiko gesundheitlich oder erblich vorbelastete Personen, die evtl. gar nicht oder nur mit erhöhtem Beitrag versichert werden können. Dank des Fortschritts in der Medizin und der verbesserter Versicherungstechnik, können heutzutage Risiken übernommen bzw. kalkuliert werden, für die es vor einigen Jahren noch keine, oder nur eine sehr kostspielige Risikoabdeckungen gab.
Ansparphase:
Die Ansparphase ist im Rahmen der Rentenversicherung der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die vereinbarte Rente ausgezahlt wird.
Anspruchsteller:
Anspruchsteller im Leistungs- oder Schadensfall, ist je nach Versicherungssparte der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person, die für sich oder einen Dritten einen Anspruch geltend macht.
Antrag:
Eine Willenserklärung des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen, dass der Vertrag mit den im Antrag geregelten Leistungen zustande kommt. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kunde, dass er den Vertrag abschließen möchte.
Antragsannahme:
Jede Versicherungsform wird mit einem Antragsformular beim Versicherer beantragt. Der Versicherer überprüft und beurteilt das vom Versicherungsnehmer beantragte Risiko. Beurteilt der Versicherer das Risiko als tragbar, steht einem rechtsgültigen Vertragsverhältnis mit dem Antragsteller nichts mehr entgegen. Der Versicherungsnehmer erhält daraufhin eine schriftliche Annahmebestätigung oder einen Versicherungsschein vom Versicherer und der Vertrag gilt als geschlossen.
Antragsteller:
Der Antragsteller einer Versicherung ist zugleich der Versicherungsnehmer und somit der Kunde und Ansprechpartner des Versicherungsunternehmens. Er unterzeichnet den Antrag, benennt die Mitversicherte Person sowie Bezugsberechtigte Person und bürgt für den Versicherungsbeitrag.
In der Lebensversicherung versichert der Antragsteller üblicherweise sein eigenes Leben und ist gleichzeitig die Versicherte Person und Bezugsberechtigte Person im Erlebensfall, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
In der Sachversicherung versichert der Kunde Sachen (z. B. Hausrat, KFZ und Gebäude des Versicherungsnehmers) gegen die im Versicherungsschein genannte Gefahr bzw. Gefahren.
Anwaltswechsel:
siehe Rechtsanwaltwechsel
Anzeigepflicht:
Die Anzeigepflicht fällt unter die Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Dieser hat u. a. die Pflicht folgende Sachen anzuzeigen.
Bei Antragstellung oder Abschluss eines Versicherungsvertrages, muss der Kunde das Versicherungsunternehmen über Art und Umfang des zu versichernden Risikos, der Realität entsprechend und vollständig aufklären.
Ändert sich das versicherte Risiko (z. B. wegen einer Gefahrerhöhung), so muss der Versicherungsnehmer diese Änderung dem Versicherer mitteilen.
Nach dem Eintritt eines Schadenfalls, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer wahrheitsgetreu und vollständig alle Umstände anzeigen die Schadenrelevant sind.
Aquarien:
In älteren Hausrat-Versicherungsbedingungen ist festgelegt, dass Schäden die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus Aquarien entstanden sind, nicht mitversichert sind, da es sich im Sinne der Bedingungen nicht um Leitungswasser handelt. Jedoch besteht die Möglichkeit diesen bestimmungswidrigen Wasseraustritt durch den Einschluss einer zusätzlichen Klausel zu versichern.
In den neueren Hausratbedingungen (z. B. Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen 2000 – VHB 2000) ist das Risiko des bestimmungswidrigen Wasseraustritts aus Aquarien mitversichert, da bestimmungswidrig austretendes Wasser aus einem Aquarium als Leitungswasser definiert ist.
Nicht versichert sind Schäden am Inhalt eines Aquariums, die Folge des austretendem Wassers aus dem Aquarium sind (z. B. Fische und Pflanzen etc.).
Arbeitsunfähigkeit:
Arbeitsunfähig ist die Versicherte Person, wenn ein ärztlicher Befund vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die versicherte Person den Beruf vorrübergehend nicht ausüben kann.
Arglistige Täuschung:
Eine Arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn der Antragsteller absichtlich falsche Angaben macht oder maßgebende Gefahrumstände des zu beantragenden bzw. zu versichernden Risikos verschweigt, damit der Versicherungsvertrag zustande kommt. Das eine arglistige Täuschung vorliegt hat der Versicherer zu beweisen, kann der Versicherer diesen Beweis erbringen, hat er die Möglichkeit den Vertrag anzufechten, was zur Folge hätte, dass dieser von Anfang an nichtig ist (so als hätte der Versicherungsvertrag nie bestanden).
Arztanordnungsklausel:
Im Fall einer z. B. Berufsunfähigkeit, hat der Versicherer das Recht von der versicherten Person zu verlangen, dass ein bestimmter Arzt aufzusuchen ist und dessen Behandlungsvorschläge zu befolgen sind (z. B. Operationen, Medikamente, stationäre Heilbehandlungen etc.). Folgt der Versicherungsnehmer dieser Anweisung nicht, verfällt der Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Jedoch sehen immer mehr Versicherer im Interesse des Versicherten davon ab die Arztanordnungsklausel anzuwenden.
Assekuranz:
Assekuranz ist der traditionelle Begriff für Versicherungswirtschaft.
Assekuranz kommt aus dem Lateinischen und bedeutet Versicherung.
Auf erstes Risiko:
siehe Erstes Risiko
Aufgabe Rechtsschutzversicherung:
Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und kommt für die, durch die Interessenwahrnehmung endstehenden Kosten auf (Rechtsschutz).
Aufschubzeit:
Die Aufschubzeit ist der privaten Rentenversicherung zuzuordnen. Sie definiert den Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum ersten Rentenbezug.
Das Versicherungswesen unterliegt einer staatlichen Aufsichtsbehörde, der BAFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
Aufsichtsbehörde BAFin:
Die Hauptziele der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestehen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz darin, die Belange des Versicherungsnehmers ausreichend zu wahren und dabei sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen jederzeit erfüllt werden können.
Der Verbraucherschutz steht bei der Versicherungsaufsicht im Vordergrund. Daran hat sich seit Inkrafttreten des Aufsichtsgesetzes im Jahr 1901 nichts geändert.
Das Grundelement des Versicherungswesen ist Vertrauen: Kunden erwarten zu Recht von einem Versicherungsunternehmen, dass es jederzeit und oftmals über einen sehr langen Zeitraum dazu in der Lage ist die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Mit der Aufsicht über Versicherungsunternehmen erfüllt die BaFin daher wichtige soziale und wirtschaftliche Aufgaben und trägt zur langfristigen Stabilität des gesamten Finanzsektors bei.
Die beiden primären Ziele der Versicherungsaufsicht bestehen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 81 Abs. 1 VAG) darin,
die Interessen der Versicherten ausreichend zu wahren und dabei vor allem
sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen jederzeit erfüllt werden können
Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es unter anderem, Versicherungsunternehmen daraufhin zu überwachen, dass diese die Erfüllung der von ihnen zugesagten Versicherungsleistungen gesichert ist, sowie das Wettbewerbsverhalten der Versicherungsunternehmen und ihrer Angestellten (Wettbewerbsrichtlinien) zu beobachten. Als materielle Staatsaufsicht wird die Versicherungsaufsicht vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) und den zuständigen Landesaufsichtsbehörden wahrgenommen.
Mehr Informationen über die BAFin.
Aufsichtspflicht der Eltern:
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Kinder unter 7 Jahren für Schäden nicht haftbar gemacht werden (sie sind deliktsunfähig) und bis zum 18. Lebensjahr nur beschränkt deliktsfähig. Eltern sind vom Gesetz aus verpflichtet, ihre Kinder so zu beaufsichtigen, dass weder sie noch dritte zu Schaden kommen. Verursacht ein Minderjähriger bei einem Dritten einen Schaden, so müssen die Eltern dafür haften, vorausgesetzt sie haben ihre Aufsichtspflicht verletzt (§§ 828 Abs. 1; 832 BGB).
Die Ausfalldeckung ist über die Private Haftpflichtversicherung versicherbar. Die Ausfalldeckung leistet gemäß den zugrunde liegenden Bedingungen, falls der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird, und der daraus resultierende Schaden gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann.
Liegt ein berechtigter Schadenersatzanspruch vor wird der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen dann vom Versicherer so gestellt, als hätte der Schadenverursacher (Dritte) als Versicherter einen Versicherungsschutz. Der Umfang und Rahmen der Ausfalldeckung entspricht dann der vereinbarten Privat Haftpflichtversicherung.
Die Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadenverursacher in einem Verfahren vor Gericht (Mitgliedstaat der Europäischen Union, Liechtenstein, Schweiz, Norwegen) oder ein notarielles Schuldanerkenntnis von einem Notar vorlegen kann. Zudem muss jede sinnvolle Zwangsvollstreckung gegen den Dritten erfolglos gewesen sein. Der Nachweis einer gescheiterten Zwangsvollstreckung ist vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen durch das Vollstreckungsprotokoll (im Original) des Gerichtsvollziehers nachzuweisen.
Ausfalldeckung:
Die Ausfalldeckung leistet nicht, wenn der Schaden aus einer anderweitigen Sachversicherung der versicherten Person reguliert werden kann. Gleiches gilt, falls ein Träger der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zur Leistung verpflichtet ist.
Der Anspruch aus der Ausfalldeckung verfällt, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem erfolglosen Vollstreckungsbescheid, beim Versicherer in Schriftform (Textform) angezeigt wird.
Hohe Selbstbeteiligungen von 2000 bis 5000 EUR sind in der Ausfalldeckung üblich. Angesichts der Tatsache, dass ein sehr großer Teil der Deutschen keine Private Haftpflichtversicherung hat, ist die Ausfalldeckung eine ratsame Versicherung. Die Versicherungsprämie entspricht in etwa 20% der Privathaftpflichtprämie.
Die Bedingungen variieren von Versicherer zu Versicherer. Ein Bedingungsvergleich ist daher sehr ratsam.
Ausgabeaufschlag:
Der Ausgabeaufschlag ist eine Gebühr, die einmalig beim Erwerb von Fondsanteilen anfällt.
Auslandsreise Krankenversicherung:
Die Auslandsreise-Krankenversicherung
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie auschließlich in den Ländern der Europäischen Union und den Mittelmeeranrainerstaaten sowie in Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, Versicherungsschutz. In allen anderen Ländern besteht gar kein Versicherungsschutz und damit kein Leistungsanspruch für gesetzlich Versicherte!
Kostspielig kann es in den o. g. Ländern trotzdem werden, denn die Ärzte z. B. in Urlaubsländern stellen oft eine Privatrechnung aus, die sofort beglichen werden muss. Was zur Folge hat, dass Sie, zurück ihn Deutschland, meist nur einen geringfügigen Anteil der Gesamtrechnung erstattet bekommen.
Privat Krankenversicherte sollten in jedem Fall überprüfen, welche Leistungen im Ausland und für einen medizinisch notwendigen Rücktransport vereinbart sind.
Für Beamte ist eine Auslandsreisekrankenversicherung unbedingt notwendig, denn die Beihilfe übernimmt keine Kosten für den Rücktransport und medizinische Leistungen werden lediglich in der Höhe übernommen, wie sie in Deutschland angefallen wären.
Versicherungsschutz der Auslandsreisekrankenversicherung:
Freie Arzt- und Krankenhauswahl im Urlaubsland
Übernahme der Kosten für ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie ambulante und. stationäre Behandlungen
Schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen in einfacher ‚Variante sowie Reparaturen von Zahnersatz
Beförderung zur stationären Behandlung in das nächstgelegene Krankenhaus
Ärztlich verordneter und medizinisch notwendiger Rücktransport nach Hause oder in ein Wohnort nahes Krankenhaus
Wichtig zu wissen:
In Normalfall erfolgt keine Gesundheitsprüfung
Vorerkrankungen sind oft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
Kann lediglich für Urlaubsreisen abgeschlossen werden
Die Versicherungsdauer beträgt gewöhnlich ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, falls nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird
Der Auslandsaufenthalt darf je nach Tarif nur zwischen 42 und 365 Tage betragen
Auch wenn es sich um eine sehr preiswerte Versicherungsform handelt, sollte im Detail geprüft werden, welche Leistungen abgesichert sind – auch bei der Auslandsreisekrankenversicherung gibt es wesentliche Unterschiede.
Die Reisegepäckversicherung, ist eine weitere Reiseversicherung
Ausschluss:
Durch gesetzliche Bestimmung oder vertraglicher Vereinbarung hat der Versicherer das Recht, dass aus dem Versicherungsvertrag hervorgehende Risiko zu beschränken, in dem er z. B. erhöhte und ungewünschte Gefahrumstände im Vertrag ausschließt. Rückkehrschluss ist demnach, dass der Versicherer für ausgeschlossene Gefahrumstände keine Leistungspflicht hat.
Der vertragliche Ausschluss kommt meistens in der Privaten Krankenversicherung, der gewerblichen Versicherung und in der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Anwendung.
Außen Versicherung:
Ausstellungsversicherung:
Autoversicherung:
Autoversicherung (umgangssprachlicher Begriff)
Die Autoversicherung (Kraftfahrtversicherung) ist genauso notwendig wie das Benzin. Denn sollten Sie mit Ihrem Pkw einen Unfall verursachen, kann das sehr kostspielig werden. Der Unfallgegner muss finanziell so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert. Aus diesem Grund beträgt die Mindestdeckung der Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland insgesamt 7,5 Millionen für Personenschäden, 500.000 für Sachschäden und 50.000 für Vermögensschäden.
Da die Unfallgefahr auch abhängig ist von dem eigenen Fahrstill, dem Fahrzeugtyp und der Region, in der das Fahrzeug gemeldet ist, haben die Versicherer zur Beitragsermittlung der Autoversicherung ein komplexes Verfahren entwickelt. Dessen Bestandteile setzen sich zusammen aus der Regionalklasse, der Typklasse und der Schadenfreiheitsklasse.
Die Regionalklassen der Autoversicherung.
Die Regionalklasse basiert auf Statistiken, welche die Schadenhäufigkeit einer Region widergeben. Jeder KFZ-Zulassungsbezirk bekommt aufgrund dessen eine Regionalklasse zugeteilt. Desto mehr Schäden in einer Region entstanden sind, desto höher ist die Regionalklasse. Die Regionalklassen haben einen großen Einfluss auf den Beitrag der Autoversicherung.
Die Typklassen der Autoversicherung.
Weitere Erkenntnis der Versicherer ist, dass bestimmte Fahrzeugtypen häufiger in Unfälle verwickelt sind als andere. Dies liegt zum einen an der Leistung, zum anderen an dem typischen Fahrstil der Fahrer solcher Autos. Die Typklasse ist bei der Beitragskalkulation der Autoversicherung relevant.
Die Schadenfreiheitsklasse.
Damit berücksichtigen die Versicherungsunternehmen, wie viele Jahre der Versicherte mit seinem Fahrzeug schon unfallfrei unterwegs ist. Je mehr Jahre man ohne selbstverschuldeten Unfall bleibt, desto preiswerter wird die Versicherung. Kommt es jedoch zu einem Schaden, den die Autoversicherung erstatten muss, steigt auch wieder die Schadenfreiheitsklasse, sprich: Der Beitrag für die Versicherung wird wieder etwas teurer.
Hinzukommen heute zahlreiche weitere Faktoren, die eine Autoversicherung günstiger oder teurer werden lassen. So z. B., ob Sie das alleine oder auch andere Personen das Fahrzeug nutzen. Wo der Wagen in der Regel abgestellt wird, ob Sie Mann oder Frau sind, Ihr Alter, ob Sie einen bestimmten Berufszweig angehören, ob Sie Wohneigentum besitzen und vieles mehr.
Die Kaskoversicherung.
Während die Auto-Haftpflichtversicherung vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist (Pflichtversicherung), steht es Ihnen völlig frei, ob zusätzlich auch eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird. Sie können damit Ihr Fahrzeug beispielsweise gegen Diebstahl, Feuer, Blitzschlag und Explosion absichern.
Die Kaskoversicherung kann sehr unterschiedlich gestaltet sein. Hier gibt es viele Extras, die Sie gesondert abschließen können oder die – je nach Versicherung – mit beinhaltet sind. Schadensersatz gibt es generell für alle Dinge, die fest im Auto integriert sind. Mitversichert sind zum Beispiel Skihalterungen und Fahrradträger, aber nicht die darauf festgezurrten Sportgeräte. Ebenfalls nicht mitversichert sind Handys, mobile Navigationsgeräte oder nicht serienmäßige Umbauten am Kraftfahrzeug. Hier gilt es also, die jeweiligen Vertragsbedingungen genau zu lesen. Bei der Kaskoversicherung können Sie außerdem zwischen Teilkasko und Vollkasko wählen.
Der Unterschied:
In der Auto-Vollkaskoversicherung werden Ihre Reparaturkosten oder die Wiederbeschaffung infolge eines selbstverschuldeten Unfalls gezahlt. In der Teilkaskoversicherung werden z. B. je nach Versicherungsbedingungen lediglich Schäden durch Entwendung oder Diebstahl, Glasbruchschäden, den Zusammenstoß mit Tieren, Hagel Sturm und Blitzschlag abgesichert. Dafür ist die Teilkaskoversicherung wesentlich preiswerter, da das zu tragende Schadenrisiko der Versicherungsgesellschaft erheblich geringer ist. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit die Prämie über eine vereinbarte Selbstbeteiligung zu mindern. Das bedeutet, bis zu einer festgelegten Summe übernehmen Sie den versicherten Schaden, alles was darüber hinaus geht, trägt die Versicherung.
Fazit:
Bei fast keiner anderen Versicherung lässt sich so schnell Geld sparen, wie bei der Autoversicherung. Durch die Wahl des richtigen Versicherungsunternehmens und den optimal auf Ihre persönliche Situation abgestimmten Versicherungsschutz können die Preisunterschiede zwischen dem teuersten und günstigsten Anbieter leicht bis zu 1.000 betragen. Das macht auch den nachträglichen Wechsel zu einem anderen Anbieter durchaus sinnvoll. Beachten Sie jedoch, dass die geringere Versicherungsprämie der KFZ-Versicherung auch mit Leistungseinbußen verbunden sein können, wie z. B. dem Ausschluss der Mallorca-Police.
Ihre bestehende Autoversicherung können Sie bei einem Fahrzeugwechsel oder zum regulären Ablauf (gewöhnlich der 01.01.) kündigen.
Außerordentliche Kündigung:
Auch als vorzeitige Kündigung aus besonderem Grund genannt. Berechtigte Gründe zur außerordentlichen Kündigung durch das Versicherungsunternehmen sind
Erhöhte Gefahrenumstände
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
Konkurs des Versicherungsnehmers
Nichtzahlung der Folgeprämie
Innerhalb eines Monats ab Kenntnis der vorab genannten Gründe ist das Versicherungsunternehmen dazu berechtigt, die außerordentliche Kündigung auszusprechen.
Im Rahmen von Sachversicherungen kann sowohl der Versicherer sowie der Versicherungsnehmer das Recht der außerordentlichen Kündigung in Anspruch nehmen, Voraussetzung dafür ist das einer der folgenden Gründe vorliegt:
Verkauf der versicherten Sache
Eintritt eines Versicherungsfalls (Schadenfalles)
Erhöhung der Prämie gem. Beitragsanpassungsklausel
BKK: steht für Betriebskrankenkasse. Eine Betriebskrankenkasse ist eine Krankasse für gesetzlich krankenversicherte.
Brago:
BRAGO ist die Abkürzung für Bundesrechtsanwalts-Gebührenordnung. welche von der
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst wurde.
BU-Versicherung ist die Abkürzung für Berufsunfähigkeitsversicherung.
Bauartklassen:
In der Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung wird gefragt, welche Bauartklasse das zu versichernde Gebäude oder die zu versichernde Wohnung hat. Unterschieden wird insgesamt in Bauartklassen und Fertighausgruppen, welche sich auf die Bausubstanz und die Dacheindeckung beziehen und bei der Risikobeurteilung der Feuergefahr eine wichtige Rolle spielen.
Bauartklassen
Bauartklasse
Beschaffenheit der Außenwände
Decheindeckung
BAK I
massive Außenwände (z. B. Mauerwerk, Beton)
harte Bedachung (z. B. Ziegel, Schiefer, Beton, Metall …)
BAK II
Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfaserfüllung, Stahl oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus anderem Material als Holz oder Kunststoff. (Profilblech, Asbestzement)
harte Bedachung (z. B. Ziegel, Schiefer, Beton, Metall …)
BAK III
Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung jeglicher Art, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus Holz oder Kunststoff, Gebäude mit einer oder mehreren offenen Seiten
harte Bedachung (z. B. Ziegel, Schiefer, Beton, Metall …)
BAK IV
wie BAK I oder II
mit weicher Dachung z.B. vollständig oder teilweise Eindeckung mit Holz, Reet, Schilf, Stroh oder ähnliches.
Fertighausgruppen
Fertighausgruppe
Beschaffenheit der Außenwände
Dacheindeckung
FHG I
In allen Teilen ,einschl. der tragenden Konstruktion, aus feuerbeständigen Bauteilen (massiv)
Dachung hart (z.B. Ziegel, Schiefer, Metall, gesandete Dachpappe)
FHG II
Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen oder dergleichen, außen mit feuerhemmenden Bauteilen bzw. nicht brennbaren Baustoffen verkleidet
harte Bedachung (z. B. Ziegel, Schiefer, Beton, Metall …)
Wichtig: Aufgrund unterschiedlicher Versicherungsbedingungen kann es zu wesentlichen Abweichungen bei der Tarifierung kommen! Einige Gesellschaften machen z. B. kein Unterschied mehr zwischen Massivbauhäusern und Fertighäusern. Nur die Dachbeschaffenheit ist als Faktor zur Risikobeurteilung von Bestand geblieben. Kontaktieren sie in jedem Fall einen Fachmann (Versicherungsma
Bauherren-Haftpflichtversicherung:
Bauleistungsversicherung:
Die Bauleistungsversicherung (auch Bauwesenversicherung genannt) bietet Versicherungsschutz vor unvorhergesehenen Ereignissen rund um den Bau und Umbau einer Immobilie und schützt den Bauherrn vor finanziellen Verlusten in der Bauzeit. Versichert sind laut der jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für den Roh- oder Umbau bzw. Ausbau des im Versicherungsschein genannten Gebäudes. Bis auf einige Ausnahmen sind auch einzubauende, als wesentliche Bestandteile des Gebäudes zu betrachtende Einrichtungsgegenstände mitversichert.
Bei der Bauleistungsversicherung handelt es sich um eine Allgefahrendeckung, da sie gegen Schäden, egal aus welcher Ursache sie herbeigeführt sind, absichert. Es sei denn, sie gelten laut den Versicherungsbedingungen als nicht versichert (Ausschluss).
Entschädigungen werden lediglich für unvorhergesehen eintretende Schäden an versicherten Bauleistungen oder an versicherten Sachen geleistet. Unvorhergesehene Schäden sind jene, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant nicht vorhergesehen haben oder die mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen, hätte vorhersehen müssen.
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Baugeräte, Handwerkzeuge, Vermessungsgeräte, Signal- und Sicherungsanlagen, Prüfgeräte, Laborgeräte, Funkgeräte etc.
Nicht versicherbar sind des Weiteren:
Mängel der versicherten Bauleistung und anderer versicherter Sachen.
Schäden an Metall-, Glas- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch Ausübung einer Tätigkeit an diesen Sachen
Soweit gegen bestehende Regeln der Technik verstoßen oder notwendige und erforderliche Schutzmaßnahmen nicht getroffen wurden, wird Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht geleistet für Schäden durch
Frost, insbesondere dann wenn die „Hinweise für das Bauen im Winter“ der Rationalisierungsgemeinschaft Bauwesen im Rationalisierungskuratorium der Deutschen Wirtschaft –RKW – in ihrer jeweiligen Fassung nicht beachtet worden ist
Gründungsmaßnahmen oder Grundwasser oder durch Eigenschaften oder Änderungen am Baugrundes(„Schäden aus Grund und Boden“)
Ausfall der Wasserhaltung, insbesondere dann, wenn einsatzbereite Reserven ausreichender Leistung nicht zur Verfügung gehalten wurden; als einsatzbereit gelten Reserven nur, falls sie die Funktionen einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können; die Kraftquelle muss unabhängig von der davor eingesetzten Anlage sein
gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück, falls nicht innerhalb von 3 Monaten mit der Wiederaufnahme der Arbeit begonnen wird, verfällt der Versicherungsschutz für Schäden an begonnen Leistungen, wenn diese auf die Unterbrechung zurückgeführt werden können.
Ohne Rücksicht auf weitere Ursachen sind nicht versichert Schäden durch:
gewöhnliche Witterungsverhältnisse
Baustoffe, die durch die zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden.
durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkriege, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahmen oder anderweitige hoheitliche Eingriffe
Kernenergie
Nur falls dies besonders vereinbart wurde, wird Entschädigung für Schäden durch Blitzschlag, Brand oder Explosion geleistet sowie durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen.
Für Schäden verursacht durch Grundwasser oder durch Gewässer, das durch Gewässer beeinflusst wird, wird Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nur nach Maßgabe der spezifischen Bestimmungen für „Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird“ geleistet.
Bei Vertragsabschluss hat der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr durch den Versicherer wichtig sind, anzugeben. Der Abschluss der Bauleistungsversicherung erfolgt im Normalfall über einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahren. Der Vertrag ist längstens gültig bis zum vereinbarten Ablauf oder
bis zur Bezugsfertigkeit oder
nach Ablauf von sechs Werktagen ab Benutzung oder
bis zu dem Tag der behördlichen Gebrauchsabnahme
Ausschlaggebend ist immer der früheste der vorab genannten Zeitpunkte.
Falls eine Vertragsverlängerung gewünscht ist, ist das dem Versicherungsunternehmen in schriftlicher Form, vor Ablauf, anzuzeigen.
Die Bauleistungsversicherung ist eine existenziell wichtige Versicherung für den Bauherren. Es ist ratsam einen Fachmann (z. B. Versicherungsmakler) zu kontaktieren.
Baurisiko:
Ist ein Begriff der der Rechtsschutzversicherung zuzuordnen ist. Das Baurisiko (Risiko im Bezug auf Immobilienangelegenheiten), bzw. die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus dem Baurisiko ist generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das Baurisiko ist der ursächliche Zusammenhang mit dem Kauf oder dem Verkauf von
einem zu Bauzwecken vorgesehenen Grundstückes
die Planung oder Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
die bauliche Veränderung eines Gebäudes oder Gebäudeteilen die einer Genehmigung bedarf
gemeint, dass sich im Besitz oder Eigentum des Versicherungsnehmers befindet oder welches der Versicherungsnehmer zu kaufen oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt sowie die Finanzierung eines der vorab besagten Vorhaben.
Bauwesenversicherung:
Siehe auch Bauleistungsversicherung
Beamtenrabatt:
Beamtentarif:
Für Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und Mitarbeitern gleichgeordneter Organisationen werden oft preiswertere Tarife zur Verfügung gestellt. Der so genannte Beamtentarif (auch B-Tarif genannt) ist findet hauptsächlich im Bereich der privaten Sachversicherungen Anwendung. Darunter fallen die Kraftfahrtversicherung (KFZ-Versicherung), Private-Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Hausratversicherung u. Wohngebäudeversicherung …
Es gibt keinen einheitlichen geregelten Rabatt für Beamtentarife bzw. für Versicherungen von Beamten. Von daher ist ein Prämien- bzw. Bedingungsvergleich in den einzelnen Versicherungssparten sinnvoll.
Beginn Versicherungsschutz:
Der Beginn des Versicherungsschutzes wird als materieller Versicherungsbeginn bezeichnet. Die Leistungspflicht der Versicherung, beginnt ab dem materiellen Beginn.
Desweitern siehe auch Formeller Beginn
Begünstigung:
Beitragsanpassung:
Beitragsanpassungsklausel:
Ist eine über den Versicherungsvertrag bzw. eine über die zugrunde gelegten Bedingungen geschlossene Vereinbarung. Die Prämienanpassungsklausel definiert, dass aufgrund veränderter Gegebenheiten (z. B. wesentlich höhere Aufwendungen), der tarifliche Beitragssatze eines geschlossenen Vertrages angepasst werden darf. Im Fall einer Beitragsanpassung hat der Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht, falls sich parallel nicht der Versicherungsumfang ändert. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gilt bis zu dem Zeitpunkt ab dem die Beitragsanpassung wirksam werden soll.
Beitragsmessungsgrenze:
Beiträge zur GKV (gesetzliche Krankenversicherung) werden nur bis zu einer festgelegten Einkommensobergrenze erhoben. Diese sogenannte Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr aufs Neue an die allgemeine Gehalts- und Lohnentwicklung aller Versicherten angepasst.
Arbeitnehmer/innen mit einem Bruttogehalt über der maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze, können zwischen der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Private Krankenversicherung wählen.
Die Versicherungspflichtgrenzen sind wie folgt festgelegt:
2006: mindestens 47.250,— EUR Brutto (monatlich 3.937,50 EUR)
2007: mindestens 47.700,— EUR Brutto (monatlich 3.975,00 EUR)
2008: mindestens 48.150,— EUR Brutto (monatlich 4.012,50 EUR)
2009: mindestens 48.600,— EUR Brutto (monatlich 4.050,00 EUR)
2010: mindestens 49.950,— EUR Brutto (monatlich 4.162,50 EUR)
2011: mindestens 49.500,— EUR Brutto (monatlich 4.125,00 EUR)
2012: mindestens 50.850,— EUR Brutto (monatlich 4.237,50 EUR)
2013: mindestens 52.200,— EUR Brutto (monatlich 4.350,00 EUR)
2014: mindestens 53.550,— EUR Brutto (monatlich 4.462,00 EUR)
Die folgend aufgeführten Werte zur Beitragsbemessungsgrenze geben an, bis zu welcher Höhe die Einnahmen des Versicherten beitragspflichtig sind.
Die Beitragsbemessungsgrenze:
2006: 42.750 EUR Brutto (monatlich 3.562,50 EUR)
2007: 42.750 EUR Brutto (monatlich 3.562,50 EUR)
2008: 43.200 EUR Brutto (monatlich 3.600,00 EUR)
2009: 44.100 EUR Brutto (monatlich 3.675,00 EUR)
2010: 45.000 EUR Brutto (monatlich 3.750,00 EUR)
2011: 44.550 EUR Brutto (monatlich 3.712,50 EUR)
2012: 45.900 EUR Brutto (monatlich 3.825,00 EUR)
2013: 47.250 EUR Brutto (monatlich 3.937,50 EUR)
2014: 48.600 EUR Brutto (monatlich 4.050,00 EUR)
Beitragsdepot:
Das Beitragsdepot ist Bestandteil der kapitalbildenden Lebensversicherung. Die gesamte Prämie der Lebensversicherung wird in Form einer Beitragsvorauszahlung dem Beitragsdepot gutgeschrieben. Dem Beitragsdepot werden über den festgelegten Zeitraum die Beiträge zur Lebensversicherung in Raten entnommen und anschließend wird es aufgelöst. Das Guthaben des Beitragsdepotes wird während dieser Laufzeit verzinst. Die Kapitalbildende Lebensversicherung hat eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren.
Beitragsfreie Versicherung
Beitragsfälligkeit:
Die Beitragsfälligkeit ist der im Versicherungsvertrag festgelegte Zeitpunkt, an dem der erste Beitrag oder der darauf folgende Beitrag zu zahlen ist. Man unterscheidet zwischen Hauptfälligkeit (i. d. R. Ende des Versicherungsjahres) und der Zwischenfälligkeit (z. B. eine halbjährliche Zahlung). Eine Beendigung des Vertrags ist immer nur zur Hauptfälligkeit, unter Einhaltung der festgelegten Kündigungsfrist möglich.
Beitragsstundung:
Besonders bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen ist die Beitragsstundung eine Alternative zur unnötigen Kündigung eines bestehenden Vertrages. Im Detail betrachtet, ist die Beitragsstundung ein zeitlich begrenzter Aufschub der fälligen Beitragszahlung. Nach Ablauf der Beitragsstundung hat der Versicherungsnehmer die offenen Beiträge zuzüglich der vereinbarten Stundungszinsen nachzuzahlen. Alternativ hat der Versicherungsnehmer nach der Beitragsstundung auch die Möglichkeit eine Laufzeitverlängerung zu beantragen und somit die aufgelaufenen Beiträge der Stundung ausgleichen. Dabei ist zu beachten, dass eine Beitragsstundung lediglich dann möglich ist, wenn es sich um einen rückkauffähigen Vertrag handelt. Weitere Alternativen zum Begleichen der Rückstände der Beitragsstundung können je nach Konstellation, eine Beginn Verlegung oder ein Policen Darlehen sein.
Beitragsverrechnung:
Beitragszahler:
Normallerweise ist der Versicherungsnehmer auch der Beitragszahler der Versicherungsprämien. Es ist jedoch auch möglich, dass die Versicherungsbeiträge durch jemand anderen (Dritter) gezahlt werden. Der Dritte muss den eventuell vereinbarten Lastschrifteinzug in schriftlicher Form zustimmen. Der Versicherungsnehmer bleibt trotzdem der Schuldner der Versicherungsprämie und der Beitragszahler stehen keinerlei Rechte aus dem Vertragsverhältnis zu .
In Bezug auf kapitalbildende Versicherungen siehe auch unter Geldwäschegesetz.
Beleihung:
Die Beleihung ist eine Vorauszahlung auf zukünftige Versicherungsleistungen der klassischen Lebensversicherung. Der Versicherungsnehmer zahlt während der Beleihung einen festgelegten Zins an das Versicherungsunternehmen. Aufgrund der Beleihung verringert sich die Versicherungsleistung – Todesfallleistung, Rückkaufswert, Ablaufleistung- angepasst an der Höhe des Beleihungsbetrages.
Beraubung:
Beraubung (gem. VHB 2003) liegt vor, falls
gegen den Versicherungsnehmer oder einer anderen berechtigten Person in der Wohnung Gewalt angewendet wird, um gegen ihren Willen versicherte Sachen zu entwenden. Schlussfolgerung daraus der einfache Diebstahl oder Trickdiebstahl ist nicht versichert, da keine Gewaltanwendung vorliegt!
Unter Beraubung zählt auch, wenn versicherte Sachen herausgegeben oder weggenommen werden, weil Gefahr für Leib oder Leben besteht. Jedoch gibt es hierfür eine örtliche Begrenzung auf den Versicherungsort.
Ferner liegt eine Beraubung laut Bedingung vor, wenn versicherte Sachen entwendet werden, weil aufgrund eines Unfalls oder einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache der körperliche Zustand beeinträchtigt war und dadurch die Widerstandskraft ausgeschaltet war.
Berechtigter Fahrer:
Eine Person, die mit Wissen u. Willen des Fahrzeuginhabers das Fahrzeug fährt.
In der Kraftfahrtversicherung hat der berechtigte Fahrer den selben Versicherungsschutz wie der Besitzer des Kraftfahrzeuges.
Bereicherungsverbot:
Auch wenn die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadenfalles ist, besteht vonseiten des Versicherers keine Verpflichtung, mehr als den entstandenen Schaden an den Versicherungsnehmer zu ersetzen.
Siehe hierfür § 55 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Bergungskosten:
Bergungskosten sind über besondere Bedingungen (BB Bergungskosten) geregelt und im Normalfall kostenlos mitversichert.
Die vereinbarten Bergungskosten decken Aufwendungen für Suchaktionen von Unfallverletzten und Toten sowie den Transport in das nächste gelegene Krankenhaus bzw. Spezialklinik oder die Überführung zum Heimatort ab, falls diese von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten in Rechnung gestellt werden.
Berufsgruppe:
Berufsgruppenrabatt:
Den Berufsgruppenrabatt der Kraftfahrtversicherung wird für ausgewählte Berufe oder Berufsgruppen vergeben. Welche Berufsgruppen oder Berufe letztendlich Rabattiert werden, steht dem Versicherer frei.
Zur Gewährung des Berufsgruppennachlasses, verlangt der Versicherer einen Arbeitgebernachweis. Der Rabatt bezieht sich immer auf die Haupttätigkeit des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den KFZ-Versicherer bei Berufswechsel zu informieren, ansonsten darf der Versicherer eine Vertragsstrafe erheben und/oder den Versicherungsbeitrag erhöhen.
Berufsunfähigkeit:
Berufsunfähigkeitsrente:
Berufsunfähigkeitsversicherung:
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung beschreibt die Berufsunfähigkeit wie folgt:
Eine Berufsunfähigkeit liegt dann vor, wenn infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall die versicherte Person voraussichtlich mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung zu mindestens 50% außerstande ist, den vor dem Versicherungsfall ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eingerichtet war, auszuüben. Die Berufsunfähigkeit ist durch einen Arzt nachzuweisen und die versicherte Person darf in dieser Zeit keine andere Tätigkeit stattdessen ausüben.
Tipp:
Es ist zu beachten, dass enorme Unterschiede, gerade was die Anerkenntnis und Leistungspflicht betrifft, in den Bedingungswerken zur Berufsunfähigkeitsversicherung gelten! Eine Beratung durch einen versierten Fachmann ist dringend anzuraten. Hier gilt: Das Bedingungswerk ist wichtiger als die Prämienhöhe!
Besitzer:
Gemäß Bürgerlichen Gesetzbuch beschreibt der Begriff Besitz die tatsächliche Sachherrschaft (Verfügungsgewalt) einer Person über eine Sache unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Ausschlaggebend ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist nicht ob die Sache dessen Eigentum zuzuschreiben ist, sondern ob die Person eine tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache inne hat.
Besondere Bedingungen:
siehe dazu Besondere Versicherungsbedingungen (BVB)
Betriebliche Altersversorgung:
Bewachungskosten:
Bewegliche Sachen:
Bezugsberechtigte Person:
Bezugsberechtigung:
Eine Bezugsberechtigte Person ist in der privaten Renten-, Lebens- u. Unfallversicherung angegeben. Die Bezugsberechtigte Person kann nur vom Versicherungsnehmer bestimmt werden und erhält die vereinbarten Leistungen im Versicherungsfall oder bei regulärem Ablauf des Versicherungsvertrages.
Beispiele:
*Unfallversicherung: Bezugsberechtigte Person erhält die Leistung im Todesfall
*Lebensversicherung: Bezugsberechtigte Person erhält die Leistung im Todesfall und/oder Erlebensfall
*Rentenversicherung: Bezugsberechtigte Person erhält die Leistung im Todesfall und/oder Erlebensfall
Die Bezugsberechtigte Person kann jederzeit vom Versicherungsnehmer geändert werden, es sei denn es wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart. Es ist auch möglich mehrere Bezugsberechtigte Personen zu ernennen. Ist kein Bezugsrecht zugunsten Dritter festgelegt, so bleibt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherungsnehmer oder geht im Falle eines vorzeitigen Ablebens auf die gesetzlichen Erben über.
Bezugsrecht:
Versicherungsnehmer einer Unfall-, Renten- oder Lebensversicherung sind dazu berechtigt, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragslaufzeit eine Bezugsberechtigung für die vereinbarten Leistungen festzulegen. Die Begünstigung einer anderen Person kann wahlweise widerruflich oder unwiderruflich sein. Wird eine unwiderrufliche Begünstigung ausgemacht, so kann das Bezugsrecht lediglich mit Zustimmung des bisherigen Begünstigten abgeändert werden. Dies gilt auch für die Beleihung und Abtretung. Nach Eintritt des Versicherungsfalles wandelt sich das widerrufliche Bezugsrecht automatisch in ein unwiderrufliches Bezugsrecht um.
Billigungsklausel:
Die Billigungsklausel besagt, dass der Versicherungsschein vom Antrag abweichen darf, falls folgend aufgeführte Kriterien erfüllt sind:
deutliche Kennzeichnung der Abweichung im Versicherungsschein
wenn über die eingeräumte Widerspruchsfrist informiert wurde
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheines das Widerspruchsrecht (in schriftlicher Form) in Anspruch nehmen.
Kommt das Versicherer nicht der Kennzeichnung von Abweichungen nach oder unterlässt er die Belehrung des Kunden über die Widerspruchsfrist, so gilt der beantragte Versicherungsschutz als vereinbart.
Bindefrist:
Der Versicherungsnehmer ist bis zum Ablauf der Bindefrist, die entweder im VVG, in den AVB oder im Antrag beschrieben ist, an den gestellten Versicherungsantrag gebunden. Das Versicherungsunternehmen hat während dieser Zeit, ausreichend Möglichkeit die Risikoprüfung vorzunehmen. Der Versicherer hat das Recht, den zeitlichen Rahmen der vereinbarten Bindefrist, voll auszuschöpfen.
Nimmt ein Versicherungsunternehmen den Vertrag erst nach Ablauf der Bindefrist an, so gilt die Vertragsannahme als verspätet und ein neuer Antrag muss vom Antragsteller unterschrieben werden.
Folgende Fristen gibt der Gesetzgeber vor:
2 Wochen in der Kfz-Haftpflichtversicherung
2 Wochen in der Feuerversicherung
6 Wochen in der Lebensversicherung
6 Wochen in der Private Krankenversicherung
Biogasanlagen Versicherung:
Biogaskraftwerk – Versicherung:
Blitzschlag:
Definition für Risiko: Blitzschlag ist das unmittelbare Einschlagen eines Blitzes auf Sachen. Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen sind lediglich versichert, wenn ein Blitz direkt in versicherte Sachen eingeschlagen ist.
Mit Blitzschlag ist ein nicht zündendender, kalter Blitz gemeint, da die Schäden eines zündenden Blitzschlages aus dem daraus resultierenden Brandschaden abgsichert sind. Schäden aus kalten Blitzschlägen sind Beispielsweise Sengschäden, Luftdruckschäden, Verfärbungen, Verformungen, Verschmelzungen, Zersplitterung oder auch Risse im Mauerwerk. Durch Blitz herbeigeführte Überspannungsschäden und Kurzschlüsse an elektrischen Geräten sind im Normalfall nur über gesondert zu beantragende Deckungserweiterungen versichert.
Blitzschlag ist in der
Hausratversicherung
Gebäudeversicherung
Betriebs-Inhaltsversicherung
Mitversichert.
Bonussystem:
Brand:
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft ausbreitet.
Bußgeldkatalog:
Der Bußgeldkatalog führt die Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsbereich incl. der jeweiligen Bußgeldhöhen auf.
Daten Rechtsschutz:
Der Daten-Rechtsschutz ist ein besonderer Versicherungsschutz für die Verteidigung bei Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die versicherten Personen genießen Versicherungsschutz, wenn eine gerichtliche Abwehr von Ansprüchen nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Löschung, Berichtigung und Sperrung oder eine Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 43, 44 BDSG erforderlich ist. Hierbei kann es sich Beispielweise um unzulässige oder unrichtige Speicherung oder Weitergabe von Daten im Netz handeln.
Datenschutz:
Deckung:
Deckungskapital:
Als Deckungskapital eines Lebensversicherungsvertrages bezeichnet man die nicht für die Risikoübernahme oder Kosten verbrauchten Teile des Beitrags, die verzinslich angespart werden. Beendet man den Vertrag vorzeitig, bekommt man den Rückkaufswert (auch Rückvergütung genannt) ausbezahlt. Zum Rückkaufswert, der sich aus dem Deckungskapital mit einem üblichen geringen Kostenabschlag (Stornoabzug) ergibt, kommen noch die Überschussanteile obendrauf.
Geht es um eine fondsgebunden Versicherungen ergibt sich das Deckungskapital aus dem Wert der Fondsanteile.
Deckungsrückstellung:
Die Deckungsrückstellung ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneter Kapitalwert der bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung von Versicherungsleistungen und Rückgewährbeträgen in Bezug auf die Kranken-, Lebens-, Haftpflicht- und Unfallversicherung.
Handelt es sich um eine Lebensversicherung, ist es das Kapital, dass aus dem Teil der Prämie entsteht und verzinslich angesammelt wird, die nicht für Risikodeckung und Kosten aufgebraucht wird. Diesen dabei zugrunde gelegten Jahreszins, bezeichnet man als ‘rechnungsmäßigen Zins’.
Aufgrund strenger Vorschriften bei der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Verantwortlichkeit der Einhaltung durch einen Aktuar sowie die Anlage des zum Deckungsstock gehörenden Vermögens, ist es für den Versicherungsnehmer letztendlich eine Garantie für die Erfüllbarkeit seiner vertraglichen geregelten Ansprüche.
Deckungsstock:
Deckungssumme:
Die Deckungssumme ist ein Begriff aus der Haftpflichtversicherung und ist wie die Versicherungssumme eine Begrenzung der Versicherungsleistung.
Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung kann für Personen-, Sach- u. Vermögensschäden gleich hoch vereinbart werden oder es werden unterschiedliche Deckungssummen ausgemacht (Beispielsweis 3 Mio. Personenschäden, 1 Mio. Sachschäden und 250.000,- Vermögensschäden). Die Deckungssummen beschränkt die Zahlungshöhe je versicherten Schadenfalles. Erfolgt mehr wie ein Schaden, so ist die Gesamtleistung des Versicherers meistens auf das 2-Fache der Deckungssumme begrenzt. Je nach Haftpflichtsparte ist die Deckungssumme auch nur einfach für mehrere Schäden.
Übersteigen die Kosten des Schadenfalles die Deckungssumme, so muss der Versicherungsnehmer den nicht von der Versicherung abgedeckten Teil, selber tragen.
Deckungszusage:
siehe auch Vorläufige Deckungszusage
Diebstahl:
Unter Diebstahl versteht man, die Wegnahme von Sachen durch Dritte mit der Absicht, sich diese rechtswidrig anzueignen. Im Unterschied zum Einbruchdiebstahl werden dabei keine erwähnenswerten Hindernisse überwunden. Der “einfache” Diebstahl ist in der Hausratversicherung oft nicht versichert.
Diensthaftpflichtversicherung:
Die Diensthaftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung speziell für Beamte, Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst. Sie wird mit der Privat-Haftpflichtversicherung zusammen angeboten bzw. abgeschlossen. Je nach Versicherungstarif bzw. Anbieter unterscheidet man zwischen der Diensthaftpflicht für Lehrer und der Diensthaftpflicht für Verwaltungsangestellte. Der Versicherungsschutz wird in den Risikobeschreibungen und den besonderen Bedingungen für die Diensthaftpflichtversicherung definiert.
Direktgutschrift:
Direktversicherung:
Als Direktversicherung wird jede Art von Versicherung bezeichnet, bei der der Arbeitgeber Beitragszahler und Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer versicherte Person ist. Zudem ist das Bezugsrecht im Todes- und Erlebensfall auf den Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen ausgerichtet.
Die Direktversicherung in Form einer betrieblichen Altersversorgung ist für alle Arbeitnehmer in weitem Sinn des Wortes anwendbar. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (§ 17 BetrAVG) schließt ausdrücklich auch Personen, die keine Arbeitnehmer sind, aber für ein Unternehmen tätig sind, in die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen des Gesetzes mit ein.
Direktversicherungen kann jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abschließen. Für Arbeitnehmer von Personengesellschaften, Selbständigen und freiberuflich Tätigen gilt dies auch.
Personengesellschaften (Inhaber, Unternehmer, Mitinhaber) selbst, können keine Direktversicherungen abschließen. Für eigentümernahe Arbeitnehmer, insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, Arbeitnehmer-Ehegatten von Personengesellschaftern, sind vor allen Dingen bezüglich der gesetzlichen Insolvenzsicherung und der steuerlichen Anerkennung gewisse Einschränkungen zu beachten.
Die Standard Direktversicherung und die Vorteile für den Arbeitnehmer:
Die Direktversicherung verringert den Nettoaufwand durch die Steuerfreiheit der Beiträge im zulässigen Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG.
Versicherungsschutz ab Beginn
Die Überschussbeteiligung erhält Kaufkraft der Versorgungszusage
Sicherheit der Versorgungsleistungen durch Lebensversicherungslösungen
Sicherheit der unverfallbaren Ansprüche durch Mit Gabe der Lebensversicherung
Pauschale Besteuerung der Beiträge bzw. Steuerfreistellung der Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG
steuerfreier Zufluss aller Kapitalleistungen aus dem Versicherungsvertrag
(gilt lediglich für pauschal besteuerte Direktversicherungen)
(sofern bei diesen nicht die Kapitalertragsteuer in der Lebensversicherung anfällt)
günstige Ertragsanteilbesteuerung aller Rentenleistungen aus dem Versicherungsvertrag
(gilt lediglich für pauschal besteuerte Direktversicherungen)
Flexibel bei Arbeitsplatzwechsel
Möglichkeit von Gehaltsumwandlung in der Direktversicherung.
Die Standard Direktversicherung und die Vorteile für den Arbeitgeber:
keinerlei Verwaltungsaufwand;
auf Wunsch übersichtliche Finanzierung durch gleich bleibende Beiträge, die bei einer Altzusage vor 2005 zusammen mit der Pauschalbesteuerung abzugsfähig sind
es besteht keine Aktivierungspflicht aus der Versicherung
volle Auslagerung sämtlicher betriebsfremden Versicherungsrisiken
(Tod, lebenslanger Rentenbezug, Invalidität, Kapitalanlage)
keine Zusatzkosten, insbesondere keine Sozialabgaben auf Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze und keine Aufwendungen für die Insolvenzsicherung
keine Folgelasten, keine Belastungen insbesondere für unverfallbare Anwartschaften, keine Pflicht zur Anpassungsprüfung für laufende Leistungen
kaum Liquiditätsentzug aufgrund der Möglichkeit von Abtretung oder Beleihung
(es könnte sein das dann eine Insolvenzsicherung erforderlich wird).
Direktvertrieb:
Als Direktvertrieb bezeichnet man Gesellschaften, die komplett auf Versicherungsvertreter im Außendienst verzichten. Ein Vertragsabschluss erfolgt gewöhnlich via Post, Fax oder über das Internet. Die Betreuung erfolgt dann via Telefon, E-Mail, Post oder Fax.
Doppelkarte:
siehe auch Versicherungsbestätigungskarte
Doppelversicherung:
Bestehen in der Schadenversicherung für ein und dasselbe Objekt bzw. Interesse mehrere Versicherungsverträge gegen die gegen die gleiche Gefahr absichern und das bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften, dann haften die beteiligten Versicherer im Versicherungsfall gesamtschuldnerisch.
Übersteigen die Summen der Versicherungen zusammenaddiert den Versicherungswert beziehungsweise die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer zu zahlen wären, so erhält der Versicherungsnehmer trotzdem nicht mehr als den entstandenen Gesamtschaden. Die Höhe der Entschädigung der einzelnen Versicherer erfolgt in Abhängigkeit der vom Versicherungsnehmer entrichteten Versicherungsprämie.
Ist eine Doppelversicherung in rechtswidriger Absicht zustande gekommen, so ist jeder dieser Verträge, ab Kenntnisnahme des Versicherers, nichtig. Dem Versicherer stehen trotzdem alle bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode anfallenden Prämien zu.
Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie beantragt wurde. Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat meldet.
Bei einer unbeabsichtigten Doppelversicherung kann der zuletzt abgeschlossene Versicherungsvertrag angepasst oder aufgehoben werden.
Drei Säulen Konzept:
Das Drei Säulen Konzept ist ein Modell der Altersvorsorge. Es stützt sich auf eine optimale Altersvorsorge durch die Kombination der gesetzlichen Rentenversicherung, der private Altersvorsorge und der betriebliche Altersvorsorge.
Dritter:
Ein Versicherungsvertrag wird zwischen zwei Vertragspartnern, dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer geschlossen. Es kann aber auch eine dritte Person (Dritter) in einem Versicherungsvertrag mitwirken. Zum Beispiel in der Lebensversicherung, Krankenversicherung oder Unfallversicherung kann für eine dritte Person (auch versicherte Person genannt) Versicherungsschutz abgeschlossen werden. Dritter ist auch die Bezugsberechtigte Person, die vertragsgemäße Versicherungsleistungen erhält.
Handelt es sich um einen Schadenfall in der Sachversicherung, dann ist der Dritte, bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Kaskoversicherung, Glasversicherung) die zu Schaden gekommene Person. Diese hat weder mit dem Versicherungsnehmer noch mit dem Versicherungsunternehmen eine vertragliche Beziehung.
Dynamik:
Dynamische Lebensversicherung:
Durch eine vereinbarte Dynamisierung der Lebensversicherung hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit und das Recht, die Prämie und somit auch die Leistungen seiner Versicherung zu erhöhen. Ein großer Vorteil der Dynamik ist, dass keine erneute Gesundheitsprüfung erfolgt. Auch dann nicht, wenn die versicherte Person zwischenzeitlich schwer erkrankt ist. Noch ein Vorteil ist der Inflationsausgleich, der durch die Dynamik zustande kommt.
Dynamisierungen können in unterschiedlichen Varianten eingeschlossen werden. Üblich sind die prozentualen Dynamisierungen von 2 bis 10 Prozent, die Dynamisierung in Anlehnung an die Entwicklung des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung und die Dynamisierungen analog des Preisindexes zur Lebenshaltung. Dynamisiert wird immer die Vorjahresprämie.
Je nach Tarif und Vereinbarung muss die Dynamisierung nicht zwingend alle Leistungen verbessern. Es kann durch eine Dynamisierung z. B. auch lediglich die Leistung im Erlebensfall verbessert werden und die Todesfallleistung bleibt auf demselben Niveau.
Die durch Dynamisierung ausgemachten Erhöhungen beziehen sich immer auf den Zeitpunkt der Erhöhung und die Restlaufzeit des Versicherungsvertrages unter der Berücksichtigung des derzeitigen Alters der versicherten Person.
Die vereinbarte Dynamisierung kann vom Versicherungsnehmer abgelehnt werden. Er kann dieser innerhalb eines Monats nach Wirksamkeit widersprechen. Wird der Dynamisierung mehr als 2 mal widersprochen, so entfällt diese für die Zukunft.
Siehe Dynamik
EU Rentenbescheid_
Soweit aus dem unbefristeten Rentenbescheid des Sozialversicherungsträgers klar hervorgeht, dass die vollständige Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person allein medizinisch begründet ist, genügt dieser Nachweis bei einigen Versicherern zum Nachweis der eingetretenen Berufsunfähigkeit.
Eigentum:
Darunter versteht man die rechtliche Verfügungsgewalt einer Person über eine Sache.
Eigentumswechsel Gebäudeversicherung:
Mit dem Tag der Eintragung in die erste Abteilung des Grundbuches, geht zusammen mit der Immobilie, auch der Gebäudeversicherung auf den Käufer über. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber zum Schutz der Erwerber getroffen, damit diese nicht plötzlich ohne Versicherungsschutz dastehen.
Falls das Gebäude nicht infolge gesetzlichen Erbgangs übernommen wurde, ist der Käufer berechtigt, den bestehenden Versicherungsvertrag sofort oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb einer Frist von einem Monat den Versicherer in Schriftform zugehen. Die Frist beginnt
bei einem normalen Kauf zum Zeitpunkt der grundbuchamtlichen Umschreibung (in der ersten Abteilung).
ab dem Tag, an dem der Käufer Kenntnis von der bestehenden Gebäudeversicherung erlangt hat (nach der grundbuchamtlichen Umschreibung).
mit dem Zuschlag bei Zwangsversteigerungen (der Grundbucheintrag ist unerheblich)
Bei einem Eigentumswechsel infolge Erbgang ist eine Kündigung durch den Erben nicht möglich.
Die Kündigung der Gebäudeversicherung muss in schriftlicher Form, mit Anlage der grundbuchamtlichen Umschreibung, innerhalb der o. g. Fristen dem Versicherer zugehen. Wird eine Kündigung vor der grundbuchamtlichen Umschreibung ausgesprochen, so ist gilt diese als rechtsunwirksam.
Der Veräußerer und der Erwerber haften Gesamtschuldnerisch für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode. Kündigt der Käufer den Gebäudeversicherungsvertrag, so steht nur der Verkäufer in der Haftung.
Einbruchdiebstahl:
Einbruchdiebstahl und die damit verbundenen Gefahren Vandalismus und Raub sind Bestandteil der Hausratversicherung.
In den Bedingungen der Hausratversicherung (VHB 2003) wird der Einbruchdiebstahl wie folgt definiert:
Einbruchdiebstahl liegt dann vor, wenn jemand Sachen entwendet,
nach dem diese Person in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderem
nicht zum Öffnen bestimmtem Werkzeuge eindringt. Als ‘falschen Schlüssel’ bezeichnet man einen Schlüssel, der ohne Wissen des Besitzers angefertigt wurde. Das falsche Schlüssel benutzt worden sind ist nicht damit bewiesen, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind
in dem er in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis durch Gewalteinwirkung aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen
in dem er in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels des richtigen Schlüssel öffnet, welchen er auch außerhalb der Wohnung durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung an sich gebracht hat
in dem er in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ebenfalls außerhalb der Wohnung durch Beraubung oder ohne fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers durch Diebstahl an sich gebracht hat
aus der abgesperrten Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte
in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl ertappt wird und eines der Mittel der bedingungsgemäßen Beraubung anwenet, um sich den Besitz weggenommener Sachen zu erhalten
Einmalbeitrag:
Mit dem Einmalbeitrag wird die Prämie für die gesamte Versicherungsdauer im Voraus entrichtet (Lebensversicherung).
Einwirkungsschaden:
Der Einwirkungsschaden ist der Sachversicherungen (z. B. Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung) zuzuordnen. Er ist ein Schaden, der aufgrund einer unmittelbaren oder direkten Einwirkung der versicherten Gefahr entsteht.
Einzelunfallversicherung:
siehe auch Unfallversicherung
Einzelfahrerrabatt:
Der Einzelfahrerrabatt findet in der KFZ-Versicherung Anwendung. Wird das Kraftfahrzeug ausschließlich vom Versicherungsnehmer gefahren, wird von den meisten Versicherungen ein Einzelfahrerrabatt (auch Alleinfahrerrabatt genannt) eingeräumt. Änderungen, wenn z. B. der Ehepartner, Lebensgefährte, Kind oder andere Personen das KFZ fahren, müssen der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden.
Werden bei Antragstellung absichtlich falsche Angaben gemacht oder werden während der Vertragslaufzeit die Änderungen vom Versicherungsnehmer bewusst nicht angezeigt, so kann der Versicherer eine Vertragsstrafe verlangen und/oder den Versicherungsbeitrag anpassen.
Weitere Rabatte in der Kraftfahrtversicherung:
Berufsgruppenrabatt
Erstbesitzerrabatt
Frauenrabatt
Fahrzeugalterrabatt
Garagenrabatt
Beamtenrabatt
Wenigfahrerrabatt
Einzugsermächtigung:
siehe auch Lastschriftverfahren
Elektronikversicherung:
Die Elektronikversicherung gehört den technischen Versicherungen an. Eine Elektronikversicherung wird normalerweise von gewerbetreibenden oder Freiberuflern beantragt. Da elektrotechnische Maschinen bzw. Geräte immer mehr Anwendung finden, gibt es mittlerweile einige Elektronikversicherungen für spezielle Berufsgruppen, Branchen und Elektrotechnische-Anlagen. Folgend aufgeführte Versicherungskonzepte sind gängig im Rahmen der Elektronikversicherung:
Elektronikversicherung für Arztpraxen
Elektronikversicherung für Büros
Photovoltaikversicherung Elektronikversicherung für Photovoltaikanlagen
Abgesichert sind alle elektronischen Geräte, Anlagen und Systeme. Dazu zählen je nach Tarif
Kommunikationstechnik, Datentechnik, Bürotechnik
Prüftechnik, Kassen und Waagen, Messtechnik,
Satztechnik und Reprotechnik
Ton- und Bildtechnik
Medizintechnik
Die Versicherungssumme wird üblicherweise pauschal gebildet, d. h. es werden alle zu versichernden Geräte zusammen mit einer Gesamtsumme versichert. Somit entfällt eine Meldung der einzelnen Positionen gegenüber dem Versicherer.
Der Elektronikversicherung sind die Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE) zugrunde gelegt. Die Besonderheit bei dieser Art von Versicherung ist das es sich um eine Allgefahrendeckung handelt. Im Gegensatz zu den sonst bekannten Versicherungsbedingungen, ist all das versichert, was nicht ausgeschlossen ist. Dies ist laut den ABE über den §2 Versicherte Schäden und Gefahren so definiert.
1. Der Versicherer zahlt Leistungen für Sachschäden an versicherten Objekten durch vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht rechtzeitig vorhergesehene Ereignisse und bei Abhandenkommen versicherter Objekte durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Leistungen werden ausgezahlt für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden), insbesondere durch
a) Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit Bedienungsfehler,
b), Kurzschluss, Überspannung, Induktion
c) Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, glühen oder Implosion (einschließlich der Löschschäden, Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkommen infolge eines dieser Ereignisse)
d) Feuchtigkeit, Wasser, Überschwemmung
e) Sabotage VorsatzDritter, Vandalismus
f) höhere Gewalt
g) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
Die hier aufgelisteten Gefahren sind nicht abschließend, da sie mit dem Wort ‘insbesondere’ eingeleitet werden. Das heißt, dass alle zusätzlichen Gefahren, die hier nicht erwähnt wurden, automatisch mitversichert sind, solange diese nicht über einen Ausschluss oder eine Leistungseinschränkung an anderer Stelle definiert werden.
Standardmäßig sind in den ABE §2 folgende Ausschlüsse festgelegt
5. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für folgende Schäden
a) die durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten verursacht wurden;
b) durch jegliche Art von Kriegsereignissen oder inneren Unruhen;
c) durch Kernenergie*);
d) die während Erdbeben oder als deren Folge entstehen;
e) durch normale betriebsbedingte oder betriebsbedingter vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung gezahlt. Nr. 2 bleibt unberührt.
6. Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser Ursachen gemäß Nr. 5 b bis d nicht zu erbringen, so genügt die Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist.
7. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem keine Entschädigung für Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag aufzukommen hat.
Streitet der Dritte seine Eintrittspflicht ab, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.
Sollte sich nach der Zahlung der Entschädigung ergeben, dass ein Dritter für den Schaden einzutreten hat und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
Weitere Ausschlüsse, Leistungseinschränkungen welche in den ABE nicht erwähnt sind, werden üblicherweise durch Klauseln, Besondere Vereinbarungen oder Besondere Bedingungen festgelegt. Das selbe gilt für Leistungserweiterungen von branchen- oder anlagenspezifischen Besonderheiten, da Geräte aus der Medizintechnik oder Photovoltaikanlagen jeweils andere Anforderungen an den Versicherungsschutz stellen.
Elementarschadenversicherung:
Die Elementarschadenversicherung ist seperat als Ergänzung zur Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung abschließbar.
Entschädigungsleistungen werden für versicherte Sachen gezahlt, die durch
Überschwemmung des Versicherungsortes
Erdbeben
Erdsenkung
Erdrutsch
Schneedruck
Lawinen
und evtl. Vulkanausbruch
komplett zerstört oder beschädigt wurden.
Elementarversicherung:
siehe auch Elementarschadenversicherung
Elternzeit:
Ein gesetzlich festgelegter Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Betreuung und Erziehung eines Kindes, den der Arbeitgeber gewähren muss. Den Rechtsanspruch auf Elternzeit haben berufstätige Frauen und Männer, welche ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Das Recht auf Elternzeit steht auch Adoptiveltern und Vollzeit-Pflegeeltern zu.
Der Berufstätige Elternteil der in Elternzeit geht, muss dies gegenüber dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich anmelden. Folgende Daten muss die Anmeldung enthalten.
Beginn der Elternzeit
Ende der Elternzeit
Wunsch einer Teilzeitbeschäftigung
Achten Sie darauf, dass Sie die Genehmigung zur Elternzeit vom Arbeitgeber schriftlich bestätigt bekommen.
Wie die Mütter, dürfen auch Väter ab dem Tag der Geburt in Elternzeit gehen. Hier muss man jedoch einige wichtige Besonderheiten beim Kündigungsschutz beachten. Frauen profitieren vom Kündigungsschutz von dem Tag an, an dem sie ihren Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft benachrichtigt haben. Der Kündigungsschutz geht auch nahtlos in den der Elternzeit über. Bei Männern ist die Regelung etwas anders, denn bei Männern, die Vätermonate in Anspruch nehmen oder die Arbeit noch länger unterbrechen möchten, setzt der Kündigungsschutz erst acht Wochen vor Beginn der Elternzeit ein. Da der letztmögliche Termin zur Anmeldung beim Arbeitgeber sieben Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit ist, hat der Mann eine Woche Zeit, dies seinen Arbeitgeber mitzuteilen. Diese Frist schützt den werdenden Vater vor Kündigung. Würde er seinem Arbeitgeber schon lange vor der Geburt mitteilen, dass er Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, könnte dieser noch schnell die Gelegenheit ergreifen und dem werdenden Vater kündigen.
Die Elternzeit wird anstelle des Erziehungsurlaubs gewährt.
Endalter:
Das Endalter wird der kapitalbildenden Lebensversicherung zugeordnet. Darunter versteht man das Alter, mit dem die Versicherte Person bzw. der Antragsteller die bis dahin erwirtschaftete Ablaufleistung erhält. Seit mehreren Jahren wird immer öfter der sogenannte flexible Ablauf angeboten, d. h., dass z. B. die letzten 6 Jahre der Vertragslaufzeit wahlweise über die vereinbarte Ablaufleistung verfügt werden kann und das Endalter demnach flexibel ist. Das Endalter ist grundsätzlich bei Vertragsabschluss frei wählbar, jedoch sollten in jedem Fall die steuerlichen Konsequenzen nicht außer Acht gelassen werden .
Rentenversicherung: Siehe auch Aufschubzeit
Entfernungspauschale:
Änderung seit dem 01.01.2007. Arbeitnehmer können erst ab dem 21. Kilometer 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ersten 20 Kilometer entfallen komplett. Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs bekommen nur noch die maximale Entfernungspauschale in Höhe von 4.500 EUR.
Entschädigungsleistung:
Die im Vertrag zugesicherte Leistung im Schadensfall nennt man Entschädigungsleistung. Die Entschädigungsleistung ist durch die Versicherungssumme, den Versicherungswert und durch die Höhe des versicherten Schadens begrenzt.
Entschädigungsleistungen können vonseiten des Versicherers auch reduziert werden (Beispielsweise bei einer Unterversicherung). Je nach Versicherten Sparte können Entschädigungsleistungen auch in Form von Naturalersatz erfolgen, was jedoch recht selten vorkommt.
Erhöhungsoption:
Die Erhöhungsoption erlaubt den Versicherungsnehmer, dass nach Eintritt bestimmter Ereignisse (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes, Gründung einer selbstständigen Existenz) der Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung angehoben werden kann. Diese Option findet man überwiegend in Rahmen der Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Krankenvollversicherung wieder. Ob eine Erhöhungsoption angeboten wird, liegt im Ermessen der Versicherungsgesellschaft.
Erlebensfallversicherung:
Die Erlebensfallversicherung sieht vor, dass der Versicherungsnehmer zum einem festgelegten Zeitpunkt (Endalter) die Leistung in Form einer Erlebensfallsumme von der Versicherung ausgezahlt bekommt. Vorausgesetzt der Versicherungsnehmer erlebt diesen Zeitpunkt. Die Erlebensfallversicherung ist eine oft angewandte Variante der allg. Lebensversicherung bzw. der gemischten Lebensversicherung.
Ersatzleistung:
Unter Ersatzleistung (auch Entschädigungsleistung genannt) versteht man die vertraglich zugesicherte Leistung des Versicherers im Schadenfall. Die Höhe der auszuzahlenden Ersatzleistung wird durch die vereinbarte Versicherungssumme, die Deckungssumme, den Versicherungswert sowie durch die eigentliche Höhe des Schadens begrenzt. Bis auf wenige Ausnahmen wird die Ersatzleistung in Geld geleistet. Üblich ist es die vom Versicherer zu erbringende Ersatzleistung, je nach Versicherungssparte, nach dem Zeitwert, Wiederbeschaffungswert oder Neuwert zu bemessen.
Siehe hierzu Bereicherungsverbot und Unterversicherung
Erstbesitzerrabatt:
Auch der Erstbesitzerrabatt wird der KFZ-Versicherung zugeordnet. Wird der Pkw als Erstbesitzer erworben, wird von der Kraftfahrtversicherung ein Erstbesitzerrabatt eingeräumt.
Werden bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht oder während der Vertragslaufzeit die Änderungen vom Versicherungsnehmer nicht gemeldet, so hat der Versicherer die Möglichkeit eine Vertragsstrafe zu verlangen und/oder den Versicherungsbeitrag zu erhöhen.
Erstes Risiko:
Ist ein Begriff aus der Sparte Sachversicherung. Der Begriff \Erstes Risiko\ beschreibt einen ersatzpflichtigen Schaden, der unabhängig vom Versicherungswert in voller Höhe bis zur festgelegten Versicherungssumme ersetzt wird.
Erstprämie:
Erwerbsminderungsrente:
Renten wegen voller Erwerbsminderung
Eine volle Erwerbsminderung liegt dann vor, falls der Versicherte aufgrund von Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche erwerbstätig sein kann. Als voll erwerbsgemindert zählen auch behinderte Menschen, die in besonderen Behinderteneinrichtungen versicherungspflichtig tätig sind und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, während der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt dann vor, falls der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.
Die Rentenhöhe bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei Arbeitslosigkeit gilt der Arbeitsmarkt für die Vermittlung in eine dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitbeschäftigung als verschlossen, sodass keine Möglichkeit besteht, Einkommen aus einer Beschäftigung zu erhalten.
In diesem besonderem Fall wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gewährt. Ob tatsächlich eine Arbeitslosigkeit vorliegt, wird im Einzelfall vom Rentenversicherungsträger festgestellt. Gleichzeitig prüft der Rentenversicherungsträger bei einem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und/oder Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist eine besondere Regelung für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz genießen. Von Berufsunfähigkeit spricht man, wenn der bisherige versicherungspflichtige Beruf wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem ähnlich ausgebildeten Gesunden nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausgeübt werden kann.
Bevor über den Rentenantrag entschieden wird, wird allerdings noch geprüft, ob die gesundheitliche Leistungsfähigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, um eine zumutbare andere Tätigkeit (sog. Verweisungstätigkeit) mindestens 6 Stunden täglich auszuüben. Als zumutbar gilt eine Tätigkeit, die eine Stufe unter der Gruppe des bisherigen Berufs liegt. Ein Beruf, für den im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Ausbildung oder Umschulung absolviert wurde, ist stets zumutbar.
Erst wenn weder der bisher ausgeübte Beruf noch eine in diesem Sinne zumutbare andere Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden kann, liegt eine Berufsunfähigkeit vor.
Erwerbsunfähigkeit:
Ursprünglicher ein Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung.
Erwerbsunfähigkeitsversicherung:
Erst wenn der Erwerbsunfähigkeitsversicherte nicht mehr dazu in der Lage ist, irgendeine Tätigkeit regelmäßig und dauerhaft auszuüben, setzt die Leistungspflicht der Erwerbsunfähigkeitsversicherung ein. Bei der Erwerbsunfähigkeitsversicherung spielt entgegen der Berufsunfähigkeitsversicherung, der derzeitige Beruf und das erzielte Einkommen keine Rolle. Da das Risiko bei der Erwerbsunfähigkeitsversicherung gegenüber dem der Berufsunfähigkeitsversicherung wesentlich geringer ist, ist die Erwerbsunfähigkeitsversicherung die günstigere Alternative. Der Abschluss der Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist als eigenständiger Vertrag oder in Verbindung mit einer Kapitallebens-, Renten-, Fondgebundenen- oder Risikolebensversicherung möglich.
Erziehungsurlaub:
Neuer Begriff für Elternzeit
Explosion:
Unter Explosion versteht man eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen. Explosionen sind normalerweise mit Knall, Druckwelle, Plötzlichkeit und einem gewaltsamen Verlauf verbunden.
In der Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung sind die Explosion, die Verpuffung und die Detonation und deren Folgeschäden gemäß der Versicherungsbedingungen mitversichert. Nicht mitversichert sind Schäden aufgrund von Kernenergie.
Siehe Implosion
Fahrerrechtsschutzversicherung:
(1)Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf die Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungsschutz gilt auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
(2)Unternehmen haben die Möglichkeit den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen zu vereinbaren. Diese Vereinbarung kann auch Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen betreffen.
(3)Der Versicherungsschutz beinhaltet:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
Steuer-Rechtsschutz vor Gericht (§ 2 e)
Verwaltungs-Rechtsschutz bei verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g) aa)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§2 j)
(4)Wird in den Absatzes 1 genannten Fällen ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im Versicherungsschein benannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 21 Verkehrs-Rechtsschutz Absätze 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Vertretung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist mitbeinhaltet.
(5)Hat der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, so besteht kein Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung.
(6)Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis besessen, so endet der Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige verspätet beim Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit erhalt der Anzeige.
Fahrer:
Als Fahrer bezeichnet man die Personen die ein Fahrzeug führen. Im Verkehrsrecht wir auch vom Fahrzeugführer gesprochen.
Der Fahrer eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuges ist aufgrund des Pflichtversicherungsgesetzes in der Kfz-Haftpflichtversicherung immer versichert.
Kommt es zu einem Unfall, so unterscheidet man zwischen dem Fahrer, der mit Wissen und Willen des berechtigten Besitzers das Fahrzeug führte, auch berechtigter Fahrer genannt und dem unberechtigten Fahrer, Schwarzfahrer genannt.
Fahrzeugalterrabatt:
Der Fahrzeugalterrabatt wird der KFZ-Versicherung zugeordnet. Das Fahrzeugalter ist Relevant bei der Berechnung der Versicherungsprämie. Desto neuer ein Fahrzeug ist, desto mehr Rabatt gewährt das Versicherungsunternehmen. Ausschlaggebend hierfür ist der Zeitraum zwischen der Erstzulassung des KFZ und der Zulassung auf den Versicherungsnehmer.
Werden bei Antragstellung absichtlich unrichtige Angaben gemacht oder werden während der Vertragslaufzeit die Änderungen vom Versicherungsnehmer nicht gemeldet, so kann der Versicherer eine Vertragsstrafe verlangen und/oder den Versicherungsbeitrag anpassen.
Fahrzeughalter:
Juristisch betrachtet ist der KFZ-Fahrzeughalter die Person, die das Kraftfahrzeug auf eigene Kosten in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt innehält. Grundsätzlich wird bei der behördlichen KFZ-Zulassung zum Straßenverkehr der Halter in den Fahrzeugbrief eingetragen. Diese Eintragung kommt erst dann zustande, wenn der Halter den Nachweis einer abgeschlossenen KFZ-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigungskarte) gemäß Pflichtversicherungsgesetz erbringen kann. Der Fahrzeughalter unterliegt der Gefährdungshaftung allein aus der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges heraus.
Der Fahrzeughalter muss nicht zwangsläufig der Fahrer oder Eigentümer sein!
Fahrzeugteileliste:
Ein Begriff der der KFZ-Versicherung zugeordnet wird. In der Fahrzeugteileliste werden die mitversicherten Fahrzeugteile und Zubehörteile aufgelistet. Das sind im Allgemeinen alle serienmäßigen Bestandteile eines Kraftfahrzeuges. Nicht serienmäßige und zudem wertsteigernde Fahrzeug- u. Zubehörteile sollten dem Versicherer unbedingt in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Siehe dazu auch KFZ-Mehrwerteversicherung.
Feuer-Rohbauersicherung:
Die Feuer-Rohbauversicherung ist der Wohngebäudeversicherung bzw. Gebäudeversicherung vorgeschaltet und versichert das noch nicht bezugsfertige Gebäude und die Baustoffe die sich während der Bauphase auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Ab dem Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses einer Gebäudeversicherung besteht der Versicherungsschutz im Rahmen der Feuer-Rohbauversicherung in der Regel beitragsfrei. Je nach Versicherungsunternehmen wird der beitragsfreie Schutz bis zu 12 Monate gewährt. Sollte das Gebäude nach /Ablauf/ dieser Zeit noch nicht fertiggestellt oder bezugsfähig sein, ist normalerweise eine Verlängerung der Feuer-Rohbauversicherung möglich. Im Rahmen der Feuer-Rohbauversicherung wird Versicherungsschutz für Gefahren wie Brand, Feuer, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall von Luftfahrzeugen und seiner Ladung gewährt.
Eine gewünschte Verlängerung der Feuer-Rohbauversicherung und auch die Bezugsfertigkeit muss dem Versicherer in Schriftform gemeldet werden. Mit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes wird der Vertrag auf die eigentliche Gebäudeversicherung mit den vereinbarten Leistungen umgestellt (i. d. R. mit den Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel).
Feuer:
Folgeprämie:
Sind alle Prämien die der Erstprämie folgen. Die einzelnen Beiträge beziehen sich grundsätzlich auf die im Vertrag festgelegten Versicherungsperioden. Wann eine Folgeprämie fällig wird, kann dem Versicherungsvertrag entnommen werden. Alle Versicherungsprämien (Erstprämie und Folgeprämie) müssen im Voraus bezahlt werden. Die Zahlung der Beiträge durch den Versicherungsnehmer erfolgt normalerweise durch manuelle Überweisung oder per Lastschrifteinzug. Der Versicherungsnehmer unterliegt der Rechtspflicht die Prämien an den Versicherer zu zahlen.
Fondgebundene Lebensversicherung:
Fongebundene Rentenversicherung:
Formeller Beginn:
Den Zeitpunkt der Vertragsannahme bezeichnet man als Formeller Beginn. Hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsantrag des Antragstellers angenommen und eine Versicherungspolice ausgestellt, so gilt der Tag, an dem diese beim Versicherungsnehmer eingeht, als Formeller Beginn.
Fotovoltaikversicherung:
Fotovoltaik Anlagen sind heutzutage technisch sehr zuverlässig, jedoch stellen Betriebsschäden trotzdem eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar. Durch die fachgerechte Installation und Wartung kann das Schadenrisiko gemindert, aber keinesfalls ausgeschlossen werden. Deshalb sollte sich jeder Anlagenbetreiber einen passenden Versicherungsschutz abschließen, damit die Fotovoltaikinvestition für die Zukunft nachhaltig gesichert bleibt.
Bedingungen
Die Fotovoltaikversicherung basiert auf den Allgemeine Bedingungen zu Elektronikversicherung (ABE) welche die Grundlage des Versicherungsschutzes bilden. Besondere Vereinbarungen oder Besondere Bedingungen und Klauseln spezifizieren den Versicherungsschutz für Fotovoltaik Anlagen.
Versicherungsschutz
Die Fotovoltaikversicherung nach ABE ist eine Allgefahrendeckung. Das bedeutet, dass letztendlich alles mitversichert ist, was nicht durch das Bedingungswerk ausgeschlossen wurde. Daher ist es wichtig zu wissen, welche Schäden nicht mitversichert sind. Keine Entschädigung wird geleistet, bei Schäden die
durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten verursacht wurden
durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden gewesen sind und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein hätten müssen;
durch Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, kriegsähnliche Ereignisse, Aufstand;
durch Innere Unruhen;
durch Erdbeben;
durch Kernenergie, radioaktive Substanzen oder nukleare Strahlung;
durch betriebsbedingte gewöhnliche oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung;
durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein hätte müssen;
der Versicherer zahlt jedoch Entschädigungsleistungen, falls der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht worden ist oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag für die Leistung einzutreten hat.
Im Umkehrschluss sind demnach mitversichert, Beschädigungen und Zerstörungen (Sachschäden), insbesondere durch
Blitzschlag, Brand, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
Kurzschluss, Induktion, Überspannung
Überschwemmung, Wasser, Feuchtigkeit
Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Sabotage
Bedienungsfehler, Fahrlässigkeit, Ungeschicklichkeit
Naturereignisse wie z.B. Sturm, Hagel, Schneedruck, Frost, Blitz
Material-, Ausführungs- und Konstruktionsfehler
Höhere Gewalt
…
Zu beachten ist das Wort “insbesondere”! Die vorab genannte Liste der versicherten Gefahren ist nicht vollständig, da auch
andere Sachschäden mitversichert sind, insoweit sie keine Zuordnung zu den “nicht versicherten Schäden” finden.
Versicherte Sachen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich über alle Bestandteile der Fotovoltaikanlage, die für den gewöhnlichen Betrieb notwendig sind. Diese sind in der Regel
Einspeise- und Erzeugungszähler
Gleich- und Wechselstromverkabelungen
Hausverteilerkästen
Modultragkonstruktionen
Montageset
Solarmodule
Überspannungsschutzeinrichtungen
Wechselrichter
elektronische Leistungsanzeigetafeln
Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Leistungen der Fotovoltaikversicherung können Entschädigungen für
Dekontaminations- und Entsorgungskosten, Aufräumungskosten
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für das Erdreich
Schutz- und Bewegungskosten
Pflaster-, Stemm-, Erd-u. Maurerarbeiten
Gerüststellung, Luftfracht, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums
sein. Welche Entschädigungshöhen vom Versicherer übernommen werden, ist vom Tarif abhängig. Eine extra Beitrag wird nicht berechnet.
Selbstbeteiligung
So gut wie alle Fotovoltaikversicherungen haben eine Selbstbeteiligung (auch Selbstbehalt genannt) in Höhe von 150 bis 500 EUR je Schadenfall.
Ausfallentschädigung
Wenn die versicherte Fotovoltaikanlage aufgrund eines versicherten Sachschadens keinen Strom in Netz einspeisen kann, greift die vereinbarte Ertragsausfallversicherung. Diese ist bei Versicherungen für kleinere Anlagen im Beitrag mit eingeschlossen.
Ab wann und in welcher Höhe eine Leistung ausgezahlt wird, wird je nach Versicherungsgesellschaft durch die Besondere Bedingungen, Besondere Vereinbarungen oder Klauseln geregelt. Die am meisten angewandte Regelung ist die Karenzzeit (Wartezeit), welche die Selbstbeteiligung ersetzt. Diese besagt, dass nach dem Anlagenausfalles nach dem zweiten oder dritten Tag eine Ausfallentschädigung gezahlt wird. Die Höhe der Ausfallentschädigung für die einzelnen Tage orientiert sich dabei an einer Vielzahl von Fotovoltaikversicherungen, an der Anlagenleistung (kWp) und der Jahreszeit des Ausfalles.
Basis der Prämienberechnung
Die Prämienberechnung erfolgt, je nach Anbieter der Fotovoltaikversicherung, auf Basis des Kaufpreises ohne Rabatte (zzgl. Montagekosten, einschließlich Frachtkosten und Zöllen), dem Installationsort, der kWp-Leistung (Kilowatt-Peak) und der Art der Nutzung des Gebäudes und Grundstückes.
Antragstellung
Bei Antragstellung muss beachtet werden, dass die Fotovoltaikversicherer unterschiedliche Anforderungen haben. Folgend sind einige dieser Anforderungen aufgelistet:
nicht versicherbar oder nur mit Zuschlag sind Flachdachanlagen unter 3 m Höhe
Einschränkung, Ausschluss oder höherer Selbstbehalt, wird erhoben wenn der Wechselrichter nicht mit einem Überspannungsschutz (Varistoren) ausgestattet ist.
nicht versicherbar, Ausschluss Feuerrisiko oder nur mit Risikozuschlag sind Anlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben.
gar nicht versicherbar oder nur mit Einschränkung des Versicherungsschutzes, sind Fotovoltaikanlagen die selbst montiert wurden.
Anlagen, die nicht nach VDE errichtet worden sind, sind nicht versicherbar.
Selbst- oder teilweise selbst montierte Anlagen sind nur mit einer erhöhten Selbstbeteiligung versicherbar
etc.
Diese Aufzählung soll nur einen kleinen Einblick geben, was der Antragsteller einer Fotovoltaikversicherung zu beachten hat. Falsch gemachte Angaben können dazu führen, dass der Versicherungsschutz teilweise oder auch ganz verloren geht. Im Zweifelsfall ist zu raten mit den Hersteller oder Errichter Ihrer Fotovoltaikanlage zu kontaktieren, da dieser die technischen Details auf Anhieb nennen kann.
Frauenrabatt:
Der Frauenrabatt (auch Ladyrabatt genannt) wird der KFZ-Versicherung zugeordnet. Ist der Fahrzeughalter und alle weiteren Fahrer weiblich, gewähren manche Kraftfahrtversicherer einen Rabatt.
Werden bei Antragstellung absichtlich falsche Angaben gemacht oder werden während der Vertragslaufzeit die Änderungen vom Versicherungsnehmer nicht gemeldet, so hat der Versicherer die Möglichkeit eine Vertragsstrafe zu verlangen und/oder den Versicherungsbeitrag anzupassen.
Fremdversicherung:
Ein Begriff der der Lebensversicherung zuzuordnen ist. Wird eine Versicherung auf das Leben einer anderen, dritten Person abgeschlossen, so bezeichnet man das als Fremdversicherung. Die Versicherte Person muss ab einer festgelegten Versicherungssumme den Antrag auf eine Lebensversicherung mit unterschreiben und t somit auch das Einverständnis zum Abschluss der Versicherung geben.
Hagel:
Schäden durch Hagel werden in der Regel in den Versicherungsschutz der Hausrat-, Glas- u. Wohngebäudeversicherung sowie der Kraftfahrtversicherung (Teilkasko) eingeschlossen.
Hausratversicherung (VHB 2003) und Wohngebäudeversicherung (VGB 2003):
Versichert sind nur Schäden, die durch eine direkte Einwirkung von Hagel auf versicherte Sachen entstehen oder infolge eines versicherten Hagelschadens an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden oder an mit diesen baulich verbundenen Gebäuden.
Hagelschäden:
Schäden durch Hagel werden in der Regel in den Versicherungsschutz der Hausrat-, Glas- u. Wohngebäudeversicherung sowie der Kraftfahrtversicherung (Teilkasko) eingeschlossen.
Wohngebäudeversicherung (VGB 2003) und Hausratversicherung (VHB 2003):
Versichert sind nur Schäden, die durch eine direkte Einwirkung von Hagel auf versicherte Sachen entstehen oder als Folge eines versicherten Hagelschadens an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden oder an mit diesen baulich verbundenen Gebäuden.
Halter:
Aus juristischer Sicht gesehen ist der Halter eines Kraftfahrzeuges, die Person, die das Kraftfahrzeug auf eigene Kosten in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt innehält.
Siehe Fahrzeughalter
Handyversicherung:
Haus und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung:
Hausrat:
Um es zu vereinfachen kann man sagen, das alle beweglichen Gegenstände, die man beim Einzug in die Wohnung mitbringt als Hausrat definierbar sind.
Darunter zählen i. d. R.:
Einrichtungsgegenstände, z.B. Möbel, Pflanzen und Bilder.
Gebrauchsgegenstände, z.B. Töpfe, Geschirr und jede Art von Wäsche.
Verbrauchsgegenstände, z.B. Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Putzmittel. Des weiteren zählen Bargeld, Garten- und diverse Sportgeräte sowie beruflich genutzte Arbeitsgeräte dazu.
Hausratversicherung:
Schauen Sie sich einmal in Ihrer Wohnung um. Wie viel Geld müssen Sie in die Hand nehmen, wenn Sie das alles jetzt wiederbeschaffen müssten? Den Schreibtisch, den PC, die Möbel, die Lampe, den Teppich, die Kleidung und was Sie sonst noch so alles besitzen. Wie teuer würde es wohl werden, wenn Sie Ihr gesamtes Hab und Gut jetzt noch einmal kaufen würden? Weil ein Sturm das Dach weggeblasen hat oder ein Feuer Ihre Wohnung verwüstete?
Es muss ja nicht ein so gravierendes Ereignis sein, schon eine auslaufende Waschmaschine kann hohe Kosten verursachen oder ein Einbruchdiebstahl.
Deshalb:
Wer mit einer Hausratversicherung vorsorgt, ist fein raus.
Die Hausratversicherung kommt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, für Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm ab Windstärke 8 und Hagel auf. Und auch für Einbruchdiebstahl und Vandalismus, falls beispielsweise ein enttäuschter Einbrecher bei Ihnen vor Wut die ganze Wohnung verwüstet.
Ihre Hausratversicherung schützt den kompletten Hausrat egal ob … Möbel, Gardinen, Schrankinventar bis hin zu Elektrogeräten, Musikinstrumenten und Sportgeräten. Ersetzt wird Normalfall der Wiederbeschaffungswert des zerstörten oder entwendeten Hausrats. Falls etwas repariert werden kann, übernimmt die Versicherung die anfallenden Reparaturkosten, maximal jedoch den Wiederbeschaffungspreis.
Welche Risiken sind versichert?
Feuer (Brand), Blitzschlag, Explosion, Absturz von Flugzeugen sowie Folgeschäden durch Rauch, Ruß oder Löschen.
Einbruchdiebstahl – Schäden durch Einbruch/Diebstahl einschl. Vandalismus (ab VHB 84), sowie Beraubung, der Versuch einer Beraubung und räuberische Erpressung.
Leitungswasser – Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, auch aus Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Schäden durch Überlaufen und Wasserdampf. Schäden an Fußböden, Verputz, Anstrich und Tapeten in gemieteten Wohnungen.
Sturm / Hagel – Schäden ab Windstärke 8, Schäden an Antennenanlagen (auch Parabolantennen), Markisen und Schildern, die dem Versicherungsnehmer gehören.
Was wird ersetzt?
Normalerweise zahlt das Versicherungsunternehmen die Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Gegenstände. Selbst Wertsachen wie Bargeld, Schmuck oder Pelze, Wertpapiere oder Kunstwerke können ganz oder teilweise mit Ihrer Hausratversicherung abgesichert werden. Die genauen Bedingungen sind mit dem jeweiligen Versicherungsunternehmen abzuklären. Wer zu Hause wertvolle Antiquitäten, Gemälde oder wertvolle Sammlungen aufbewahrt, sollte mit dem Versicherer abklären, ob für diese Gegenstände nicht besser eine Spezialversicherung abgeschlossen werden sollte.
Auch bei Schäden die durch außergewöhnliche Risiken wie etwa durch Fahrzeuganprall oder Flugzeugabsturz verursacht wurden zahlt der Versicherer. Je nach gewählten Tarif wird auch Schadensersatz bei Gefriergutschäden nach Stromausfall oder bei Verlust der Schlüssel geleistet. Sollte die Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar sein, zahlt die Hausratversicherung neben den eigentlichen Sachschäden auch die Hotelkosten bis zu einer festgelegten Höchstgrenze.
Wichtig beim Abschluss Ihrer Hausratversicherung.
Wählen Sie keine zu niedrige Versicherungssumme. Die Wiederbeschaffung der Zerstörten oder Abhandengekommenen Gegenstände ist meist teurer, als man auf den ersten Blick vermutet. Einen Anhaltspunkt über die Höhe der abzuschließenden Versicherungssumme liefert Ihnen die Quadratmeter-Formel der Versicherungsunternehmen: Anzahl der Quadratmeter der zu versichernden Wohnfläche mal einem durchschnittlichen Wiederbeschaffungswert. Auf diesem Wege vermeiden Sie das Risiko einer Unterversicherung.
Lassen Sie beim Abschluss nicht außer Acht, dass im Laufe der Jahre alles teurer wird. Deswegen ist es ratsam Ihre Hausratversicherungssumme immer wieder dem aktuellen Preisniveau anzupassen. Diesem Problem kann mittels einer dynamischen Anpassung ganz einfach entgehen. Fragen Sie hierzu Ihren Versicherer.
Ergänzende Versicherungen.
Nicht alle Risiken sind mit Ihrer Hausratversicherung abgedeckt. Um diese fehlenden Risiken abzudecken bieten die Versicherungen maßgeschneiderte Ergänzungen oder Spezialtarife:
Versicherung gegen Elementarschäden (z.B. Überschwemmung, Rückstau)
Versicherung gegen Überspannungsschäden (z.B. durch Blitzeinschlag)
Fahrraddiebstahlversicherung
Glasbruchversicherung
Heil – und Hilfsmittel:
Hinterbliebenenrente:
Hotelkosten:
Hotelkosten werden der Hausratversicherung sowie Gebäudeversicherung zugeordnet. In der Hausratversicherung (VHB 2003) werden Hotelkosten, wenn sie vertraglich vereinbart sind wie folgt erstattet:
Entstandene Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon, Massagen) werden entschädigt, falls die Wohnung durch einen versicherten Schaden unbewohnbar ist und auch die eingeschränkte Nutzung eines noch bewohnbaren Teils nicht zuzumuten ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder in einem bewohnbaren Zustand ist. Die Höhe der Entschädigung ist auf einen vertraglich festgelegten Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt.
Höhere Gewalt:
Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhergesehenes, unvorhersehbares, außergewöhnliches und vom Menschen unabwendbares Geschehen. Unter Höhere Gewalt fallen z.B. extreme Stürme oder Überschwemmungen.
Implosion:
In den neueren Generationen der Hausratversicherung mitversichert. Der Begriff Implosion beschreibt eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
Siehe hierfür auch Explosion
Individualversicherung:
Als Individualversicherung bezeichnet man alle Versicherungsverträge, die zur eigenen individuellen und freiwilligen privaten Vorsorge vom Versicherungsnehmer abgeschlossen werden. Individualversicherungen werden von Versicherungs-Aktiengesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie von öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen angeboten.
Das Gegenteil einer Individualversicherung ist beispielsweise die Gesetzliche Krankenversicherung.
Innere Unruhen:
Schäden aufgrund Innere Unruhen sind wie Schäden durch Kriegsereignisse, aufgrund des nicht kalkulierbaren Risikos von nahezu allen Versicherungen ausgeschlossen.
Insassenversicherung-Kraftfahrtunfallversicherung:
Instanz:
Unter Instanz versteht man den hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit für einen bestimmten Gerichtszweig. Die Instanz ist gleichbedeutend mit dem Begriff Rechtszug. Ein gerichtliches Verfahren startet in der ersten Instanz und kann sich über mehrere Instanzen ziehen. Die Anzahl der möglichen Instanzen ist von Verfahren zu Verfahren unterschiedlich, jedoch ist jedes Verfahren auf maximal drei Instanzen begrenzt. Zur Erreichung der nächsten Instanz, bedarf es eines Rechtsmittels, welches in Deutschland die Berufung, Revision bzw. die Beschwerde ist.
Insurance:
Insurance ist das englische Wort für Versicherung
Integralfranchise:
Integralfranchise ist eine andere Variante der Selbstbeteiligung. Für das Versicherungsunternehmen hat diese Variante den Vorteil, dass Kleinschäden welche sehr verwaltungsintensive sind, erst gar nicht gemeldet werden. Der Versicherungsnehmer kommt bei einem großen Schaden trotzdem in den Genuss einer kompletten (100 %) Schadenregulierung.
Beispiel:
Der selbst zu tragende Betrag zur Integralfranchise wir auf 250,00 EUR festgelegt. Hat der Versicherungsnehmer einen Schaden unter 250,00 EUR, so muss er diesen aus eigenen Mitteln regulieren. Übersteigt der Schaden den Franchisebetrag, in diesem Beispiel 250 EUR, so zahlt der Versicherer die Regulierung zu 100 % und der Versicherungsnehmer hat keine Selbstbeteiligung zu entrichten.
Invalidität:
Einzuordnen in der privaten Unfallversicherung und definiert sich als dauernde Beeinträchtigung der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit. Der Grad der Invalidität wird anhand der Gliedertaxe oder durch ärztliches Gutachten nach Abschluss des Heilverfahrens ermittelt. Nach dem Grad der Invalidität und der Höhe der Invaliditätssumme richtet sich die Höhe der auszuzahlenden Invaliditätsleistung des Versicherungsunternehmens.
Invaliditätsgrad:
Der Invaliditätsgrad ist über die Gliedertaxe definierbar. Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der folgend aufgeführten Körperteile und Sinnesorgane gelten diese Invaliditätsgrade (gem. AUB 2000):
Auge 50%
Gehör auf einem Ohr 30%
Geruchssinn 10%
Geschmackssinn 5%
Hand im Handgelenk 55%
Daumen 20%
Zeigefinger 10%
anderer Finger 5%
Arm im Schultergelenk 70%
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65%
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60%
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70%
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60%
Bein bis unterhalb des Knies 50%
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45%
große Zehe 5%
andere Zehe 2%
Fuß im Fußgelenk 40%
Bei einem teilweisen Verlust oder einer teilweisen Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen, werden mittels der Gliedertaxe Teilsätze ermittelt.
Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der jeweilige Invaliditätsgrad danach, inwieweit die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei werden ausschließlich medizinische Gesichtspunkte berücksichtigt.
Siehe auch Invaliditätsleistung.
Invaliditätsleistung:
Eine Invaliditätsleistung hat das Versicherungsunternehmen nur bei einem Versicherungsfall zu erbringen. Vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund eines Unfalls eine andauernde Invalidität davonträgt und diese innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Der Anspruch verfällt wenn er nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht wird.
Die vereinbarte Invaliditätsleistung wird als einmaliges Kapital bei Unfällen der versicherten Person vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt. Hat die versicherte Person das 65. Lebensjahr bereits vollendet, wird die Invaliditätsleistung in Form einer Jahresrente ausbezahlt. (AUB 99).
Die Grundlage für die Berechnung der Leistung bildet die Versicherungssumme und der unfallbedingten Invaliditätsgrad (siehe hierfür Gliedertaxe).
Liegt lediglich ein teilweiser Verlust oder eine teilweise Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen vor, so werden anhand der Gliedertaxe Teilsätze ermittelt.
Für andere Körperteile und Sinnesorgane wird der Invaliditätsgrad danach bemessen, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei werden ausschließlich medizinische Gesichtspunkte berücksichtigt.
Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität reduziert. Diese Minderung ist anhand der Gliedertaxe und dem vorab beschriebenen Paragrafen zu bemessen.
Keinen Anspruch auf die Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
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Invaliditätssumme:
Die Invaliditätssumme ist die Höhe der Geldleistung, die die Versicherungsgesellschaft, gemäß des geschlossenen Versicherungsvertrages zur Privaten Unfallversicherung, als Invaliditätsleistung ausbezahlt. Der Abschluss einer Private Unfallversicherung ist ohne Invaliditätsleistung nicht möglich.
Die Höhe der Leistung, richtet sich nach der Höhe, der vereinbarten Invaliditätssumme sowie dem Invaliditätsgrad. Mit welchem Grad der Invalidität zu rechnen ist, kann man der Gliedertaxe entnehmen.
Die Leistung Fall einer Invalidität kann durch Vereinbarung einer progressiven Invaliditätsstaffel, in Abhängigkeit zum Invaliditätsgrad, erhöht werden. Auch der Einschluss einer Dynamik zur laufenden Erhöhung der Invaliditätssumme ist möglich.
KFZ-Mehrwertversicherung:
KFZ Schutzbrief:
KFZ Teilkasoversicherung:
Die Kaskoversicherung ist ein Begriff der der Kraftfahrtversicherung zugeordnet wird. Im Gesamten gesehen, umfasst die Teilkaskoversicherung die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des versicherten Fahrzeugs.
Die Kfz-Kaskoversicherung unterscheidet zwischen der KFZ-Teilkaskoversicherung und der KFZ-Vollkaskoversicherung.
Die Teilkaskoversicherung versichert Schäden die durch:
Brand oder Explosion
Abhandenkommen, insbesondere Diebstahl, unerlaubten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung ist jedoch nicht mitversichert, wenn diese durch Personen erfolgt, an die der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt veräußert hat oder denen es zum Gebrauch oder Veräußerung überlassen wurde, erfolgt.
direkte Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder /Überschwemmung/ auf das Fahrzeug. Schäden, die dadurch entstanden sind, dass durch vorab genannte Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen wurden, sind mitversichert.
einen Zusammenstoß des aus eigener Kraft in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Tieren bzw. Haarwild.
Mitversichert sind auch Bruchschäden am Glas des Kraftfahrzeuges.
Je nach Versicherungsbedingungen und Vereinbarung sind Schäden durch Kurzschluss an der Verkabelung, an Aggregaten und durch Marderbiss verursachte Schäden auch mitversichert. Hier sind jedoch die Höchstgrenzen für die jeweilige Entschädigung zu beachten.
Berücksichtigt werden muss in jedem Fall die vereinbarte Selbstbeteiligung der Kraftfahrtversicherung.
Die Leistungen der Teilkaskoversicherung sind bei einer abgeschlossenen KFZ-Vollkaskoversicherung automatisch mitversichert, da der Abschluss einer KFZ-Vollkaskoversicherung nur in Verbindung mit einer Teilkaskoversicherung möglich ist.
Siehe hierfür KFZ-Vollkaskoversicherung
Man darf nicht außer Acht lassen, dass es von Versicherer zu Versicherer Abweichungen geben kann. Das gilt auch für ältere bestehende KFZ-Versicherungen. Ein Vergleich der Versicherungsbedingungen ist dringend ratsam.
KFZ Versicherung – Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kfz-Kaskoversicherung erstreckt sich über Europa und die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft gehören; in der Zusatz-Haftpflichtversicherung erhält man Versicherungsschutz beim Führen fremder Fahrzeuge im Ausland jedoch nicht in der Bundesrepublik Deutschland (siehe hierzu Mallorca-Police).
Es ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung möglich eine Erweiterung des Geltungsbereiches mit dem Versicherer zu vereinbaren.
Der Geltungsbereich der Insassen-Unfallversicherung, welche extra abgeschlossen werden muss, beschränkt sich auf Europa. Es besteht jedoch die Möglichkeit den Gültigkeitsbereich durch eine dementsprechende Vereinbarung zu erweitern.
KFZ Versicherung:
Der Begriff Kraftfahrt-Versicherung kommt aus dem Umgangssprachlichen. Siehe hierzu Kraftfahrtversicherung!
KFZ Vollkaskoversicherung:
Die Kfz-Vollkaskoversicherung (Fahrzeugvollversicherung) sichert sämtliche Schäden der KFZ-Teilkaskoversicherung (Fahrzeugteilversicherung) mit ab. Außerdem werden Schäden die durch Unfall (ein unmittelbar von außen, plötzlich eintretendes Ereignis mit mechanischer Gewalt) bzw. böswillige oder mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen mit abgesichert. Die Kfz-kaskoversicherung zahlt Schäden lediglich in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Der Wiederbeschaffungswert ist die Summe, die der Versicherungsnehmer aufwenden müsste, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.
Kapitalanlage:
Kapitalbindende Lebensversicherung:
Kapitalertrag:
Als Kapitalertrag bezeichnet man die Nettoverzinsung von Anlagen. Welche in unterschiedlichster Form erzielt werden können wie z. B.
Dividenden
Zinsen
Wertsteigerung
Der negative Kapitalertrag, ist das Gegenteil von Kapitalertrag.
Kapitalertragssteuer:
Für Lebensversicherungen, die seit dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, wird durch den Lebensversicherer 25 Prozent Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Berechnung des Ertrages als Bemessungsgrundlage kann je nach Konstellation variieren.
Bei Lebensversicherungen die mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren und einem Endalter von mindestens 60 Jahren abgeschlossen wurden, wird bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage das sogenannte Halbeinkünfteverfahren angewendet. Das Halbeinkünfteverfahren sagt aus, dass die Leistung abzüglich der bezahlten Beiträge ermittelt wird und die Hälfte dieses Wertes der Kapitalertragsteuer unterliegt. Bei Verträgen, die die oben genannte Laufzeit- und Endaltervoraussetzungen nicht erfüllen, wird nicht nur die Hälfte sondern der volle ermittelte Wert der Kapitalertragsteuer unterworfen.
Die Mindestbeitragszahlungsdauer oder der Mindesttodesfallschutz, die mal Voraussetzung waren, sind für Vertragsabschlüsse ab dem 01.01.2005 irrelevant.
Kapitalversicherung:
Karrenzzeit:
Im Versicherungsvertrag festgelegte Wartezeit (=Karenzzeit) nach der, Leistungspflicht für den Versicherer besteht. Vor Ablauf dieser Wartezeit wird entweder gar keine oder bereichsweise nur eine verminderte Leistung vom Versicherer gezahlt. Die Karenzzeit findet man häufig im Rahmen der Krankenversicherung (Wartezeit) und in dem technischen Versicherungszweig wieder (z. B. zur Ertragsausfallversicherung in der Photovoltaikversicherung oder Biogasanlagen-Versicherung).
Kausalität:
Kausalität bedeutet Ursächlicher Zusammenhang
Kautionsversicherung:
Ein vom Versicherer gegebenes Versprechen in Form von Bürgschaften, für bestimmte – gegenwärtige oder zukünftige – Verpflichtungen des Schuldners (Versicherungsnehmers) im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit. Kautionsversicherungen sind für unterschiedliche Bereiche und in unterschiedlichen Formen zu erhalten. Die häufigsten Kautionversicherungen sind:
Bürgschaften zur Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB
Bürgschaft für Mängelansprüche
Vertragserfüllungsbürgschaften
Anzahlungsbürgschaften
Bürgschaften zur Absicherung von z. B. Warenlieferungen und Mitarbeiterbeteiligungen
Bürgschaften nach Bundesimmissionsschutzgesetz
Mietkaution für Gewerbeobjekte
IATA-Bürgschaften
Prozessbürgschaften
Zollbürgschaften
Der Vorteil einer Bürgschaft liegt darin, dass sie den finanziellen Spielraum bei der Bank nicht weiter einschränkt.
Klausel:
Die Klausel ist ein erweiternder oder einschränkender Zusatz zu den allgemeinen Bedingungen der jeweiligen Versicherungssparte. Um Gültigkeit zu erlangen, muss Sie bei Vertragsabschluss Bestandteil der zugrunde liegenden Bedingungen sein oder neben den Allgemeine Versicherungsbedingungen ausdrücklich in den Versicherungsvertrag eingeschlossen sein.
Kollektivversicherung:
Lebens- u. Rentenversicherungen, die mittels eines festen Rahmenabkommens mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, bezeichnet man als Kollektivversicherung. Vertragspartner des Rahmenabkommens sind üblicherweise der Arbeitgeber oder eine Vereinigung von Arbeitgebern, deren Interesse nicht nur am Abschluss des Vertrages liegen darf. Kostenvorteile die durch Rahmenabkommen entstehen dürfen an den Versicherungsnehmer weitergegeben werden.
Vorteile einer Kollektivversicherung können neben einer Prämienersparnis und erweiterten Bedingungen auch eine vereinfachte Gesundheitsprüfung sein.
Kollektivversicherungen werden überwiegend in der betrieblichen Altersvorsorge und in der privaten Krankenversicherung vereinbart.
Kosmetische Operation:
Sind definiert in den Besonderen Bedingungen der Versicherung, für die Kosten einer kosmetische Operationen in der Unfallversicherung.
Als kosmetische Operation versteht man eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte äußere Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben.
Voraussetzung für die Leistung durch den Versicherer ist, dass die versicherte Person sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall einer kosmetischen Operation unterzieht.
Die kosmetische Operation muss innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall erfolgt sein, bei Minderjährigen spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Geleistet wird Ersatz für nachgewiesene
Arzthonorare und sonstige Operationskosten
notwendige Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus
Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz
Kosten die aufgrund von Verlust oder Teilverlust von Schneide- und Eckzähnen
entstanden sind, der Versicherer leistet in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für kosmetische Operationen.
Wenn ein Dritter zur Leistung verpflichtet ist, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für kosmetische Operationen.
Kraftfahrtversicherung:
Die Autoversicherung
(auch Kraftfahrtversicherung oder KFZ-Versicherung genannt)
Die Autoversicherung, ist so notwendig wie das Benzin. Denn sollten Sie mit Ihrem Auto einen Unfall verursachen, kann das sehr kostspielig werden. Denn Sie müssen den Unfallgegner finanziell so stellen, als wäre der Unfall nie passiert. Das allein ist schon ein Grund warum die Mindestdeckung in Deutschland insgesamt 7,5 Millionen für Personenschäden, 500.000 für Sachschäden und 50.000 für Vermögensschäden beträgt.
Die Unfallgefahr ist stark abhängig von der eigenen Fahrpraxis, dem Fahrzeugtyp und der Region, in der das Fahrzeug hauptsächlich unterwegs ist, deshalb haben die Versicherungsunternehmen zur Beitragsermittlung ein komplexes Verfahren entwickelt. Welches sich aus der Regionalklasse, der Typklasse und der Schadenfreiheitsklasse zusammensetzt.
Die Regionalklassen der Kraftfahrtversicherung.
Da die Gefahr in einen Unfall verwickelt zu werden auf dem Lande geringer ist als in der Großstadt, gibt es zur Ermittlung des Beitragssatzes unterschiedliche Regionalklassen. Sie richten sich danach, in welchen Zulassungsbezirk der Wagen angemeldet ist.
Die KFZ-Typklasse.
Ein weiteres Erkenntnis der Versicherungsunternehmen ist, dass bestimmte Fahrzeugmodelle häufiger in Unfälle verwickelt sind als andere. Dies liegt zum einen an der Motorisierung, zum anderen an dem Fahrstil der Besitzer solcher Autos. Natürlich hat auch das Einfluss auf die Versicherungsprämie.
Die Schadenfreiheitsklasse.
Damit berücksichtigen die Versicherungsunternehmen, wie viele Jahre der Versicherte mit seinem Fahrzeug schon unfallfrei unterwegs ist. Je mehr Jahre man ohne selbstverschuldeten Unfall fährt, desto günstiger wird die Versicherung. Wenn es jedoch zu einem Schaden kommt, den die Autoversicherung zahlen muss, steigt auch wieder die Schadenfreiheitsklasse, sprich: Die Prämie für die Versicherung wird wieder etwas teurer.
Hinzukommen heutzutage zahlreiche weitere Faktoren, die eine KFZ-Versicherung preiswerter oder teurer machen können. So z. B., ob Sie alleiniger Nutzer dieses Fahrzeug sind oder ob auch andere Personen ihr Auto fahren. Wo der Wagen abgestellt wird, Ihr Alter, ob Sie einer bestimmten Berufsgruppe angehören, ob Sie Wohneigentum besitzen und vieles mehr.
Die KFZ-Kaskoversicherung.
Während die KFZ-Haftpflichtversicherung vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist (Pflichtversicherung), ist es Ihnen überlassen ob Sie zusätzlich auch eine Kaskoversicherung abschließen. Mit dieser können Sie Ihr Fahrzeug beispielsweise gegen Diebstahl, Feuer, Blitzschlag und Explosion versichern.
Kaskoversicherungen können sehr unterschiedlich gestaltet sein. Hier gibt es viele Extras, die Sie gesondert abschließen können oder die – je nach Versicherung – mitversichert sind. Es gibt grundsätzlich Schadensersatz für alle Dinge, die mit dem Auto fest verbunden sind. Darunter zählen auch Ski-Halterungen und Fahrradträger, aber nicht die darauf festgezurrten Sportgeräte. Nicht mitversichert sind Handys, mobile Navigationsgeräte oder nicht serienmäßige Umbauten am Kraftfahrzeug. Hierzu sollte man, die jeweiligen Vertragsbedingungen genau zu lesen. Zudem können Sie zwischen Teilkasko und Vollkasko in der Kaskoversicherung wählen.
Der Unterschied:
In der KFZ-Vollkaskoversicherung werden Ihre Reparaturkosten oder die Wiederbeschaffung aufgrund eines selbstverschuldeten Unfalls erstattet. In der KFZ-Teilkaskoversicherung werden Beispielsweis je nach Versicherungsbedingungen lediglich Schäden durch Entwendung oder Diebstahl, Glasbruch, den Zusammenstoß mit Haarwild, Hagel Sturm und Blitzschlag abgesichert. Die Teilkaskoversicherung ist wesentlich günstiger, da das zu tragende Schadenrisiko der Versicherungsgesellschaft weitaus geringer ist. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit die Prämie über eine vereinbarte Selbstbeteiligung zu mindern. Das heißt, bis zu einer festgelegten Summe zahlen Sie den versicherten Schaden und alles was darüber hinausgeht, zahlt die Versicherung.
Fazit:
Geld lässt sich bei kaum einer anderen Versicherung so schnell sparen, wie bei einer Autoversicherung. Durch Wahl des richtigen Anbieters und den für Ihre persönliche Situation abgestimmten Versicherungsschutz, können die Preisunterschiede zwischen dem teuersten und günstigsten Anbieter leicht bis zu 1.000 betragen. Das macht einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter durchaus lukrativ. Beachten Sie jedoch, dass die geringere Versicherungsprämie der KFZ-Versicherung nicht mit Leistungseinbußen verbunden ist, wie Beispielsweise den Ausschluss der Mallorca-Police.
Ihre Kraftfahrtversicherung können Sie bei einem Fahrzeugwechsel oder zum regulären Ablauf (meist 01.01.) kündigen.
Kranken-Zusatzversicherung:
Krankenhaus-Tagegeld:
Krankenhaus-Tagegeldversicherung, ein Begriff der in folgenden Versicherungssparten wieder zu finden ist:
Unfallversicherung
Befindet sich die versicherte Person aufgrund eines Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung, leistet die Krankenhaustagegeldversicherung. Zu erwähnen ist aber, dass Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung angesehen werden.
Für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung wird Krankenhaus-Tagegeld in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt, jedoch längstens für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet.
Private Krankenversicherung
Die Krankentagegeld-Versicherung soll zusätzliche Kosten abdecken, die durch einen Krankenhausaufenthalt entstehen können. Der vertraglich vereinbarte Tagessatz wird unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten, für jeden Tag eines medizinisch notwendigen stationären Krankenhausaufenthaltes gezahlt.
Krankentagegeldversicherung:
Krankenversicherung für Tiere:
Kriegsereignisse:
Aufgrund des nicht kalkulierbaren Risikos sind Schäden durch Kriegsereignisse wie auch Schäden durch Innere Unruhen, in nahezu allen Versicherungen ausgeschlossen.
Kunstversicherung:
Kurbeihilfe:
Versicherungsschutz bei Kuraufenthalten, bietet in der privaten Unfallversicherung die Kurbeihilfe die vertraglich vereinbart werden muss. Vorausgesetzt die versicherte Person hat aufgrund eines Unfalls oder wegen der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen, innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag an gerechnet für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch notwendige Kur durchzuführen. Der Nachweis muss durch ein ärztliches Attest erbracht werden. Die Höhe der Leistung ist auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Kündigung:
Sie ist zur Beendigung eines Versicherungsverhältnisses erforderlich. Formel gesehen ist die Kündigung, eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses für die Zukunft. Es wird zwischen den folgend aufgeführten Kündigungsarten unterschieden.
ordentliche Kündigung
außerordentliche Kündigung
Eine Kündigung kann sowohl durch den Versicherungsnehmer sowie durch den Versicherer ausgesprochen werden.
Siehe auch Kündigungsfrist Kraftfahrtversicherung
Kündigungsfrist Kraftfahrtversicherung:
In der Kraftfahrtversicherung – auch KFZ-Versicherung genannt- gibt es folgende Kündigungsfristen bzw. Kündigungsarten.
Die ordentliche Kündigung
Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres, was in der Regel dem Ende des Kalenderjahres (01.01.) entspricht.
Kündigung aufgrund eines Schadens
Kündigung innerhalb eines Monats nach dem versicherten Schadensfall. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder erst zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung mit sofortiger Wirkung, so entfällt der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Erstattung, der bereits im Voraus gezahlten Versicherungsbeiträge.
Kündigung aufgrund einer Beitragserhöhung
Werden durch den Versicherer die Beiträge ohne Leistungsverbesserungen erhöht, so kann der Versicherungsnehmer binnen eines Monats, nach Erhalt der Erhöhungsmitteilung, die Kündigung aussprechen. Sie wird zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Prämienerhöhung wirksam werden soll.
Kündigungsrecht:
Lastschriftverfahren:
Der Versicherungsnehmer erteilt, bis auf Widerruf, ein schriftliches Einverständnis, dass der Versicherer die Prämie gemäß der vereinbarten Zahlungsweise, von seinem Konto abbuchen darf. Der Widerruf des Lastschriftverfahrens muss schriftlich erfolgen.
Oft ist das erteilen einer Einzugsermächtigung Bedingung, damit eine Vorläufige Deckung gewährt werden kann.
Laufzeitrabatt:
Der Laufzeitrabatt wird der Sparte der Sachversicherung zugeordnet. Bindet sich der Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum, welcher in der Regel drei Jahre beträgt, an den Versicherungsvertrag, so erhält er einen Laufzeitrabatt. Dieser Beträgt für gewöhnlich 5% der Jahres-Nettoprämie.
Siehe Rabatt
Laufzeitverkürzung:
Der Begriff Laufzeitverkürzung wird der Lebensversicherung zugeschrieben. Für den Versicherungsnehmer bestehen mehrere Optionen, die Laufzeit eines Vertrages zu verkürzen. Beispielsweise durch
freiwillige Zuzahlungen die Laufzeit um volle Jahre reduzieren.
Erhöhung der laufenden Prämie
Verschiebung des Aublaufdatums auf einen früheren Zeitpunkt.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass Änderungen der Laufzeit und Beiträge, steuerrechtliche Nachteile mit sich bringen können. Bevor Sie Vertragsänderungen vornehmen, sollten Sie einen Fachmann kontaktieren.
Laufzeitänderung:
Es gibt mehrere Möglichkeiten die Laufzeit eines Versicherungsvertrages zu ändern. Diese können sein:
Beginnverlegung
Laufzeitverkürzung
Laufzeitverlängerung
Rückdatierung
Je nach Versicherungssparte sind nicht alle vorab genannten Punkte möglich. Alle Änderungen zu einem Versicherungsvertrag muss der Versicherungsnehmer schriftlich anzeigen.
Lebensversicherung:
Die Lebensversicherung fällt unter die Individualversicherungen in Form einer Personenversicherung. In der Lebensversicherung wird der Todesfall, der Erlebensfall zu einem bestimmten Zeitpunkt, aber auch schwere Krankheiten, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder andere, unmittelbar mit dem menschlichen Leben zusammenhängende Gefahren, je nach individueller Vereinbarung abgesichert. Man unterscheidet zwischen der kapitalbildenden Lebensversicherung, welche den Todes- und Erlebensfall absichert, und der Risiko-Lebensversicherung, die nur den Todesfall absichert oder als Trägerversicherung für andere Versicherungen wie beispielsweise die Berufsunfähigkeits-Rentenversicherung fungiert.
Trotz der Tatsache, dass die Steuerreform einige gravierende Einschnitte zur Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen vorgenommen hat, bleiben die Lebensversicherungsprodukte, nach wie vor, sozialpolitisch und volkswirtschaftlich der bedeutendste Versicherungszweig zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge. Sie ergänzt im Rahmen der Drei-Säulen-Theorie die gesetzliche und die betriebliche Altersvorsorge.
Grundlegend kann man sagen, dass man mit der Lebensversicherung folgende Risiken absichern kann:
Erlebensfallrisiko (Auszahlung an den Versicherungsnehmer)
Todesfallrisiko (Auszahlung an die Bezugsberechtigt Person)
Berufsunfähigkeitsrisiko (Zahlung einer monatlichen BU-Rente)
Pflegerisiko (Zahlung einer monatlichen Pflegerente)
Unfalltod (Zahlung einer zusätzlichen Unfall-Todesfallleistung)
Wie schon erwähnt, ist der Begriff Lebensversicherung ein übergeordneter Begriff, der zahlreiche Versicherungsformen und auch Gestaltungsmöglichkeiten in sich vereint. Zu den gängigsten Versicherungsformen der Lebensversicherung zählen die
Kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- u. Erlebensfall
Fondsgebundene Lebensversicherung auf den Todes- u. Erlebensfall
Rentenversicherung
Fondsgebundene Rentenversicherung
Risikolebensversicherung
Risikoversicherung für verbunden Leben
Leibrente:
Die Leibrente ist eine andauernde Verpflichtung zur Zahlung, die größtenteils oder ganz davon abhängt, dass der Rentenempfänger lebt. Die Zeitrente ist das Gegenteil der Leibrente.
Im Rahmen der privaten, gesetzlichen oder betrieblichen Altersversorgung sind praktisch nur Leibrenten wiederzufinden.
Leistungsdauer:
Die Leistungsdauer einer Versicherung beschreibt den Zeitraum, in dem vertraglich festgelegte Leistungen vom Versicherer erbracht werden müssen. Gegebenenfalls kann die Leistungsdauer auch über die Versicherungsdauer hinausgehen.
Ein sehr gutes Beispiel dafür stellt die Berufsunfähigkeitsversicherung dar:
Es kann beispielsweise eine Laufzeit sowie Beitragszahlungsdauer von 20 Jahren und eine Leistungsdauer von 25 Jahren ausgemacht werden. Setzt während der Laufzeit der Versicherungsfall ein, so wird die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente 5 Jahre über die festgelegte Versicherungsdauer hinaus gezahlt. Tritt nach Ablauf der Laufzeit der Versicherungsfall ein, besteht für den Versicherungsnehmer kein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, auch dann nicht, wenn eine verlängerte Leistungsdauer vereinbart worden ist.
Leistungsfreiheit:
Wenn bestimmte Umstände gegeben sind, kann sich der Versicherer der Pflicht zur Leistungserbringung im versicherten Schadensfall verwehren. Die Leistungsfreiheit der Versicherungsunternehmen ist dann begründet, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft.
Verletzung oder Nichterfüllung der Anzeigepflichten
Verletzung oder Nichterfüllung der Obliegenheiten
Schuldhafte oder absichtliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles
Verkauf/Veräußerung der versicherten Sache
Nichtzahlung von Erstbeitrag bzw. Folgebeiträgen
Leitungswasser:
Gemäß den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2003) zählt als Leitungswasser, Wasser welches bestimmungswidrig aus dem geschlossenen Rohrleitungssystem austritt. Darunter zählen:
Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen.
mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundene Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen.
Einrichtungen der Dampf- oder Warmwasserheizung sowie aus Wärmepumpen- Klima- oder Solarheizungsanlagen.
Wasserdampf und Wärme tragende Flüssigkeiten (z. B. Öle, Kühlmittel, Kältemittel, Sole) sind dem Leitungswasser gleichgestellt.
Aquarien oder Wasserbetten.
Sprinkler- oder Berieselungsanlagen
Versichert sind auch Frostschäden an Leitungswasser führenden Installationen und sanitären Anlagen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, die der Mieter oder Wohnungseigentümer auf eigene Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt.
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser nicht auf Schäden welche durch:
Reinigungs- oder Planschwasser.
Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser/Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch
Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude oder an der Berieselungs- oder Sprinkleranlage.
Schwamm.
Erdrutsch oder Erdfall, es sei denn, dass Leitungswasser (gem. den gültigen Bedingungen) den Erdrutsch oder den Erdfall verursacht hat.
Nicht versicherbar, sind Schäden die am Inhalt eines Aquariums (Fische, Pflanzen etc.) entstanden sind, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
Mallorca Police:
Die Mallorca-Police ist für das Führen von Mietwagen im europäischen Ausland gedacht. Da in vielen Ländern lediglich eine gesetzliche Mindestversicherung im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung notwendig ist und diese meistens nicht zur Bedienung von berechtigten Haftpflichtansprüchen ausreichend ist, ist die Mallorca-Police von deutschen Versicherungsunternehmen eine ratsame Ergänzung. Sie leistet bei Haftpflichtschäden die durch Mietwagenfahrten im europäischen Ausland in entstanden sind in unbegrenzter Höhe.
Die Mallorca-Police sichert keine Schäden am Mietwagen ab!
Marderbissschäden:
Marderbissschäden werden bekannter maßen der KFZ-Versicherung zugeordnet. Vermehrt werden Schäden durch den Marder aber auch mit der Photovoltaikversicherung in Verbindung gebracht.
Marderbissschäden sind bei den meisten KFZ-Versicherungen Bestandteil der Teilkaskoversicherung und darüber abgesichert. Es gibt Tarifliche Unterschiede in der Form, dass einige Versicherer nur den unmittelbaren Schaden (z. B. das defekte Kabel) begleichen, während andere wiederum, auch Folgeschäden bezahlen. Wenn Folgeschäden durch den Marderbiss mitversichert sind, würde beispielsweise nicht nur das defekte Kabel sondern auch das dadurch geschädigte Elektronikbauteil ersetzt werden. Die Entschädigungsleistungen sind üblicherweise auf einen festen Betrag begrenzt.
Materieller Beginn:
Als Materieller Beginn bezeichnet man den Beginn des Versicherungsschutzes. Zum Zeitpunkt des materiellen Beginns trägt der Versicherer das vereinbarte Risiko und ist somit auch zur Leistung verpflichtet.
Mehrwertsteuer:
Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) hat sich von 16 % auf 19 % erhöht. Der ermäßigte Steuersatz
von 7 % auf ausgewählte Waren und Dienstleistungen ist gleich geblieben.
Mietausfall:
In der Regel über eine Deckungserweiterung in der Gebäudeversicherung mitversicherbar. Ist aufgrund einer Beschädigung an dem versicherten Gebäude, die vermietete Räumlichkeit nur noch teilwiese oder gar nicht vermietbar, so wird dem Versicherungsnehmer die ausgefallene Miete vonseiten der Gebäudeversicherung erstattet. Die Leistungspflicht des Versicherers für den Mietausfall ist zeitlich begrenzt.
Mindestprämie:
Unter Mindestprämie versteht man den Beitrag, den die Versicherungsgesellschaft für ein bestimmtes Risiko erhebt. Selbst dann, wenn die tarifmäßige Berechnung geringer ausfällt.
Beispiel:
Angenommen eine Haftpflichtversicherung für ein Friseurbetrieb kostet je Mitarbeiter/Inhaber 20 EUR im Jahr. Der Betrieb hat 4 Personen angestellte inkl. Inhaber. Macht somit einen Gesamtbetrag von 80 EUR im Jahr. Das Versicherungsunternehmen sieht jedoch eine tarifliche Mindestprämie von 100 EUR vor. Dem entsprechend werden die 80 EUR auf einen Beitrag von 100 EUR heraufgesetzt.
In der Lebens- und. Rentenversicherung gibt es auch Mindestprämien. Das Versicherungsunternehmen legt einen Mindestbetrag fest, mit dem der Vertrag, je nach Zahlungsweise, bedient werden muss. Eine Unterschreitung des Mindestbetrags ist in der Regel nicht möglich.
Mitversicherte Person:
Mitversicherte Personen gibt es in der Lebensversicherung und auch in der Sachversicherung.
Wenn es sich um eine Ausbildungs- oder Aussteuerversicherung handelt, ist das Kind die mitversicherte Person. Bei der Risiko-Lebensversicherung auf verbundene Leben ist gewöhnlicher Weise der Antragsteller die erste versicherte Person und das zweite versicherte Leben, ist das der mitversicherten Person.
In der Privat-Haftpflichtversicherung erhält der Versicherungsnehmer, sowie dessen Ehegatte oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner (eheähnliche Gemeinschaft) sowie die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder, die sich in der Schulausbildung oder Berufsausbildung befinden und kein regelmäßiges Einkommen erzielen, den vereinbarten Versicherungsschutz. Auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder fallen unter die mitversicherten Personen. Der Versicherungsschutz der mitversicherten Personen ist der gleiche wie der des Antragstellers. Dabei ist zu beachten, dass Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer ausgeschlossen sind. Falls ein Singletarif gewählt wurde, so kann keine weitere Person mitversichert sein.
In der Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige erhält der Versicherungsnehmer, sowie dessen Ehegatte oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner (eheähnliche Gemeinschaft) sowie für die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder, die sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befinden und kein regelmäßiges Einkommen erzielen Versicherungsschutz. Als Kinder zählen auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Ansprüche aus dem Rechtsschutzvertrag können nicht für Rechtsstreitigkeiten mitversicherter Personen untereinander oder gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichert sind neben dem Versicherungsnehmer der Eigentümer, Fahrzeughalter und der Fahrer. Den mitversicherten Personen gewährt man den gleichen Versicherungsschutz wie dem Versicherungsnehmer.
Montageversicherung:
Versicherte Sachen in der Montageversicherung gem. Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB), sind die einzeln oder unter einer Sammelbezeichnung in dem Versicherungsschein aufgezählten oder auf Grund eines bestehenden Versicherungsvertrages zu der Versicherung, angemeldeten Sachen. Versicherbar sind Montageobjekte wie Konstruktionen aller Art, Maschinen, maschinelle und elektrische Einrichtungen sowie zugehörige Reserveteile. Mitversichert werden können im Zusammenhang mit einem versicherten Montageobjekt folgende Sachen:
als Montageausrüstung
Geräte, Werkzeuge und Hilfsmaschinen;
Gerüste, Maste und dergleichen;
Baubuden und Wohnbaracken;
fremde Sachen auf Grund besonderer Vereinbarung;
Als Montageausrüstung mitversichert sind folgende Sachen wenn dies besonders vereinbart wurde:
Autokrane und sonstige Fahrzeuge aller Art;
schwimmende Sachen;
Eigentum des Montagepersonals, jedoch auch dann nur, wenn der Versicherungsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt.
Entschädigung wird vom Versicherer für Schäden und Verluste von versicherten Sachen geleistet, die während der Laufzeit unvorhergesehen und plötzlich eintreten. Für Schäden und Verluste durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung sowie radioaktive Isotope leistet der Versicherer nur bei besonderer Vereinbarung.
Bei Schäden an Lieferungen und Leistungen, die der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter der Art nach ganz oder teilweise erstmalig durchführt, zahlt der Versicherer Entschädigungsleistung, soweit sie durch Einwirkung von außen entstanden sind. Darüber hinaus leistet der Versicherer nur dann Entschädigung, soweit dies besonders vereinbart ist.
Entschädigung für Schäden an der Montageausrüstung leistet der Versicherer, soweit sie durch Unfall entstanden sind; Dabei ist zu beachten, dass Betriebsschäden keine Unfallschäden sind. Darüber hinaus leistet der Versicherer nur dann Entschädigung, soweit dies besonders vereinbart ist.
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen leistet der Versicherer keine Entschädigung für
Schäden oder Verluste durch erklärte oder nicht erklärte Kriege oder durch Bürgerkriege;
Schäden oder Verluste durch Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe;
Schäden durch Kernenergie;
Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden;
Schäden oder Verluste, die als unmittelbare Folge normaler Witterungseinflüsse eintreten, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss;
Schäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes während der Erprobung sind.
Die Versicherten Interessen definiert man gem. AMoB wie folgt:
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Besteller beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils an ihren Lieferungen und Leistungen versichert.
Als Subunternehmer zählen Unternehmer, die durch ihre Lieferungen und Leistungen hinsichtlich des Vertrages mit dem Besteller ganz oder teilweise an die Stelle des Unternehmers treten.
Der Versicherungsort ist der in dem Versicherungsschein oder in der Anmeldung als Montageplatz bezeichnete räumliche Bereich.
Folgendes ist bei der Bildung der Versicherungssumme zu beachten:
Die Versicherungssumme für das Montageobjekt ist in Höhe des vollen Kontraktpreises, der in dem Vertrag mit dem Besteller vereinbart wurde, mindestens aber in Höhe der Selbstkosten, zu vereinbaren oder zu dem bestehenden Versicherungsvertrag anzumelden.
Soweit Fracht-, Montage- und Zollkosten sowie Gewinn in diesem Betrag nicht enthalten sind, können diese mit besonderer Versicherungssumme in die Versicherung mit einbezogen werden.
Werden Lieferungen oder Leistungen abgesichert, die in diesen Versicherungssummen (Nr. 1 a und 1 b) nicht enthalten sind, so sind zusätzlich Versicherungssummen in Höhe des Wertes dieser Lieferungen oder Leistungen festzulegen oder zu dem bestehenden Versicherungsvertrag anzumelden.
Nach Haftungsende sind die Versicherungssummen (Nr. 1 a bis 1 c) auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen.
Die Versicherungssumme für die Montageausrüstung ist auf Grund des Neuwertes aller versicherten Sachen, die im Laufe der Montagearbeiten eingesetzt werden, festzulegen oder zu dem bestehenden Versicherungsvertrag anzumelden; sie soll Fracht- und Montagekosten einschließen.
Sollen Aufräumungs- und Bergungskosten von mehr als 2 v.H. der Versicherungssummen für das Montageobjekt versichert werden, so ist eine zusätzliche Versicherungssumme festzulegen.
Die Versicherungssumme vermindert sich nicht durch die Tatsache, dass eine Entschädigung geleistet wird.
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen erheblich, so hat sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer nach Maßgabe des § 51 VVG die Möglichkeit die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie zu verlangen.
Im Falle einer Doppelversicherung gelten §§ 59 und 60 VVG.
Die Haftung im Rahmen der Montageversicherung endet wie folgt:
Die Haftung des Versicherers endet mit dem festgelegten Zeitpunkt oder mit dem Wegfall einer vereinbarten vorläufigen Deckung.
Vor Ablauf der Haftung gemäß Nr. 1 hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit eine Verlängerung der Versicherung zu beantragen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer rechtzeitig auf den bevorstehenden Ablauf hinweisen.
Die Leistungspflicht des Versicherers endet spätestens,
wenn das Montageobjekt abgenommen wurde;
wenn die Montage beendet ist und der Versicherungsnehmer das versicherte Interesse dem Versicherer gegenüber als erloschen erklärt hat.
Sind mehrere Anlageteile als selbständige Montageobjekte versichert, so endet für jedes Anlageteil die Leistungspflicht des Versicherers, sobald für dieses Anlageteil die Voraussetzungen gemäß Nr. 3 vorliegen.
Für Schäden, die später als einen Monat nach Beginn der ersten Erprobung eintreten, leistet der Versicherer, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Entschädigung lediglich, wenn sie mit einer Erprobung nicht in Zusammenhang stehen.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherer und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit den Versicherungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigungsleistung zugehen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang beim Versicherer oder Versicherungsnehmer wirksam. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit zu bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.
Dabei ist zu beachten, dass Klauseln, besondere Vereinbarungen und besondere Bedingungen, den Versicherungsschutz ergänzend spezifizieren, aufwerten, ergänzen aber auch einschränken können.
Diese Zusammenfassung ist nicht vollständig. Ausschlaggebend sind die gültigen Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB).
Natürliche Garantiezeit:
Bei jeder Rentenversicherung (ausser Fondsgebundene Versicherungen und Rentenversicherungen nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) kann man vereinbaren, dass die vom Versicherer garantierte Rente bei Erleben des Rentenbeginns mindestens so lange gezahlt wird, bis die Summe der gezahlten Beiträge (ohne Zinsen, ohne Stückkostenzuschläge, ohne etwaige Ratenzuschläge sowie ohne die Beiträge für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen) ausgeschüttet wird. Falls die versicherte Person vor Rentenbeginn stirbt, wird im Regelfall keine zusätzliche Leistung durch die Vereinbarung der natürlichen Garantiezeit fällig.
Neubauwert:
Neubauwert ist ein Begriff der der Wohngebäudeversicherung zugeordnet wird und beziffert den ortsüblichen Neubauwert eines Gebäudes inklusive Planungs- u. Konstruktionskosten. Das Baugewerbe unterlag in der Vergangenheit stärkeren Preisschwankungen, deshalb ist eine Wohngebäudeversicherung auf Basis des gleitenden Neubauwertes empfehlenswert, da sich dieser dem ortsüblichen Neubauwert von Jahr zu Jahr automatisch anpasst. Somit ist das Gebäude im Schadenfall immer passend versichert. Vorausgesetzt man passt den Vertrag bei Wertsteigerungen z. B. Sanierungen, Anbauten, Aufstockungen etc. an und hat vom ersten Tag an die Höhe der Versicherungssumme richtig gewählt.
Neuwert:
Ist ein Begriff der der Sachversicherung zuzuordnen ist.
Der Neuwert ist die Summe die aufgewendet werden muss um versicherten Sachen gleicher Art und Güte in einem neuwertigen Zustand wiederzubeschaffen. Dazu zählen unter anderem auch Kosten, die zwangsläufig anfallen, um die versicherte Sache neu zu beschaffen.
Wenn es sich um eine vom Versicherungsnehmer selbst hergestellte Sache handelt, werden die Kosten für die Neuherstellung der Sache erstattet.
Der Neuwert von Wohngebäuden entspricht immer dem ortsüblichen Neubauwert, incl. der eventuell anfallenden Nebenkosten wie Planungskosten, Architektenhonorar usw. Wohngebäude werden standardmäßig mit der gleitenden Neuwert Deckung versichert. Diese Deckungsform wird jedes Jahr an den Baupreissteigerungen angepasst und gewährt somit, dass ein Haus in gleicher Art und Güte neu errichtet werden kann. Eine korrekte Bewertung des Objektes bei Beantragung des Versicherungsschutzes ist dafür Voraussetzung!
Nichteheähnliche Lebenspartner:
Vorausgesetzt dass es sich nicht um einen Singletarif zur Rechtsschutzversicherung oder privaten Haftpflichtversicherung handelt, ist der Lebenspartner, der mit dem Versicherungsnehmer in einer häuslichen Gemeinschaft lebt mitversichert. Mitversichert sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zudem die eigenen Kinder des Versicherungsnehmers, sowie Kinder des nichtehelichen Lebenspartners. Die mitversicherten Personen sollten dem Versicherungsunternehmen schriftlich bekannt gegeben werden.
In der Hausratversicherung sind die Möbel des nichtehelichen Lebenspartners mitversichert. Wenn sich durch diese hinzukommenden Möbel der Gesamtwert des Hausrates erhöht, muss dies dem Versicherer gemeldet werden und die Versicherungssumme dem Wert entsprechend angepasst werden.
Wenn vor dem Zusammenziehen in eine gemeinsame Wohnung für beide Lebenspartner eine Hausratversicherungen besteht, so kann der jüngere Vertrag aufgehoben werden. Das Versicherungsunternehmen muss unmittelbar nach Kenntnisnahme der bestehenden Doppelversicherung informiert werden.
Eine alternative wäre die Versicherungssummen der beiden bestehenden Verträge so zu reduzieren, dass die Versicherungssumme beider Verträge dem Wert des gesamten Hausrates entsprechen. Das kann jedoch bei einem versicherten Schaden zu Problemen führen.
Ordentliche Kündigung:
Die ordentliche Kündigung ist regelmäßig an eine bestimmte Frist gebunden, die entweder vom Gesetzgeber bestimmt wird oder vertraglich festgelegt wurde. Es ist jedoch auch möglich, wenn vereinbar, die ordentliche Kündigung für einen festgelegten Zeitraum auszuschließen.
Im Regelfall kann ein Versicherungsvertrag von beiden Seiten, ohne Angabe von Gründen, zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Grundsätzlich sind die Kündigungsfristen des Versicherungsnehmers und die des Versicherers identisch. Die Kündigungsfristen bei Versicherungen sind mind. 1 Monat und max. 3 Monate. Wenn der Vertrag gemäß den Vereinbarungen fristgerecht gekündigt wird, spricht man von einer Ordentlichen Kündigung.
Passiver Rechtsschutz:
Ein Begriff aus der Haftpflichtversicherung. Siehe Abwehranspruch
Personenschaden:
Der Personenschaden ist im Rahmen der Haftpflichtversicherung ein versicherter Schaden. Darunter versteht man einen ersatzpflichtigen Schaden, der die Verletzung, die Gesundheitsschädigung oder den Tod von Menschen zur Folge hat.
Personenversicherung:
Die Bezeichnung Personenversicherung umfasst Versicherungen, welche auf die Person bezogenen Versicherungsschutz bietet. Darunter fällt die Lebensversicherung, Private Krankenversicherung und die private (allgemeine) Unfallversicherung.
Pflichtbeitrag:
Arbeiter, Angestellte und gegebenenfalls auch Selbstständige, unterliegen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der gesetzlichen Krankenversicherung. Die von Ihnen gezahlten Beiträge sind die sogenannten Pflichtbeiträge.
Siehe hierzu Versicherungspflichtgrenze
Pflichtversicherung:
Wenn der Abschluss Vonseiten des Gesetzgebers oder durch die Satzungen der Versicherer vorgeschrieben ist, spricht man von der Versicherungspflicht.
Die bekannteste Versicherungspflicht ist die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung beizutreten.
Es besteht auch für einige Haftpflicht-Versicherungssparten Versicherungspflicht. Jeder Kraftfahrzeughalter und Luftfahrtunternehmer muss beispielsweise eine Haftpflichtversicherung abschließen. Aber auch Personen die spezielle Berufe ausüben sind verpflichtet eine Haftpflichtversicherung bzw. Vermögensschadenversicherung abzuschließen, damit deren Beruf ausgeübt werden darf. Darunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare und Jäger.
Photovoltaikversicherung:
Photovoltaikanlagen werden aufgrund des technischen Fortschritts immer zuverlässiger. Trotzdem sind einige Risiken, selbst beim Einhalten der Vorschriften und Normen kaum abwendbar – die Einwirkungen von außen. Deshalb ist es wichtig, dass jeder Betreiber einer Photovoltaikanlage sich um einen geeigneten Versicherungsschutz kümmert, damit die Investition nachhaltig gesichert bleibt.
Der Photovoltaikversicherung sind (ABE) zugrunde gelegt welche die Grundlage des Versicherungsschutzes bilden. Besondere Bedingungen und Besondere Vereinbarungen sowie Klauseln spezifizieren den Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen.
Die Photovoltaikversicherung nach den Allgemeine Bedingungen zur Elektronikversicherung ist eine Allgefahrendeckung. Das heißt, dass alles versichert ist, was nicht durch die Bedingungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Daher ist es sehr wichtig, dass man weiß, welche Schäden nicht versichert sind. Es wird keine Entschädigung geleistet, bei Schäden
durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand
durch Innere Unruhen
durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
durch Erdbeben
durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war
soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat (z. B. Garantieschäden o. Gewährleistungsschäden).
Die vorab aufgelisteten Ausschlüsse sind allgemein gültig. Es gibt allerdings auch Anbieter, die im Rahmen der Photovoltaikversicherung z. B. Schäden aufgrund innerer Unruhen oder Erdbeben mitversichern.
Demnach sind versichert, Beschädigungen und Zerstörungen (Sachschäden), insbesondere durch
Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
Kurzschluss, Überspannung, Induktion
Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Sabotage, Vandalismus
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
Naturereignisse wie z.B. Sturm, Blitz, Hagel, Schneedruck, Frost
Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehler
Höhere Gewalt
…
Das Wort insbesondere ist dabei zu beachten, mit dem die Aufzählung (ABE §2 1.) der versicherten Gefahren eingeleitet wird. Das bedeutet, dass die Auflistung nicht abschließend ist und auch nicht genannte Gefahren versichert sind, insoweit sie im Bedingungswerk nicht eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Ausschlüsse oder Einschränkungen findet man in den ABE und/oder in den “Besondere Vereinbarungen”, “Besondere Bedingungen“ sowie “Klauseln”. In diesen können auch Leistungen, welche in den ABE ausgeschlossen wurden, wieder eingeschlossen oder modifiziert werden!
Der Versicherungsschutz umfasst alle Bestandteile der Photovoltaikanlage, die für einen ordentlichen Betrieb erforderlich sind. Diese sind in Normalerweise
Einspeise- und Erzeugungszähler
Gleich- und Wechselstromverkabelungen
Hausverteilerkästen
Modultragkonstruktionen
Montageset
Solarmodule
Überspannungsschutzeinrichtungen
Wechselrichter
elektronische Leistungsanzeigetafeln
Darüber hinaus sind zusätzliche kostenfreie Leistungen der Photovoltaikversicherung
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
Bewegungs- und Schutzkosten
Erd-, Pflaster-, Stemm- u. Maurerarbeiten
Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht
Welche Entschädigungshöhen der Versicherer übernimmt ist von Tarif zu Tarif unterschiedlich. Gängige Erstrisiko-Versicherungssummen liegen derzeit bei 20.000 EUR und stehen losgelöst von der eigentlichen Versicherungssumme zur Verfügung. Es erfolgt keine gesonderte Beitragsberechnung.
So gut wie alle Photovoltaikversicherungen beinhalten eine Selbstbeteiligung (auch Selbstbehalt genannt) die Höhe variiert von 0 bis 500 EUR je Schadenfall. Vereinzelt gibt es auch Tarife ohne Selbstbeteiligung oder mit einer SB in Form einer Integralfranchise (z. B. bei der Condor Photovoltaikversicherung) vor.
Die Photovoltaikversicherung (Elektronikversicherung ABE) sichert den Neuwert ab. Im Schadensfall wird der Sachschaden wie folgt reguliert.
Teilschäden: Lediglich Reparatur oder Ersatz der beschädigten oder zerstörten versicherten Sache (z.B. Wechselrichter oder Solarmodul) zzgl. Demontagekosten, Montagekosten, Fracht etc.
Totalschäden:
Bei einem Wiederaufbau der zerstörten Photovoltaikanlage wird der Neuwert incl. Montage, Zölle, Fracht (begrenzt auf die Versicherungssumme zzgl. evtl. Summen aus Nebenvereinbarungen wie z.B. Technologiefortschritt, Preissteigerungen …) erstattet.
Wenn der Versicherungsnehmer auf den Wiederaufbau der Photovoltaikanlage verzichtet, bekommt er nur den Zeitwert erstattet.
Falls die versicherte Photovoltaikanlage aufgrund eines vorausgegangenen und versicherten Sachschadens keinen Strom mehr einspeisen kann, greift die vereinbarte Ertragsausfallversicherung. Diese ist bei Verträgen für kleinere Anlagen direkt mit einkalkuliert und er fällt kein gesonderter Beitrag an.
Ab wann und in welcher Höhe in diesem Fall eine Leistung gezahlt wird, wird je nach Versicherungsgesellschaft durch die Besondere Bedingungen, Besondere Vereinbarungen oder Klauseln geregelt. Die am häufigsten angewandte Regelung ist die Karenzzeit (Wartezeit), welche die Selbstbeteiligung ersetzt. Diese besagt, dass beispielsweise nach dem ersten oder zweiten Tag nach dem Anlagenausfalles eine Ausfallentschädigung gezahlt wird. Die Höhe der Entschädigung für die ausgefallen Tage orientiert sich bei einer Vielzahl von Photovoltaikversicherungen, an der Anlagenleistung (kWp) und der Jahreszeit des Ausfalles.
Einer neuer, separat wählbarer Baustein zur Photovoltaikversicherung ist die Minderertrag-Versicherung für Photovoltaikanlagen. Diese kann auf Wunsch zusätzlich zur Allgefahrenversicherung inkl. Ertragsausfallversicherung beantragt werden. Dadurch versichert sind so genannte Mindererträge die durch folgende Ursachen entstehen können:
eine von der Prognose bzw. vom Gutachten abweichende, verminderte Globalstrahlung;
Abnutzung und Verschmutzung der Anlage bzw. von Teilen der Anlage;
Anlagenmängel (Materialfehler);
innere Betriebsschäden von Modulen und elektronischen Bauteilen (Wechselrichter);
vom Energieversorgungsunternehmen veranlasste Trennungen vom Stromnetz, um die Netzsicherheit (sog. Netzsicherheitsmanagement) zu gewährleisten.
Police:
Der Versicherungsschein oder auch Versicherungspolice, ist die Urkunde über den Vertrag zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer.
Unter Vergabe einer Versicherungsscheinnummer werden alle zur Definition des Versicherungsschutzes erforderlichen Daten sowie zugrundeliegende Versicherungsbedingungen, Kosten etc. aufgeführt.
Private Haftpflichtversicherung:
Private Haftpflichtversicherung: Es passiert schneller etwas, als Sie denken.
Eine Versicherung die jeder haben sollte, ist die Private Haftpflichtversicherung. Denn: Wer anderen Schäden verursacht, muss per Gesetz (§ 823 BGB, Schadensersatzpflicht) auch dafür aufkommen. Und das kann sehr kostspielig werden. Beispielsweise wenn Sie als Gast ein Glas Rotwein auf einen teuren Perserteppich verschütten. Ganz Dicke kommt es für Sie, wenn Sie durch Ihre Unachtsamkeit als Fußgänger einen großen Verkehrsunfall verursachen, im schlimmsten Fall können Ihnen dann Millionenforderungen drohen.
Denn, so der § 823 BGB:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Gut wenn man sich gegen Schadenersatzansprüche mittels einer Privaten Haftpflichtversicherung abgesichert hat. Das Beste daran: Sie ist trotz ihres enormen Leistungsschutzes sehr preiswert.
Die Vorteile einer Privaten Haftpflichtversicherung.
Sie schützt Sie rund um die Uhr und das auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten.
Ihre Familie ist mitversichert somit auch Ihre Sprösslinge, wenn diese beim Spielen dem Fußball in die Fensterscheibe des Nachbars kicken.
Leben Sie mit einem Partner in einer Ehe ähnlichen Gemeinschaft, so ist auch dieser mitversichert, wenn er im Versicherungsantrag namentlich erwähnt wird. Das erspart Ihnen eine zweite Haftpflichtversicherung für den Partner und somit bares Geld.
Wenn Sie Single sind, dann können Sie auf einen sehr preiswerten Single-Tarif zurückgreifen.
Sie erhalten in gewisser Weise sogar einen (passiven) Rechtsschutz: Da Ihr Versicherer natürlich zunächst prüft, ob der Schadensersatzanspruch gegen Sie überhaupt gerechtfertigt ist. Ist dieser nicht gerechtfertigt, aber gemäß den Versicherungsbedingungen versichert, so trägt die Haftpflichtversicherung sogar anfallende Kosten eines evtl. anfallenden Rechtsstreits für Sie.
Spezielle Private Haftpflichtversicherungen
Für spezielle Risiken in Privathaushalten gibt es ergänzend eine Reihe von Spezialversicherungen. Wie z.B. die:
Bauherren-Haftpflichtversicherung. Sinnvoll, falls Sie ein Haus bauen und sich vor Haftpflichtrisiken auf Ihrer Baustelle schützen möchten.
Hundehalter-Haftpflichtversicherung. Für den Fall das Ihr Hund den Briefträger oder einen Passanten beißen sollte.
Pferdehalter-Haftpflichtversicherung. Für den Fall eines ungewünschten Deckaktes oder einem Flurschaden etc.
Sport-Haftpflichtversicherung. Interessant, falls Sie mit Sportgeräten unterwegs sind. Wenn Sie mit Ihrem Surfbrett oder Segelboot einen Schwimmer verletzen, oder als Inline-Skater einen Spaziergänger anfahren, der dadurch zu Schaden kommt.
Wichtig zu wissen:
Überlegen Sie vor Abschluss Ihrer Privaten Haftpflichtversicherung, welche Risiken Sie abdecken müssen, und wählen Sie anhand dieser Kriterien den für Sie optimalen Versicherungsschutz. Aber auch nach Abschluss Ihres Vertrages sollten Sie immer mal wieder Ihre Private Haftpflichtversicherung überprüfen. Wenn sich beispielsweise durch eine neue Sportart oder einen Hund im Haus neue Risiken ergeben? Dann müssen Sie Ihren Vertrag entsprechen ergänzen.
Generell sollten Sie die Versicherungssumme Ihrer Privaten Haftpflichtversicherung nicht zu niedrig ansetzen. Die Versicherungssumme sollte pauschal mindestens 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden betragen.
Auch wenn es sich bei der Privat Haftpflichtversicherung um eine gängige Versicherungssparte handelt, ist es wichtig vor Abschluss gut zu recherchieren – die Leistungen sind immer in den Vordergrund zu stellen.
Private Krankenversicherung Mutterschutz:
Bei der Entbindung, während des Mutterschutzes und im Erziehungsurlaub haben privat Krankenversicherte einen nicht unerheblichen Nachteil gegenüber den gesetzlich Versicherten. Denn die Beiträge für die Private Krankenversicherung müssen unabhängig davon ob Einkünfte erzielt werden, auch während der Mutterschutzfrist und des Erziehungsurlaubes bezahlt werden.
Um die Kosten zu reduzieren bieten einige Gesellschaften Zusatztarife (z. B. ein spezielles Krankentagegeld) an, welche das finanzielle Risiko minimieren oder komplett abfangen soll. Sie sollten jedoch in jedem Fall die Bedingungswerke von einem Fachmann prüfen lassen.
Private Krankenversicherung Voraussetzungen:
Im Rahmen der Gesundheitsreform wurden folgende Eingangsvoraussetzungen für den Wechsel in die Private Krankenversicherung festgelegt:
Arbeitnehmer können nur noch dann in die Private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt und das muss ein Jahr lang der Fall sein. 2014 liegt diese bei 53.550 Euro Jahreseinkommen. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird.
Diese Regelung betrifft Beamte oder Selbständige nicht.
Private Krankenversicherung Kündigung:
Ist die Kündigung wirklich die einzige Maßnahme die Prämie der privaten Krankenversicherung zu reduzieren oder gibt es noch andere sinnvolle Alternativen und worauf sollten Sie in jedem Fall achten. Folgend ist die gesamte Thematik ausführlich dargelegt.
Mit Erhalt einer schriftlich angezeigten Beitragserhöhung oder Leistungsreduzierung vonseiten des Versicherers besteht für Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats, ab Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Dabei ist zu beachten, dass Sie Ihren bestehenden Vertrag erst dann kündigen, wenn Sie eine schriftliche Annahmebestätigung der neuen privaten Krankenversicherung in Händen haben. Somit haben Sie Gewährleistet, dass das neue Versicherungsunternehmen den beantragten Versicherungsschutz abdecken wird.
Was aber wenn Ihnen Vorerkrankungen eine eventuelle Annahme erschweren könnten? In diesem Fall ist es ratsam, den von Ihnen sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Antrag auf eine Krankheitskosten-Vollversicherung mit einem deutlich sichtbaren Vermerk “Probeantrag” zu versehen und zur Prüfung an die jeweilige Gesellschaft zu senden. Durch diese Vorgehensweise ermöglicht man der Versicherungsgesellschaft den Antrag, ohne Registrierung, einer internen Prüfung zu unterziehen. Dabei werden Ihre Daten nicht an Dritte weitergegeben. Ihr Vorteil liegt darin, dass Sie, egal wie das Versicherungsunternehmen reagiert, keine vertragliche Bindung eingegangen sind und auch kein Vermerk über Beitragszuschläge, Leistungsausschlüsse oder gar die Ablehnungen erfolgt. Auf diese Weise ist es Ihnen möglich, bei allen infrage kommenden Gesellschaften ein individuelles Angebot unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen zu erhalten.
Bevor Sie jedoch eine bestehende private Krankenversicherung aufgrund einer Beitragserhöhung kündigen, sollten Sie auf jeden Fall prüfen, ob Ihr Versicherer nicht alternative Tarife anbietet. Ein wesentlicher Vorteil daran ist, dass Ihre bisher zurückgelegte Versicherungszeit auf den neuen Tarif angerechnet wird und Ihre bis dahin gesammelten gesetzlichen Rückstellungen zur Beitragsentlastung im Alter nicht verloren gehen. Falls der gewünschte alternativ Tarif bei der gleichen Gesellschaft leistungsmäßig schwächer oder gleichgestellt ist, kann der gewünschte Tarifwechsel sogar ohne eine erneute Gesundheitsprüfung erfolgen.
Achtung: Manche Gesellschaften verlangen entgegen dem VVG eine erneute Gesundheitsprüfung. Diese können Sie verweigern, indem Sie sich direkt bei Beantragung des Tarifwechsels auf den §178f VVG berufen. Sollten die Leistungen im neuen Tarif “besser” sein, hat der Krankenversicherer das Recht eine erneute Gesundheitsprüfung zu verlangen und kann den Tarifwechsel auch verweigern.
VVG §178f
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.
(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.
Progression:
Die Progression ist in nahezu allen Unfallversicherungen wiederzufinden.
Eine Unfallversicherung ohne Progression verläuft linear, das heißt., die Invaliditätsleistung ist immer im gleichen Verhältnis zur Invaliditätssumme. Zum Beispiel: 100.000 EUR Invaliditätssumme und 100% Invaliditätsgrad = 100.000 EUR Invaliditätsleistung durch das Versicherungsunternehmen. Bei 30% Invaliditätsgrad wären es dementsprechend 30.000 EUR Leistung.
Wird eine Progressionsstaffelung vereinbart (gängige Staffelungen sind 225, 300, 350, 400 und 500%), verläuft beispielsweise der Bereich bis 50% Invaliditätsgrad linear und alles was darüber hinausgeht also von 51% bis 100% steigt die Leistung überproportional, bis zum 5-fachen (500% Progression) der Invaliditätssumme an.
Quellensteuer:
Als Quellensteuer bezeichnet man eine Steuer, die direkt an der ‘Quelle’, aus der die Einkünfte fließen, erhoben wird.
Rabatt:
Der Rabatt ist ein Preisnachlass, der Prozentual vom Standard-Nettopreis einer Ware oder Dienstleistung abgezogen wird. In der Versicherungswirtschaft gibt es diverse Rabattarten die vom Netto-Tarifbeitrag abgezogen werden. Nachfolgende Rabattformen finden häufig Anwendung in der Versicherungsbranche:
Beamtenrabatt
Laufzeitrabatt
Wenigfahrerrabatt
Berufsgruppenrabatt
Frauenrabatt
Garagenrabatt
Fahrzeugalterrabatt
Schadenfreiheitsrabatt
Wenigfahrerrabatt
Sonderrabatt
Gruppenrabatt
Eine willkürliche Vergabe von Rabatten durch das Versicherungsunternehmen ist nicht in dessen Sinne und auch nicht zulässig. In der Versicherungsbranche wird der Begriff Rabatt oft durch den Begriff Nachlass ersetzt.
Ratezahlungszuschlag:
Der Ratenzahlungszuschlag fällt an, wenn der Versicherungsnehmer sich für eine unterjährige Zahlungsweise entscheidet. Eine Unterjährige Zahlungsweise ist dann gegeben wenn die Versicherungsprämie halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche gezahlt wird. Der Ratenzahlungszuschlag dient dazu höhere Verwaltungskosten und den entgangenen Zinsgewinn des Versicherers aufzufangen.
Raub:
Von Raub spricht man, wenn dem Versicherungsnehmer unter Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung (Einsatz körperlicher oder mechanischer Energie gegen den Versicherungsnehmer oder gegen mitversicherte Personen), verbunden mit unmittelbarer Gefahr für Leben und Leib, die versicherte Sache weggenommen wird.
Rechtsanwaltsgebühren:
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches die BRAGO abgelöst hat ist die Abrechnungsgrundlage für Rechtsanwälte.
Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren sind die wesentlichen Kriterien zur Prämienkalkulation einer Rechtsschutzversicherung.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):
Durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) werden die Gebührenansprüche von Rechtsanwälten für deren jeweilige Tätigkeit geregelt. Das RVG berücksichtigt im Wesentlichen die Gebührenordnung für eine gesetzliche Vergütung. Eine freie Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant lässt es aber auch zu. Trotzdem werden vom Versicherungsunternehmen solche freien Honorarvereinbarungen nur in der Höhe übernommen, in der dem Rechtsanwalt eine Vergütung nach dem RVG zugestanden hätte. Die darüber hinaus vereinbarten Leistungen, werden vom Versicherer nicht erstattet.
Rechtsanwaltswechsel:
Der Rechtsanwaltswechsel ist versicherungsmäßig der Rechtsschutzversicherung zuzuordnen. Wenn (z. B. Tod oder Geschäftsaufgabe eines Einzelanwalts) der Grund für einen Rechtsanwaltswechsel sind, trägt die Rechtsschutzversicherung marktüblich die Kosten eines Rechtsanwalts in der jeweiligen Instanz. Die mit einem Rechtsanwaltswechsel verbundenen Mehrkosten müssen grundsätzlich vom Versicherungsnehmer getragen werden.
Rechtsmittel:
So werden alle zulässigen Möglichkeiten, eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung nachprüfen zu lassen, bezeichnet. Zu den möglichen Rechtsmitteln zählen u. a. Einspruch, Widerspruch, Berufung und Revision. In den meisten Fällen erfolgt eine Prüfung durch ein höheres Gericht.
Der Begriff Rechtsmittel wird der Rechtsschutzversicherung zugeordnet.
Rechtsschutzversicherung:
Basis der Rechtsschutzversicherung
Allen Rechtsschutzversicherungen sind die “Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung“ zugrunde gelegt, welche den Versicherungsschutz definieren. Die einzelnen Paragrafen definieren den jeweils zutreffenden bzw. vereinbarten Rechtsschutzbereich. So definiert beispielsweise der § 26 ARB den Versicherungsschutz zur Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige. Der § 25 hingegen definiert den Versicherungsumfang zur Privat- und Berufs-Rechtsschutz (ohne Verkehrs-Rechtsschutz) für Nichtselbständige. Durch dieses System werden alle Rechtsschutzarten abgegrenzt und übersichtlich dargestellt.
In den folgenden Formen kann der Umfang des Versicherungsschutzes gem. ARB 2000 vereinbart werden:
Verkehrs-Rechtsschutz (§ 21 ARB)
Fahrer-Rechtsschutz (§ 22 ARB)
Privat-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 23 ARB)
Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine (§ 24 ARB)
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige (§ 25 ARB)
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige (§ 26 ARB)
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 27 ARB)
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 28)
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken (WuG) § 29 ARB
Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz zur Rechtsschutzversicherung:
Schadenersatz-Rechtsschutz
geltend gemacht werden können Schadenersatzansprüche, insoweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken beruhen.
Arbeits-Rechtsschutz
zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
deckt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Pacht- und Mietverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, insoweit der Versicherungsschutz nicht in den vorgenannten Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz oder Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz enthalten ist.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Abgabe u. steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanzgerichten und Verwaltungsgerichten.
Sozialgerichts-Rechtsschutz
zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.
Verwaltungs-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Schul-, Hochschul-und Erwachsenenbildungsrecht sowie in BAföG-Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz) in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten im privaten Bereich.
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass vom Versicherungsnehmer ein Vergehen vorsätzlich begangen wurde, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die der Versicherer für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
für die Verteidigung wegen eines sonstigen Vergehens, dessen fahrlässige wie auch vorsätzliche Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer hingegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Anmerkung: Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf eines Verbrechens! Ebenso wenig besteht Versicherungsschutz, bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es nicht auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit.
Beratungs-Rechtsschutz im Erb- und Familienrecht sowie im Recht der eingetragenen
Lebenspartnerschaft
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.
Daten-Rechtsschutz für Selbstständige, Firmen und Vereine
für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 43, 44 BDSG beschränkt auf den beruflichen Bereich.
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Deutschland, soweit eine Gewaltstraftat gegen den Versicherungsnehmer verübt wurde. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag. Der Versicherungsschutz umfasst:
den Anschluss des Versicherungsnehmers an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger.
die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für den Versicherungsnehmer.
die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des “Täter-Opfer-Ausgleiches”.
abweichend von § 2 f) ARB [1] Rechtsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und Opferentschädigungsgesetz (OEG), soweit durch die Gewaltstraftat dauerhafte Körperschäden eingetreten sind.
Wartezeiten zur Rechtsschutzversicherung
Für die Wartezeiten (Karenzzeit) gibt es diverse Angebote. Wenn bereits ein Vorvertrag auf Rechtsschutzversicherung bestand, so entfällt üblicherweise die Wartezeit für die gleichen Risiken beim neuen Versicherer. Ein Paar Versicherungsunternehmen verzichten sogar auf Wartezeiten für neu hinzukommende Risiken. Wenn kein Vorvertrag bestand, so gilt für einen großen Teil der einzelnen Rechtsschutzversicherung Leistungsarten eine Wartezeit von 3 Monate. Hier sollte der Versicherungsnehmer die einzelnen Angebote vergleichen, denn manche Anbieter haben nur im Arbeits-Rechtsschutz und im Wohnungs- und Grundstückseigentümer Rechtsschutz eine Wartezeit von 3 Monaten. Es wird kein Versicherungsschutz für Fälle gewährt, die sich vor Versicherungsbeginn angebahnt haben.
Deckungssummen
Auf dem Rechtsschutz-Versicherungsmarkt gibt es unterschiedliche Varianten zur Deckungssumme. Da ein Rechtsstreit, bei dem es um Personenschäden geht, enorm viel Geld verschlingen kann, ist eine unbegrenzte Deckungssumme empfehlenswert. Personen, die häufig im außereuropäischen Ausland unterwegs sind, sollten Wert auf die weltweite Deckung und die weltweite Bereitstellung von Strafkautions-Darlehen legen.
Mitversicherte Personen in der Familien-Rechtsschutzversicherung
der Ehepartner
der eingetragene Lebenspartner oder der sonstige Lebenspartner, falls der Versicherungsnehmer unverheiratet ist, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und mit dem sonstigen Lebenspartner laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnt.
die minderjährigen Kinder
die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass Sie den Verkehrsrechtsschutz bei Antragstellung nicht herausnehmen.
Single-Rechtsschutzversicherung
Viele Anbieter auf Rechtsschutzversicherung bieten den Rechtsschutz auch für den Single. Diese Form grenzt die oben genannten mitversicherten Personen ein. Somit sind versichert alleinstehende, alleinlebende versicherte Person (Versicherungsnehmer) ohne Kinder. Jedoch gibt es vereinzelt Tarife, die den Singlerechtsschutz auch für alleinstehende, alleinerziehende Mütter und Väter anbieten.
Rechtsschutzversicherung Vertragsdauer
In der Regel werden Rechtsschutzversicherungen mit einer Vertragslaufzeit von 1, 3 oder 5 Jahren beantragt.
1 Sozialgerichts-Rechtsschutz zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.
Regionalklassen:
Regionalklassen werden der Kraftfahrtversicherung zugeordnet. Sie betreffen die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Kfz-Teilkaskoversicherung und die KFZ-Vollkaskoversicherung und haben eine unmittelbare Auswirkung auf die vom Versicherungsunternehmen veranschlagte Prämie. Jedes Jahr aufs Neue werden von unabhängigen Treuhändern, neue Regionalklasseneinstufungen für jede Art der KFZ-Versicherung ermittelt. Grundlage der Ermittlung ist der jeweilige Schadenbedarfsindex für den Zulassungsbezirk. Der Schadenbedarfsindex beinhaltet Statistiken über die Schadenhöhe sowie über die Schadenhäufigkeit der vergangenen 5 Jahre. Wenn der Schadenbedarfsindex eines Bezirkes steigt, wird die Regionalklasse angehoben. Sinkt der Index, wird die Regionalklasse wiederum abgesenkt.
Regress:
Besteht ein berechtigter direkter Anspruch gegen den Versicherer vonseiten des Versicherungsnehmers oder der geschädigten Person, so ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet diesen gem. den vertraglichen Vereinbarungen zu befriedigen. Wenn jedoch einer dritten Person oder dem Versicherungsnehmer selber ein Mitverschulden nachzuweisen ist, so hat der Versicherer die Möglichkeit, Leistungen teilweise oder im vollen Umfang zurückfordern.
Regressansprüche können auch zwischen den Versicherern abgewickelt werden, Voraussetzung hierfür ist das beiden Seiten (Geschädigter und Verursacher) das jeweilige Risiko mit abgedeckt haben.
Reisegepäckversicherung:
Die Reisegepäckversicherung wird vor allem für Urlaubsreisen angeboten.
Als Reisegepäck gelten sämtliche Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs, die während der Reise mitgenommen, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Zum Reisegepäck zählen auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise gekauft werden. Gegenstände, die lediglich zu beruflichen Zweck mitgeführt werden, sind nicht versichert.
Versicherungsschutz besteht falls versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck im Gewahrsam eines Beherbergungsbetriebes Beförderungsunternehmens, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet.
Falls das Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird (oder den Bestimmungsort nicht innerhalb von 24 Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit den Versicherten erreicht), zahlt der Versicherer
die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe bis zu der vereinbarten Summe (meist 10% der Versicherungssumme, jedoch höchstens z.B. 380 EUR).
Nicht versicherbar sind Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art, Mobiltelefone, Laptops, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art, sowie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, einschließlich Fahrräder, Hängegleiter und Segelsurfgeräte. Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte jeweils mit Zubehör sind nur dann versicherbar, solange diese sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden. Außenbordmotoren sind generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Außerdem ausgeschlossen sind Schäden durch die Gefahren Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlicher Ereignisse, innerer Unruhen, Kernenergie sowie Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von Hoher Hand.
Schäden welche durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß entstehen und Schäden welche während des Zeltens oder Campings innerhalb des hierfür benutzten Geländes entstehen, werden ebenfalls nicht ersetzt.
Da es selbst zu der recht günstigen Reisegepäckversicherung erhebliche Unterschiede gibt, sollten Sie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen genau durchlesen.
Manche Versicherer bitten auch die Gepäckversicherung für Dienstreisende an.
Reiseversicherung:
Reiseversicherung ist nur ein Überbegriff und beschreibt die folgenden Versicherungen:
Auslandsreise-Krankenversicherung (Reisekrankenversicherung)
Reisegepäckversicherung
Reiserücktrittsversicherung
Reiseunfallversicherung
Rentabilität:
Unter Rentabilität versteht man den Gewinn den eine Anlage innerhalb eines festgelegten Zeitraumes erwirtschaftet. In der Regel setzt sich der Gewinn aus Zinsen, Kursgewinnen und Dividenden zusammensetzen.
Rentengarantie:
Die Rentengarantie findet üblicherweise in der privaten Rentenversicherung Anwendung. Sie sagt aus, dass die Zahlung der vertraglich vereinbarten Rente für eine vom Versicherungsnehmer festgelegte Zeit gezahlt wird. Auch dann, wenn der Versicherungsnehmer im Laufe dieser Zeit stirbt. In diesem Fall wird die Rente an den Hinterbliebenen weitergezahlt.
Risiko:
Die Möglichkeit der Entstehung eines Bedarfs nennt man Risiko.
Durch den Versicherungsvertrag und gegen Zahlung eines Entgelts ist das Versicherungsunternehmen zur Risikotragung verpflichtet. Der Versicherungsschutz kann sich auf lediglich auf einzelne Risiken (je nach Versicherungssparte auch Wagnis oder Gefahr genannt) beschränken oder auch die Allgefahren abdecken.
Der Begriff Risiko entspricht weitgehend der Definition des Begriffs Gefahr. Er wird allerdings auch zur Bezeichnung des Gegenstandes der einzelnen Versicherungen, also der versicherten Person oder des versicherten Objekts angewandt.
Risikobeitrag:
Der Risikobeitrag ist der Teil der Prämie, der nach Abzug der gesamten Kosten, dem Versicherer zur Deckung der voraussichtlichen Schadenaufwendungen verbleibt.
Risikolebensversicherung:
Die Risikolebensversicherung ist eine Versicherung die den Todesfall absichert. Die Laufzeit liegt meistens zwischen 5 und 20 Jahren. Je länger die Laufzeit, desto höher fallen die Beiträge aus. Beim Eintrittsalter der versicherten Person gilt das gleiche, je älter sie ist, desto mehr Versicherungsbeitrag muss sie zahlen. Die Versicherungssumme kann gleichbleibend, fallend oder steigend vereinbart werden. Wenn der Todesfall der versicherten Person während der Laufzeit nicht eintritt, erlischt der Vertrag zum festgelegten Zeitpunkt ohne Geldleistung.
Im Allgemeinen bietet die Risikolebensversicherung einen preiswerten Hinterbliebenenschutz oder Gläubigerschutz bei Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers.
Die Risikolebensversicherung gibt es in unterschiedlichen Varianten beispielsweise als Hauptversicherung mit Zusatzversicherungen. Die gängigste Zusatzversicherungen ist die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Risikoversicherung:
Unter Risikoversicherungen versteht man Versicherungen die nur ein bestimmtes Risiko wie z. B. den Todesfall absichern. Wenn der Versicherungsfall nicht Eintritt erlischt die Risikoversicherung nach Ablauf ohne Geldleistung.
Risikozuschlag:
Anwendung findet der Risikozuschlag in der Personenversicherung und in der Sachversicherung. In der Personenversicherung prüft das Versicherungsunternehmen schon bei Antragstellung ob der gesundheitliche Zustand der zu versichernden Person normal ist oder ob durch ein erhöhtes /Risko/ ein Risikozuschlag erhoben werden muss. Ein vom Versicherer verlangter bzw. angebotener Risikozuschlag, muss vom Versicherungsnehmer nochmals unterschrieben werden, wenn er das Angebot des Versicherers annehmen möchte. Die Dauer des vereinbarten Zuschlages ist dabei in der Regel von der Art des erhöhten Risikos (z. b. der Vorerkrankung) abhängig. Man unterscheidet zwischen dem dauerhaften Risikozuschlag und dem zeitlich begrenzten Risikozuschlag. Fällt im Laufe der Zeit die Begründung eines Risikozuschlages weg, so kann vom Versicherungsnehmer beantragt werden, diesen dauerhaft entfallen zu lassen. Dazu muss der Versicherungsnehmer schriftliche Nachweise einreichen.
Bei Sachversicherungen werden Risikozuschläge meistens schon bei Antragsstellung einkalkuliert. Wenn sich im Laufe der Versicherungszeit Gefahrerhöhungen ergeben, so muss der Versicherungsnehmer diese dem Versicherer unverzüglich mitteilen. Das Versicherungsunternehmen entscheidet dann, ob ein Risikozuschlag notwendig ist.
Rückdatierung:
Zurückverlegung des technischen Beginns, also des Zeitraumes in dem Prämien bei kapitalbildenden Lebensversicherungen gezahlt werden müssen. Dadurch erreicht man ein früheres Eintrittsalter und somit günstigere Beiträge. Ansonsten sind im Rahmen von Sachversicherungen und Personenversicherungen normalerweise keine Rückdatierungen möglich.
Rückkauf:
Es besteht für jede kapitalbildende Versicherung ein Anspruch auf den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert wird bei vorzeitiger Kündigung eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrages ausbezahlt.
Die Höhe des Rückkaufswert kann nicht garantiert werden, da bei Vertragsabschluss noch nicht alle Berechnungsgrundlagen bekannt sind. Außerdem hat der Versicherungsnehmer keinen gesetzlichen Anspruch darauf, seine eingezahlten Beiträge vollständig erstattet zu bekommen.
Der Versicherungsnehmer erhält mit Erhalt des Versicherungsscheines und bei jeder technischen Änderung des bestehenden Vertrages, Informationen über den derzeitigen Rückkaufswert, die Überschussbeteiligung und über die Berechnung des Zeitwertes.
Rückkaufswert:
Der Rückkaufswert ist der Geldbetrag, der vom Versicherer bei vorzeitiger Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung (Rückkauf) eines bestehenden Lebensversicherungsvertrages an den Versicherungsnehmer ausbezahlt wird.
Rückversicherung:
Die Rückversicherung wird vereinfacht gesagt als /Versicherung/ der /Versicherung/ beschrieben. Das Versicherungsunternehmen zahlt an den Rückversicherer einen Rückversicherungsbeitrag und erhält dafür eine teilweise Entlastung für die vom Kunden übernommenen Risiken.
SF Rabatt:
Ist ein Begriff der Kraftfahrtversicherung und ist die Abkürzung für Schadenfreiheitsrabatt.
Sachversicherung:
Sammelbegriff für die Versicherungssparten, in denen der Versicherungsschutz sich hauptsächlich auf Sachen erstreckt.
Sachversicherungen sind demnach:
Hausratversicherung
Wohngebäudeversicherung
Glasversicherung
Betriebs-Inhaltversicherungen
Reisegepäckversicherung
Saisonkennzeichen:
Das Saisonkennzeichen ist ein auf volle Monate befristetes amtliches Kennzeichen gemäß § 23 1 b StVZO. Fahrzeuge, welche mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, wird Versicherungsschutz während des vereinbarten Zeitraumes (Saison) gewährt. Der Gültigkeitszeitraum des Versicherungsschutzes ist in der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen sowie im Versicherungsschein eingetragen.
Schadenanzeige:
Die Schadenanzeige zählt zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Wenige Versicherer verzichten auf formularbezogene Schadenanzeigen und akzeptieren vom Kunden auch einen frei formulierten Text über den Schadenhergang und dessen Folgen entgegen. Im Falle einer verspäteten oder versäumten Schadenanzeige kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz verlieren.
Schadenersatz:
Unter Schadenersatz versteht man den Ausgleich eines entstandenen Schadens, der einer Person durch eine andere Person (Schädiger) zugefügt wurde. Gewöhnlicher weise ergibt sich die Pflicht zum Schadenersatz aus der Verletzung gesetzlicher Haftpflichttatbestände. Der Grundsatz des Schadenersatzes ist die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, so als ob der zum Ersatz verpflichtende Umstand nie eingetreten wäre.
Schadenfreiheitsrabatt:
Der Schadenfreiheitsrabatt (SF-Rabatt) ist Bestandteil der KFZ-Haftpflichtversicherung und KFZ-Kaskoversicherung. Der Schadenfreiheitsrabatt spiegelt die vom Versicherungsnehmer schadenfrei zurückgelegte Zeit wieder, dabei werden allerdings die Haftplicht- u. Kaskoversicherung getrennt betrachtet. Dem Schadenfreiheitsrabatt sind Prozente zugeordnet, bezogen auf den 100%igen Tarifbeitrag. Je länger der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug schadenfrei fährt, umso höher steigt sein SF-Rabatt und die Prozente sinken. Daraus resultiert in der Regel eine Minderung der Prämie zur Kraftfahrtversicherung. Dabei ist zu beachten, dass es SF-Rabatt Einstufungen gibt, die über mehrere Jahre die gleiche Zuordnung der Prozente beinhalten.
Wenn der Versicherungsnehmer einen oder mehrere ersatzpflichtige Schäden meldet, so wird der SF-Rabatt zu Beginn der kommenden Versicherungsperiode, gemäß der Bedingungen herabgesetzt und es wird ein neuer Beitrag berechnet.
Bei einem Wechsel der Kraftfahrtversicherung, erfragt der Folgeversicherer alle relevanten Daten zur SF-Einstufung beim Vorversicherer und übernimmt diese nach dessen Tarifbestimmungen.
Schadenminderungskosten:
Der Versicherungsnehmer hat die Obliegenheit, den Schaden und die damit verbundenen Kosten so gering wie möglich zu halten (Schadenminderungspflicht). Falls dazu Maßnahmen erforderlich sind, welche Kosten verursachen, so nennt man diese Schadenminderungskosten. Schadenminderungskosten dürfen nicht größer sein, als der Schaden, der ohne die vorgenommenen Maßnahmen entstanden wäre.
Kosten die zur Schadensverhütung oder Kosten für Vorsorgemaßnahmen zur Begrenzung oder Abwendung eines möglicherweise eintretenden Schadens aufgewendet werden, sind keine Schadenminderungskosten und werden demnach auch nicht vom Versicherer erstattet.
Schadenminderungspflicht:
Bei Schäden ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, so zu handeln, als ob er gegen den angefallenen Schaden nicht versichert wäre und alle Kosten von Ihm zu tragen sind. Das gilt sowohl für einen bereits geschehenen Schaden, als auch für einen Schaden der noch bevorsteht. Eine zeitliche Einschränkung dieser Obliegenheit gibt es nicht, wenn der Schaden verhindert oder gemindert hätte werden können. Das gilt auch dann noch, wenn durch den Versicherer eine Schadenregulierung erfolgt ist.
Desweitern besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, sich vom Versicherungsunternehmen Weisungen zur Schadensminimierung und Verhinderung von Folgeschäden einzuholen. Diese Weisungen müssen im zumutbaren Rahmen befolgt werden.
Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen die Schaden Abwendungs- und Minderungspflicht verstoßen hat, so wird lediglich der Teil des Schadens reguliert, der entstanden wäre, wenn der Versicherungsnehmer sich gemäß den Obliegenheiten verhalten hätte.
Im Fall von vorsätzlichen Verstößen gegen die Schaden Abwendungs- u. Minderungspflicht, verliert der Versicherungsnehmer den gesamten Regulierungsanspruch.
Schadenregulierung:
Als Schadenregulierung bezeichnet man alle Aktivitäten eines Versicherungsunternehmens nach Schadenanzeige durch den Versicherungsnehmer.
Zur Schadenregulierung zählen u. a.
Prüfung der Leistungspflicht
Abwehr unberechtigter Ansprüche
Ermittlung der Schadenhöhe
Zahlung einer Entschädigungsleistung
Schadenversicherung:
Unter dem Begriff Schadenversicherung sind die Versicherungsformen aufgeführt, die aufgrund eines tatsächlich entstandenen Schadens leisten, der in der Schadenssumme konkret nachweisbar ist, abdecken.
Dazu zählen folgende Schäden:
Personenschäden
Sachschäden
Vermögensschäden
Bei Schadenversicherungen sind die Versicherungsleistungen auf die tatsächliche Schadenhöhe (Bereicherungsverbot) sowie auf die maximale vertraglich vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt.
Selbstbeteiligung der Kraftversicherung:
Neben der Kfz-Haftpflichtversicherung, die keine Selbstbeteiligung(SB) im Schadenfall vorsieht, gibt es unzählige Selbstbeteiligungskombinationen in der Kfz-Vollkasko- und Kfz-Teilkaskoversicherung. Folgende sind die meist vorzufindenden Kombinationen der Selbstbeteiligung:
Vollkasko 150,-
Teilkasko ohne SB
Vollkasko 150,-
Teilkasko mit 150,- SB
Vollkasko 300,-
Teilkasko ohne SB
Vollkasko 300,-
Teilkasko 150,- SB
Vollkasko 500,-
Teilkasko ohne SB
Vollkasko 500,-
Teilkasko 150,- SB
Vollkasko 500,-
Teilkasko 500,- SB
Vollkasko 1.000
Teilkasko ohne SB
Vollkasko 1.000
Teilkasko 150,- SB
Vollkasko 1.000
Teilkasko 500,- SB
Vollkasko 1.000
Teilkasko 1000,- SB
Die meisten Versicherungsunternehmen haben im Zuge der Euroeinführung die Selbstbeteiligungen zugunsten der Versicherungsnehmer abgerundet. Andere hingegen haben nahezu 1:1 umgerechnet.
Selbstbeteiligung:
Eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung legt die Höhe des Aufwandes je Schadenfall fest, welcher durch den Versicherungsnehmer getragen werden muss. Die Höhe der Selbstbeteiligung kann sowohl Prozentual, als auch in Form einer festgelegten Höchstsumme von der Schadenhöhe oder je Schadenfall vereinbart werden. Durch das vereinbaren einer Selbstbeteiligung, soll eine geringere Versicherungsprämie erzielt werden.
Eine Selbstbeteiligung kann auch vom Versicherer gefordert werden. Beispielsweise wenn Vorschäden beim Vorversicherer vorliegen oder der laufende Vertrag eine schlechte Schadenquote zu verzeichnen hat. Ist letzteres der Fall kann der Versicherer allerdings erst zum Ende der aktuellen Versicherungsperiode eine Vertragsänderung fordern. Das geschieht Normalerweise vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist, damit der Versicherungsnehmer sowie der Versicherer, die Möglichkeit haben ihr Kündigungsrecht wahrzunehmen.
Anwendung findet die Selbstbeteiligung hauptsächlich in der Sachversicherung und in der privaten Krankenversicherung. In der Industrieversicherung hingegen findet man die weniger bekannte Integralfranchise vor.
Selbsttötung:
Die Selbsttötung wird der Lebensversicherung zugeordnet. Wenn die versicherte Person in den ersten 3 Jahren nach Vertragsabschluss Selbsttötung begeht, wird in der Regel nur das Deckungskapital ausgezahlt. Sollte die Selbsttötung allerdings “in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit” verübt worden sein, so wird die volle Leistung erbracht.
Sengen:
Darunter versteht man eine örtlich begrenzte Hitzeeinwirkung, welche ohne Brand oder Feuer entstanden ist.
Siehe hierzu unter Sengschaden
Sengschaden:
Unter Sengschaden versteht man ein durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzten Schaden, welcher ohne Brand oder Feuer entstanden ist. Ursachen hierfür können beispielsweise glimmende Zigarettenasche, glühende Kohlestücke oder die Hitze von Beleuchtungskörpern sein. Da der Sengschaden nicht den Kriterien eines Feuers bzw. Brandes entspricht, ist der Sengschaden in der Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung nicht abgedeckt, es sei denn, der Sengschaden ist als Folgeschaden eines Brandes entstanden oder wurde über eine Deckungserweiterung im Versicherungsschutz mit eingeschlossen.
Seniorentarif:
Aufgrund des stetig anwachsenden Kundenpotenzials der Senioren und deren spezifischen Anforderungen, haben viele Versicherungsgesellschaften mittlerweile eine Produktpalette für diese Zielgruppe im Portfolio. Pluspunkt sind neben den günstigen Konditionen auch individuell auf Senioren zugeschnittene Versicherungsbedingungen. Angeboten werden Seniorentarife hauptsächlich in den Sparten Wohngebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung und Rechtsschutzversicherung. Ein Versicherungsvergleich könnte sich daher lohnen.
Solarversicherung:
Für Informationen zur Solarversicherung oder Solaranlagenversicherung siehe hier im Lexikon unter Photovoltaikversicherung oder auf www.solarversicherung.org.
Solidaritätsprinzip:
Das Solidaritätsprinzip: Ist der Grundsatz der Sozialversicherung. Nach dem Prinzip des sozialen Ausgleichs in der Sozialversicherung wird die Versicherungsprämie nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, wie beispielsweis Risiko u. Leistung festgesetzt, sondern nach sozialen Aspekten als Prozentsatz des Gehalts/Lohns bemessen und vom Versicherungsträger umverteilt. Das führt zu einer Einkommensumverteilung zu Gunsten des sozial schwächer gestellten Teils der Bevölkerung.
Sparerfreibetrag:
Der Sparerfreibetrag für Ledige beträgt 750 EUR zuzüglich 51 EUR Werbungskostenpauschale. Für Zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Sparerfreibetrag 1.500 EUR zuzüglich 102 EUR Werbungskostenpauschale, diese Regelung gilt seit 01.01.2007.
Stehlgutliste:
Nach einem Einbruchdiebstahl muss der Versicherungsnehmer unverzüglich eine Stehlgutliste anfertigen und diese bei der Polizei und dem Hausratversicherer vorlegen. Verzögert der Versicherungsnehmer das Erstellen einer Stehlgutliste, so hat der Versicherer die Möglichkeit sich auf Leistungsfreiheit berufen, da dadurch der Fahndungserfolg der Polizei gemindert wird und von Seiten des Versicherungsnehmers die Möglichkeit besteht, die Schadenhöhe in seinem Interesse zu manipulieren. Wird die Stehlgutliste unverzüglich eingereicht und es kommen Änderungen zum Vorschein, so muss die überarbeitete Stehlgutliste zeitgleich der Polizei und dem Versicherungsunternehmen zugestellt werden. Die Stehlgutliste für die Polizei und den Versicherer müssen identisch sein, dass ist sehr wichtig.
Sterbetafel:
Ist eine Aufzeichnung statistischer Sterbewahrscheinlichkeiten aufgrund der Beobachtung großer Personengruppen. Die Sterbetafel ist eine sehr wichtige Rechnungsgrundlage für die Lebensversicherung und die private Krankenversicherung.
Strafkaution:
Der Begriff Strafkaution (Kautionsdarlehen) ist in den Bedingungen zur Rechtsschutzversicherung wiederzufinden. Sie ist eine Sicherheitsleistung in Form eines zinslosen Darlehens, welches vonseiten des Versicherers im Rechtsschutzfall erbracht wird, damit der Versicherungsnehmer von einer Strafverfolgung verschont bleibt. Bei der Strafkaution wird ein Geldbetrag hinterlegt, wenn eine im In- oder Ausland ansässige Behörde der Strafverfolgung eine Kaution gegen den Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person festlegt. Die maximale Höhe der Strafkaution (Kautionsdarlehen) je Leistungsfall ist im Versicherungsschein definiert und kann je nach Bedingungswerk und Versicherer unterschiedlich hoch sein. Strafkautionen für den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person werden zusammengerechnet, falls es sich dabei um denselben Rechtsschutzfall handelt. Diese Regelung gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Sturm:
Als Sturm bezeichnet man eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde). Die Sturmstärke muss vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden. Der Nachweis ist in der Regel über das zuständige Wetteramt der betroffenen Region zu erhalten. Siehe hierzu: Sturmschäden.
Sturmschäden:
Als Sturm bezeichnet man eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde). Die Sturmstärke muss vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden. Der Nachweis ist in der Regel über das zuständige Wetteramt der betroffenen Region zu erhalten. Siehe hierzu: Sturmschäden.
Sollten beim Wetteramt keine Aufzeichnungen vorhanden sein, genügen folgende vom Versicherungsnehmer zu erbringende Nachweise:
dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
der Schaden aufgrund des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann.
Versichert sind Schäden nur, wenn sie durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen zurückzuführen sind oder dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft. Desweitern gilt als versichert, die Folge eines Sturmschadens an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden oder an mit diesen baulich verbundenen Gebäuden.
Die Sturmversicherung ist wenn vereinbar ein Bestandteil folgender Versicherungen:
Hausratversicherung
Wohngebäudeversicherung
Geschäftsversicherung
Sturmversicherung (allein, ohne Hagelversicherung)
Auch Haglschäden werden durch die Sturmversicherung abgedeckt, es sei denn, es handelt sich um eine eigenständige Sturmversicherung.
Vom Versicherungsschutz gegen Sturm sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden ausgeschlossen, die durch Lawinen, Schneedruck oder Sturmflut entstanden sind. Dasselbe gilt für das Eindringen von Regen, Schnee, Hagel oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Außentüren, Fenster oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.
Sublimit:
Als Sublimit wird eine innerhalb des Versicherungsvertrages abweichende Obergrenze einer Deckungssumme bezeichnet.
So könnte beispielsweise in der Privat-Haftpflichtversicherung die Versicherungssumme für Sachschäden bis 10 Mio. EUR versichert sein, aber die mitversicherten Mietsachschäden nur bis zu einem Sublimit von 100.000 EUR.
Subsidiärdeckung:
Das bedeutet das andere Versicherungsverträge die gleiche Risiken abdecken Vorrang haben. Nur wenn aus anderweitigen Verträgen keine Leistung erbracht wird, setzt die vereinbarte Leistung aus dem Vertrag mit der vereinbarten Subsidiärdeckung ein.
Tarifbeitrag:
Tarifbeitrag: So nennt man den standardmäßigen Beitrag, den der Versicherer zur Gewährleistung des gewünschten Versicherungsschutzes verlangt. Tarifbeiträge dienen im Allgemeinen, als Berechnungsgrundlage zur Prämienberechnung, für das zu versichernde Risiko. Tarifbeiträge enthalten keine Rabatte.
Tarifbestimmungen:
Tarifbestimmungen sind Versicherungsbedingungen, die tarifspezifische Besonderheiten genau definieren. Sie sind allerdings nur in Verbindung mit den dazugehörigen Allgemeinen Bedingungen gültig.
Tarifzone:
Es gibt Versicherungszweige bei denen die Prämien bzw. Tarife aufgrund von gebietsbezogenen Faktoren berechnet werden. Die Schadenhäufigkeit und das soziale Gefüge in einem bestimmten Einzugsgebiet können beispielsweis solche Faktoren sein. Je nachdem um welche Versicherungssparte es sich handelt werden diese Regionen in Regionalklassen oder Tarifzonen unterteilt. Diese Unterteilungen findet man in der
Hausratversicherung
Wohngebäudeversicherung
Elementarschadenversicherung
Betriebsinhaltsversicherung
Kraftfahrtversicherung
Technischer Totalschaden:
Man spricht dann von einem technischen Totalschaden beispielsweise bei einem Kraftfahrzeug, wenn die Beschädigungen im Gesamten gesehen, derart erheblich sind, dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
siehe hierzu Totalschaden und Wirtschaftlicher Totalschaden
Textform:
Wenn beim Versicherer bzw. in den Bedingungen von Textform die Rede ist, muss die Erklärung (z. B. Willenserklärung) per Brief, Fax oder E-Mail abgegeben werden.
Tierhalter:
Sowohl für den Tierhalter als auch für den Tierhüter (Person die Aufsicht über ein Tier übernommen hat) gelten verschärfte Haftungsvorschriften. Die entstehenden Haftpflichtrisiken aus der Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Tierhalter können im Rahmen einer besonderen Tierhalter-Haftpflichtversicherung abgesichert werden. Die gängigsten Versicherungen für Tierhalter sind die Hundehalter-Haftpflichtversicherung und Pferdehalter-Haftpflichtversicherung.
Todefallleistung:
Hauptsächlich zu finden in der Lebensversicherung und Unfallversicherung.
In der kapitalbildenden Lebensversicherung und der Risiko-Lebensversicherung wird die Todesfallleistung ausgezahlt, falls die versicherte Person innerhalb der festgelegten Vertragslaufzeit verstirbt.
In der Privaten Unfallversicherung kann auch eine Todesfallleistung vereinbart werden. Diese wird ausbezahlt, falls die versicherte Person infolge eines Unfall innerhalb eines Jahres verstirbt. Die Todesfallleistung wird in Höhe der festgelegten Versicherungssumme vergütet.
Wichtig: Wenn die versicherte Person durch einen Unfall verstorben ist, muss dies dem Versicherungsunternehmen innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden, auch wenn der Unfall als solches schon angezeigt wurde.
Todesfallversicherung:
Die Todesfallversicherung (Absicherung für den Todesfall) wird der Lebensversicherung, Risikolebensversicherung sowie der privaten Unfallversicherung zugeordnet.
Die Lebensversicherung und Risikolebensversicherung zahlt die vertraglich zugesicherte Todesfallleistung, falls die versicherte Person während der vereinbarten Vertragslaufzeit verstirbt.
Die private Unfallversicherung erbringt eine Todesfallleistung, falls diese vertraglich festgelegt wurde und die versicherte Person während der Vertragslaufzeit durch einen Unfall verstirbt.
Totalschaden:
Der Totalschaden ist der Sachversicherung zuzuordnen. Von einem Totalschaden spricht man dann, wenn wirtschaftlich gesehen eine Behebung des Schadens nicht mehr möglich ist. Die Kraftfahrtversicherung verzeichnet die höchste Anzahl von Totalschäden. In dieser Sparte wird zwischen den folgenden Arten von Totalschäden unterschieden:
Technischer Totalschaden
Wirtschaftlicher Totalschaden
Typentarif:
Typentarif
ist eine Bezeichnung der Kraftfahrtversicherung (KFZ-Versicherung). Die Berechnung der Versicherungsbeiträge basiert auf Statistiken, die die Schadenhäufigkeit des jeweiligen Autotyps berücksichtigen.
Siehe hierzu Typschlüssel und Typklassen
Typklassen:
Typklassen werden der KFZ-Versicherung zugeordnet. Jedes Kraftfahrzeug wird eindeutig mittels der Schlüsselnummern zu 2. und zu 3. (Hersteller u. Typ) im Fahrzeugschein identifiziert. Durch diese Identifizierung wird dem Fahrzeug eine Typklasse zugeordnet. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung, Vollkaskoversicherung und Teilkaskoversicherung werden jeweils unterschiedliche Typklassen vergeben. Aufgrund der Zuordnung der Typklassen und Regionalklassen kann der Versicherungsbeitrag der Autoversicherung kalkuliert werden.
Von der Zulassungsstelle werden seit 2006 neue Fahrzeugscheine (EU) ausgestellt. In diesen setzt sich der Typschlüssel nicht mehr aus Zahlen, sondern aus Buchstaben zusammen.
Typschlüsselnummer:
Typschlüsselnummern benötigt man für die KFZ-Versicherung. Jeder Fahrzeugtyp kann durch die Typschlüsselnummer und Herstellerschlüsselnummer (zu 2. und zu 3. im Fahrzeugschein) eindeutig identifiziert werden. Erst dadurch kann dem Fahrzeug die jeweilige Typklasse für die Kasko- u. Haftpflichtversicherung zugeordnet werden, welche zur Beitragserrechnung nötig ist.
die Typschlüsselnummer setzt sich in den neuen EU Fahrzeugscheinen nicht mehr aus Zahlen sondern Buchstaben zusammen.
Umtauschrecht:
Der Begriff einer Risiko-Lebensversicherung. Das Umtauschrecht wird bei Antragstellung vereinbart, deshalb hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einen bestehenden Versicherungsvertrag in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Das Umtauschrecht wird in einem festgelegten Zeitraum, der von Tarif zu Tarif unterschiedlich ist, in Anspruch genommen werden.
Für den Versicherungsnehmer liegt der Vorteil eines vereinbarten Umtauschrechtes darin, dass er ohne eine erneute Gesundheitsprüfung, eine kapitalbildende Versicherung erhalten kann.
Umwelthaftung:
Der Begriff Umwelthaftung beschreibt die Haftung für eine schädliche Beeinträchtigung von Wasser, Boden oder Luft und damit die verbundene Verpflichtung zur Beseitigung des daraus entstandenen Schadens inklusive der erforderlichen Kosten einer Übernahme. Die Umwelthaftung betrifft z.B die Betreiber/Eigentümer von Öltanks.
Siehe auch Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung.
Unfallrente:
Die Unfall-Rente ist eine ratierliche Rentenzahlung aufgrund eines Unfalls. Im Gegensatz zu einer einmaligen Kapitalzahlung wird die Unfall-Rente in regelmäßig wiederkehrenden Geldleistungen gezahlt. Die Zahlungen werden je nach Vertragsgestaltung zeitlich begrenzt oder auf Lebenszeit geleistet.
Unfall:
Ein Unfall wird im Rahmen der Unfallversicherung wie folgt definiert.
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, die durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) geschieht.
Wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden gilt das auch als Unfall.
Es gibt zudem noch einige, der jeweiligen Versicherungsbedingungen abhängige, Leistungserweiterungen zur Definition eines Unfalls. Sie sollten sich in jedem Fall durch einen Fachmann (Versicherungsmakler, Mehrfachagent o. ä.) beraten lassen.
Unfallversicherung:
Private Unfallversicherung: Jeder Sekunde kann es passieren.
Ihr Leben kann sich anscheinend von einer Sekunde zur anderen verändern. Durch einen Unfall. Sind die körperlichen Schäden schon schlimm genug, wird es besonders tragisch, wenn dazu auch noch finanzielle Nöte kommen. Weil z. B. ihr Wagen oder ihre Wohnung behindertengerecht umgebaut werden muss. Oder Sie als Selbstständiger herbe Einkommenseinbußen überbrücken müssen.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist doch dafür da, oder?
Weit gefehlt. Denn sie hilft Ihnen nur, wenn Sie Angestellter oder Arbeiter sind und sich der Unfall im Job oder auf dem direkten Weg zwischen Ihrer Wohnung und dem Arbeitsplatz ereignete. Jedoch passiert nahezu jeder zweite Unfall in der Freizeit oder Zuhause. Und dann zahlt Ihnen die gesetzliche Unfallversicherung keinen Cent. Deshalb: Beugen Sie vor.
Eine Private Unfallversicherung schützt sie weltweit und das rund um die Uhr.
Ja, sie zahlt zusätzlich sogar zu der gesetzlichen Unfallversicherung oder anderen Leistungen, die Sie eventuell erhalten. Beispielsweise über die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Ihre Private Unfallversicherung sichert Ihnen eine vorher vertraglich festgelegte Geldleistung zu. Diese orientiert sich in der Regel nach der Gliedertaxe, dem Grad Ihrer Invalidität und den dafür entsprechend zu zahlenden Leistungen. So makaber es klingt: Der Verlust der Leistungsfähigkeit eines Arms wiegt deutlich schwerer als der eines Fußes. Entsprechend höher ist die Leistung aus der Privaten Unfallversicherung.
Zur Berufsunfähigkeitsversicherung der große Unterschied.
Einfach gesagt: Auch wenn Sie ihren Beruf trotz der erlittenen Beeinträchtigung weiterhin ausüben können, zahlt ihre private Unfallversicherung. Ein Berufsunfähigkeitsversicherung hingegen nicht.
Zweiter großer Unterschied:
Nur wenn Sie durch einen Unfall körperlich oder geistig beeinträchtigt werden und daraus resultierend ein Invaliditätsgrad von mind. 1% haben, zahlt ihre private Unfallversicherung eine sogenannte Invaliditätsleistung. Nicht, wenn dies aufgrund einer fortschreitenden Krankheit passiert. Hier springt unter bestimmten Voraussetzungen die Berufsunfähigkeitsversicherung für Sie ein. Deshalb: Eine Private Unfallversicherung kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ersetzen.
Die Leistungen der Privaten Unfallversicherung:
Diese bestehen aus mehreren Komponenten und können individuell geregelt werden. Die Wichtigste ist die Invaliditätsleistung.
Wenn ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit durch einen Unfall dauerhaft beeinträchtigt wird, liegt Invalidität vor.
Anspruch aus der Unfallversicherung errechnet sich aus der Gliedertaxe und der Höhe des Invaliditätsgrades.
Folgende Zusatzleistungen können ergänzend vereinbart werden:
Todesfallleistung.
Sie wird gezahlt und ist in vielen Tarifen automatisch enthalten, wenn der Unfall binnen eines Jahres nach dem Unfalltag zum Ableben führt.
Übergangsleistung. Damit möchte man die Finanzierung notwendiger Heilbehandlungen Schwerverletzten ermöglichen.
Tagegeld – Der Tagegeldsatz kann individuell vertraglich festgelegt werden.
Es wird bei einer Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der ärztlichen Behandlung gezahlt, jedoch längstens für ein Jahr.
Krankenhaus – Tagegeld. Es wird ausgezahlt bei einer Unfall bedingten vollstationären Behandlung in einem Krankenhaus: Maximal zwei Jahre lang und zwar vom Tag der Aufnahme bis zum Entlassungstag.
Genesungsgeld. Dieses wird nach einer vollstationären Krankenhausbehandlung bezahlt,
vorausgesetzt, Sie hatten Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld. Jedoch max. für 100 Tage.
Sie erhalten für die gleiche Tagesanzahl Genesungsgeld, für die Sie auch Krankenhaus- Tagegeld erhalten haben.
Des Weiteren kann der Versicherungsschutz auch die Private Unfallversicherung für Bergungskosten und Kurbeihilfe abdecken.
Ergänzend zur Privaten Unfallversicherung gibt es zahlreiche Varianten, wie z. B.
Einzel-Unfallversicherung
Familien-Unfallversicherung
Kinder-Unfallversicherung
Gruppen-Unfallversicherung
Freizeit-Unfallversicherung
Jagd-Unfallversicherung
Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr
Unfall Rentenversicherung
Unfallversicherung für Senioren
Wichtig zu wissen vor Abschluss einer Privaten Unfallversicherung.
Vereinbaren Sie eine Versicherungssumme die ausreichend hoch ist. Eine Richtschnur ist Ihr Jahreseinkommen. Die Versicherungssumme sollte das fünf- bis sechsfache davon betragen.
Möchten Sie bereits bei einem niedrigeren Invaliditätsgrad gut abgesichert sein, vereinbaren Sie lieber eine höhere Grundversicherungssumme. Setzen Sie die Versicherungssumme nicht zu niedrig an, auch wenn eine hohe Progression lockt. Sie kommt jedoch nur bei hochgradiger Invalidität zum Tragen.
Überlegen Sie sich bei Abschluss Ihrer Unfallversicherung, ob sich Ihre Versicherungssumme jedes Jahr automatisch (Dynamisierung) erhöhen soll. Somit wirken Sie automatisch den inflationsbedingten Teuerungsraten entgegen.
Unterjährigkeitszuschlag:
Ein Zuschlag, den der Versicherungsnehmer zu entrichten hat, wenn die Versicherungsdauer von einem Versicherungsvertrag weniger als ein Jahr beträgt. Solch ein Vertrag wird in der Regel über spezielle Tarife abgerechnet und bedarf keiner schriftlichen Kündigung vom Versicherungsnehmer, da diese automatisch durch den vereinbarten Ablauf beendet werden.
Den Unterjährigkeitszuschlag kann man nicht mit dem Ratenzahlungszuschlag vergleichen.
Unterversicherung:
Falls es zu einem versicherten Schaden kommt und die Versicherungssumme ist zu diesem Zeitpunkt niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen, dann wird der Versicherer nur gemäß dem Verhältnis dieser beiden Summen zueinander regulieren, sofern kein Unterversicherungsverzicht vereinbart wurde.
Hier ein Beispiel:
20.000 EUR Schadenhöhe
50.000 EUR Versicherungssumme
75.000 EUR Versicherungswert
Entschädigung = (Versicherungssumme : Versicherungswert) x Schaden
Hier würde die Entschädigungsleistung 13.333,33 EUR betragen
Siehe auch §56 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
Diese Regelung betrifft Schadenversicherungen ( Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung etc.).
Vandalismus:
Wenn folgende Punkte erfüllt sind, liegt Vandalismus (gem. VHB 2003) vor.
Wenn eine Person in einen Raum des versicherten Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen mittels anderer Werkzeuge eindringt und Sachen wegnimmt (entwendet).
oder
Wenn eine Person in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er auch außerhalb der Wohnung durch Beraubung oder ohne fahrlässiges Verhalten des Versicherten, durch Diebstahl an sich gebracht hat.
und
dieser versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört.
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Schaden einer Person am Vermögen entstanden ist. Es wird zwischen zwei Arten von Vermögensschaden unterschieden:
unechter Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden, der als Folge eines Sachschadens oder Personenschadens eingetreten ist.
echter Vermögensschaden
Vermögensschaden, der unabhängig von einem Sachschaden oder Personenschaden eingetreten ist.
Die Absicherung gegen Vermögensschäden ist in der Betriebs-Haftpflichtversicherung und der Privat-Haftpflichtversicherung gängig. Für einige Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälte u. Notare) ist eine Vermögensschadenversicherung zwingend erforderlich.
Vermögensschaden:
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Schaden einer Person am Vermögen entstanden ist. Es wird zwischen zwei Arten von Vermögensschaden unterschieden:
unechter Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden, der als Folge eines Sachschadens oder Personenschadens eingetreten ist.
echter Vermögensschaden
Vermögensschaden, der unabhängig von einem Sachschaden oder Personenschaden eingetreten ist.
Die Absicherung gegen Vermögensschaden ist in der Betriebs-Haftpflichtversicherung und der Privat-Haftpflichtversicherung gängig. Für einige Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälte u. Notare) ist eine Vermögensschadenversicherung zwingend erforderlich.
Verpfändung:
Verpfändung einer Lebensversicherung bedeutet, dass der Versicherungsnehmer alle Ansprüche und Rechte aus seinem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung einer gegen ihn gerichteten Forderung an einen Gläubiger verpfänden kann. Der Gläubiger (Pfandgläubiger) ist berechtigt, sich aus diesen vertraglichen Ansprüchen zu befriedigen. siehe auch Abtretung. Solch ein Rechtsgeschäft muss dem Versicherer schriftlich angezeigt werden.
Versicherte Gefahren:
Gefahr = Möglichkeit der Entstehung eines Bedarfs. Die Versicherung kann sich auf einzelne Gefahren (je nach Versicherungssparte auch Wagnis oder Risiko genannt) beschränken oder auch die Allgefahren abdecken. Durch den Versicherungsvertrag und gegen ein Entgelt ist das Versicherungsunternehmen zur Gefahrtragung verpflichtet.
Versicherte Person:
Die versicherte Person kann eine juristische oder natürliche Person sein.
Als versicherte Person bezeichnet man die Person, über die sich der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz erstreckt. Versicherungsnehmer, Antragsteller und versicherte Person können identisch sein. Im Gegensatz zum Versicherungsnehmer hat die versicherte Person keine vertraglichen Verpflichtungen, wie z.B. die Plicht der Prämienzahlung. Je nach Versicherungsart und Interessenwahrung kann es allerdings sein, dass der Versicherungsnehmer und die versicherte Person Obliegenheiten erfüllen müssen.
Beispiel: Der Ehemann schließt für die Ehefrau eine Kranken-Zusatzversicherung ab. Seine Frau ist die versicherte Person, welche die mit dem Versicherer vereinbarten Leistungen in Anspruch nehmen kann. Der Ehemann ist Antragsteller, Versicherungsnehmer und Prämienzahler zugleich.
Gleiches z. B. auch für die Private-Haftpflichtversicherung oder die Rechtsschutzversicherung. Der Familienvater ist der Antragsteller, Versicherungsnehmer, Prämienzahler und versicherte Person. Zu dem versicherten Personenkreis gehören automatisch die Ehefrau und bis zu einem gewissen Alter, die im elterlichen Haushalt lebenden Kinder.
Siehe auch: Mitversicherte Person
Versicherte Schäden:
Solche Schäden die durch den Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossen sind bezeichnet man als Versicherte Schäden.
Versicherter:
Die versicherte Person ist die Person, deren Risiko durch den Versicherungsvertrag abgedeckt wird. Ihr sind vielmehr die Rechte im Versicherungsfall zuzuschreiben. Obliegenheiten müssen je nach Interessenwahrung vom Versicherungsnehmer und durch die versicherte Person erfüllt werden. Die versicherte Person hat nicht wie der Versicherungsnehmer die vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Pflicht der Prämienzahlung). Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person können auch identisch sein.
Versicherungsantrag:
Der Versicherungsantrag ist in der Regel ein Vordruck der Versicherungsgesellschaft. Unterschrieben und Ausgefüllt ist er ein schriftliches Angebot (Willenserklärung) des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen auf Abschluss eines Versicherungsvertrages.
Versicherungsbeitrag:
Der Versicherungsbeitrag ist eine Geldsumme, die als Gegenleistung für den Versicherungsschutz an einen Versicherer bezahlt wird. Der Versicherungsbeitrag wird der Höhe, Fälligkeit und Häufigkeit nach, im Versicherungsschein ausgewiesen. Wählt der Versicherungsnehmer eine unterjährige Zahlweise (halbjährlich, vierteljährlich, monatlich), so ist es üblich, dass der Versicherer einen Zuschlag als Zinsausgleich verlangt. Versicherungsbeiträge sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten.
Unterschieden wird zwischen dem Brutto-Versicherungsbeitrag (incl. Versicherungssteuer) und dem Netto-Versicherungsbeitrag (ohne. Versicherungssteuer). Letzterer ist zugleich der Zahlbeitrag.
Versicherungsbestätigungskarte:
Ein Begriff aus der KFZ-Versicherung (Kraftfahrtversicherung). Die Versicherungsbestätigungskarte (auch Doppelkarte genannt) wird dem Versicherungsnehmer vom Versicherungsunternehmen ausgestellt, wenn dieser sein Fahrzeug um- oder abmelden möchte. Sie ist der Nachweis für das Straßenverkehrsamt, dass das Fahrzeug gem. der Mindestanforderungen des Pflichtversicherungsgesetzes, versichert ist. Zu beachten ist, dass die Versicherungsbestätigungskarte, sofern nichts anderes vermerkt ist, lediglich die KFZ-Haftpflichtversicherung abdeckt. Erst nach Antragstellung wird der gewünschte Versicherungsschutz (z. B. Teilkasko oder Vollkasko) gewährt. Dementsprechend ist es ratsam, den Antrag auf Kraftfahrtversicherung, wenn möglich, schon vor der Zulassung dem Versicherer zukommen zu lassen.
Versicherungsfall:
Der Versicherungsfall ist ein eintretendes Ereignis, das die vertraglich vereinbarte Leistungspflicht des Versicherers auslöst. Welche Gefahren im Detail getragen werden und in welchem Umfang die Leistungspflicht des Versicherers einsetzt, ist in den besonderen Bedingungen, den Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Bedingungen und ergänzend im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.
Insbesondere zu beachten sind zum Eintritt eines Versicherungsfalles:
Anzeigepflicht, Auskunftspflicht und Nachweispflicht (Belegpflicht) des Versicherungsnehmers
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Versicherungsforum:
Was ist ein Versicherungsforum? Versicherungsforum ist eine Internet-Plattformen, auf der Fachleute, Interessenten, Kunden und Rat suchende, sich über Deckungskonzepte, allgemeine Versicherungsfragen und Schadenfälle unterhalten. Üblicherweise ist eine kostenlose Registrierung erforderlich, wenn Sie aktiv an Diskussionen teilnehmen möchten.
Versicherungsnachweis.
Ein Begriff der gesetzlichen Sozialversicherung. Er beurkundet an den Rentenversicherungsträger gezahlte Rentenversicherungsbeiträge.
Versicherungsnehmer:
Ein Versicherungsvertrag wird zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer geschlossen. Der Versicherungsnehmer hat vorab den gewünschten Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt. Nach Annahme durch den Versicherer ist der Vertrag geschlossen. Versicherungsnehmer können natürliche sowie juristische Personen sein. Der Versicherungsnehmer muss (z. B. im Rahmen eine privaten Krankenversicherung oder einer privaten Lebensversicherung) nicht zwingend die versicherte Person sein.
Versicherungsombudsmann:
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige, für Verbraucher kostenfrei arbeitende, Schlichtungsstelle. Der Ombudsmann überprüft neutral und unbürokratisch die Entscheidungen des Versicherungsunternehmens. Immer dann wenn Meinungsverschiedenheiten oder Probleme mit Versicherungsgesellschaften vorliegen, kann der Versicherungsnehmer diese Anlaufstelle nutzen.
Versicherungspflichtgrenze:
Durch die Versicherungspflichtgrenze wird festgelegt, bis zu welcher Höhe Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, aufgrund des Bruttoarbeitsentgeltes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (abgekürzt GKV) unterliegen. Für das Jahr 2014 beträgt die Versicherungspflichtgrenze Brutto EUR 53.550 im Jahr, was EUR 4.462,00 monatlich entspricht.
Arbeitnehmer können nur in die Private Krankenversicherung wechseln, wenn im letzten Kalenderjahr ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat. Diese Regelung gilt nicht für Beamte oder Selbständige.
Versicherungspolice:
Versicherungspolice = Versicherungsschein
Der Versicherungsschein ist eine Urkunde über den Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer.
Versicherungsschein:
Als Versicherungsschein, auch Police genannt, bezeichnet man eine vom Versicherer ausgestellte Beweisurkunde. Diese enthält den Versicherungsinhalt die relevanten Versicherungsbedingungen, Besondere Vereinbarungen und Klauseln. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Versicherungsschein, nach Antragsannahme, dem Versicherungsnehmer ausgehändigt wird.
Versicherungsschutz:
Die vom Versicherer vertraglich zugesicherte Leistung im Schadenfall. Durch Zahlung der vereinbarten Folgeprämien wird der Versicherungsschutz aufrecht erhalten. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zahlung der Erstprämie durch den Versicherungsnehmer, frühestens jedoch zum vereinbarten Beginn der Versicherung.
Versicherungssteuer:
Der Versicherungssteuer unterliegen Versicherungsbeiträge. Mit jeder Rechnung bzw. mit jedem Beitragseinzug wird die Versicherungssteuer fällig und vom Versicherungsunternehmen an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die Versicherungssteuer ist seit dem 01.01.2007 wie folgt festgesetzt:
Einheitlich gilt ein Versicherungssteuerregelsatz von 19% für Unfall- u. Schadensversicherungen. Ausnahmen bestehen in der Feuerversicherung und in den Versicherungssparten, die das Feuerrisiko mit abdecken. Dort gelten folgende ermäßigte Mischsteuersätze aufgrund des anteiligen Feuerrisikos:
· Betriebliche Inhaltsversicherung 17,75 %
· Verbundene Wohngebäudeversicherung 17,75 %
· Feuerversicherung 14 %
· Verbundene Hausratversicherung 18 %
Der Versicherungssteuer unterliegen hingegen nicht:
Versicherungssumme:
Der Versicherungswert ist wie die Versicherungssumme eine Begrenzung der Entschädigungsleistung. Aufgrund des vorherrschenden Bereicherungsverbotes darf ein Versicherungsunternehmen nur den versicherten Schaden bis max. zur Höhe des Versicherungswertes begleichen.
Die Versicherungssumme kann aber auch in sich Begrenzungen haben. Wie z. B. in der Unfallversicherung. Im Versicherungsfall kann die Gesamtversicherungssumme anteilig — je nach Schwere des Schadens — vereinbart werden (Progressionsstaffel und Gliedertaxe ). Es kommt nicht auf die tatsächliche Schadenhöhe an. Hier redet man auch von der abstrakten Bedarfsdeckung.
Siehe auch: Deckungssumme
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit:
Die Abkürzung für Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist VVaG (Gesellschaftsform von zahlreichen Versicherungsunternehmen).
Versicherungsvergleich:
Es gibt kaum ein Branche in der mehr verglichen wird, wie die der Versicherungen. Von der Privaten Haftpflichtversicherung über die Rechtsschutzversicherung bis hin zur betrieblichen Altersversorgung, alles muss einem Versicherungsvergleich standhalten. Doch Vorsicht! Welcher Vergleich ist der Richtige, welcher ist genau auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt? Gerade in den statischen Medien, wie z. B. einer Fachzeitschrift, kann in der Regel nur ein spezieller Fall abgedeckt werden. Handelt es sich um eine Personenversicherung (Rentenversicherung, Lebensversicherung, Private Krankenversicherung etc.) wird oftmals der typische 30-jährige, männliche oder weibliche Selbstständige verglichen. Was aber, wenn der Leser 40 oder 25 Jahre alt ist? Wenn er Vorerkrankungen hat? Sobald etwas von der dargestellten Norm abweicht, hinkt der Versicherungsvergleich und kann im nachhinein sogar richtig viel Geld kosten! Gleiches gilt auch für Sachversicherungen!
Selbst die online Versicherungsvergleiche haben Schwachstellen. Zwar ist technisch gesehen eine individuelle Abfrage möglich, jedoch lassen einige Versicherungsgesellschaften keine namentliche Nennung Ihres Produkts zu oder verweigern sich gänzlich. Demnach sind solche Vergleiche nicht komplett. Des Weiteren ist der Interessent auf sich allein gestellt und kann keinerlei individuelle Beratung erwarten. Gerade im komplexen Markt der Versicherungen ist das eine recht heikle Angelegenheit. Erwähnenswert ist auch, dass sich einige Online-Plattformen darauf konzentrieren nicht die Versicherungsvergleiche herauszugeben, sondern die Interessentenadressen an Vermittler zu verkaufen, welche sich dann wiederum beim Interessenten melden.
Es ist grundsätzlich zu empfehlen, einen Fachmann ihres Vertrauens (z.B. Versicherungsmakler) zu kontaktieren. Optimalerweise hat dieser Versicherungsmakler eine Vergleichssoftware für Versicherungen, welche individuell auf die Bedürfnisse des Interessenten eingestellt werden kann.
Versicherungsvertrag:
Der Versicherungsvertrag wird zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer (Versicherungsgesellschaft) geschlossen. Inhalt des Versicherungsvertrages ist die Gewährung von Versicherungsschutz gegen Beitragszahlung, welche der Versicherungsnehmer zu erbringen hat.
Durch die Abgabe von zwei übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen zwischen Versichere und Versicherungsnehmer kommt der Versicherungsvertrag zustande.
Der Versicherungsnehmer hat während der Vertragslaufzeit die Verpflichtung die Beiträge an den Versicherer zu entrichten. Der Versicherer verpflichtet sich, die vereinbarte Gefahr zu tragen und im Versicherungsfall die Versicherungsleistung zu erbringen.
Die Rechtsgrundlagen bilden:
VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag)
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen)
Versicherungsvertraggesetz:
Eine gängige Bezeichnung für das “Gesetz über den Vertrag” ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Als wichtigste gesetzliche Rechtsgrundlage der Versicherungsverträge ist es wie folgt gegliedert:
Erster Abschnitt Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1-48e)
Zweiter Abschnitt Schadensversicherung (§§ 49-158o)
Dritter Abschnitt Lebens- und Krankenversicherung (§§ 159-178o)
Vierter Abschnitt Unfallversicherung (§§ 179-185)
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften (§§ 186-194)
Anlagen
Grundsätzlich gilt das VVG auch für nicht im Gesetz genannte Versicherungszweige, mit Ausnahme der Seeversicherung und der Rückversicherung.
Zum Schutz des Versicherungsnehmers und anderer vertragsbeteiligter Dritter sind die meisten Bestimmungen entweder keinesfalls oder gar nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers und anderer vertragsbeteiligter Dritter änderbar.
Ausführliche Gesetzestexte zum VVG finden auf http://www.jusline.de
Versicherungsvertragsänderung:
Änderungen zu einem Versicherungsvertrag können z. B. folgende sein:
Änderung der Beitragshöhe
Änderung der Vertragslaufzeit
Änderung des Risikoortes
Änderung der Versicherungssumme
Änderung der Deckungssumme
etc.
Vertragsänderungen von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen können sich auch nachteilig auswirken. Es können steuerliche und vertragliche Nachteile zum Tragen kommen. Einen Fachmann zu kontaktieren ist in jedem Fall ratsam.
Dem Versicherungsunternehmen müssen alle vertraglichen Änderungen schriftlich mitgeteilt werden.
Versicherungswert:
Als Versicherungswert wird der Wert des versicherten Interesses bezeichnet (§51 VVG – Versicherungsvertragsgesetz).
Handelt es sich um eine versicherte Sache, so gilt der Wert der Sache als Versicherungswert, insoweit sich den jeweiligen Umständen entsprechend nichts anderes ergibt (§ 52 VVG). Der Wert einer Sache kann definiert werden durch: Gemeiner Wert, Neuwert und Zeitwert.
Die Versicherungssumme ist wie der Versicherungswert eine Begrenzung der Entschädigungsleistung. Aufgrund des vorherrschenden Bereicherungsverbotes darf ein Versicherungsunternehmen nicht mehr als den versicherten Schaden bis max. zur Höhe des Versicherungswertes begleichen.
Vertragslaufzeit:
Laufzeit ist der zeitliche Rahmen einer Versicherung. Vom Versicherungsbeginn bis zum Ende der Versicherung durch Ablauf, Kündigung oder Tod.
Vertragsschließung:
Wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungspolice zugegangen ist und die Frist für das Widerspruchsrecht verstrichen ist, gilt ein Versicherungsvertrag als geschlossen.
Vorsatz:
Wer eine Tat willentlich und wissentlich ausführt und die möglichen Folgen in kauf nimmt (willigt), handelt vorsätzlich. Vorsatz ist grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Siehe auch Grobe Fahrlässigkeit
Vorsorgeversicherung:
Die Vorsorgeversicherung ist eine bedingungsgemäße Vereinbarung, durch die der eigentliche Deckungsumfang des bestehenden Vertrages erweitert wird. Sie ist in diversen Sparten und unterschiedlichsten Formen wiederzufinden. So z. B. in der
Hausratversicherung
In Höhe von 10% der Versicherungssumme beinhaltet eine Vorsorgeversicherung.
Verkehrsrechtsschutzversicherung
Wenn neue Fahrzeuge während der Vertragslaufzeit auf den Versicherungsnehmer zugelassen werden.
Private Haftpflichtversicherung
Risiken die nach Vertragsabschluss neu hinzugekommen sind werden hier über die Vorsorgeversicherung abgedeckt. Bis zur nächsten Hauptfälligkeit oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer neue Risiken abfragt bzw. diese vom Versicherungsnehmer mitgeteilt werden gilt diese Regelung.
Meldet der Versicherungsnehmer das neue Risiko verspätet oder gar nicht oder sagt dem Versicherungsnehmer das tarifmäßige Angebot des Versicherers nicht zu, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Eintritt des neuen Risikos.
Da in aller Regel Vorsorgeversicherungen eine verminderte Deckungssumme haben, ist es auf jeden Fall ratsam jegliche Risikoänderungen anzuzeigen.
Vorvertragliche Anzeigepflicht:
Das neue VVG tritt ab dem 01.01.2008 in Kraft. Die Vorvertragliche Anzeigepflicht wurde im Rahmen der VVG Reform neu Definiert.
Der Antragsteller ist verpflichtet, alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn nach der Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme des Versicherers in Textform nach gefahrerheblichen Umständen gefragt wird, ist der Versicherungsnehmer bzw. Antragsteller auch dann zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt, gilt das nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer ein Rücktrittsrecht, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz Erklärt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles den Rücktritt, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand ursächlich war.
weder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
noch für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Dem Versicherer steht bei einem Rücktritt der Teil des Beitrags zu, der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Wenn der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten kann, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
3. Vertragsänderung
Kann der Versicherer nicht kündigen oder zurücktreten, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumständen, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichten fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich der Beitrag durch die Vertragsänderung um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht muss der Versicherer Sie in solch einer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung der Rechte durch den Versicherer
Der Versicherer kann seine Rechte zur Kündigung, zum Rücktritt oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das vom Versicherer geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung seiner Rechte hat der Versicherer die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Der Versicherer kann sich auf die Rechte zur Kündigung, zum Rücktritt oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt jedoch nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich des Rücktritts , der Anzeigepflichten, der Kündigung, der rückwirkenden Vertragsänderung, der Anfechtung und der Ausschlussfrist für die Ausübung der Rechte des Versicherers sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht Vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Wagniswegfall:
Der dauerhafte und vollständige Wegfall eines Risikos hat zur Folge, dass die Versicherung erlischt.
Wird z. B. eine Ölheizung samt Öltank im Rahmen einer Sanierung gegen eine Gasheizung ausgetauscht, so erlischt die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Öltankversicherung).
Ausnahmen sind z. B.:
in der Privaten-Haftpflichtversicherung: Verstirbt der Versicherungsnehmer, bleibt der Versicherungsschutz bis zur nächsten Prämienfälligkeit für seine Familie bestehen.
in der Wohngebäudeversicherung: Wird ein versichertes Objekt veräußert, geht der Vertrag mit Datum des Grundbucheintrages automatisch mit allen Rechten u. Pflichten auf den Erwerber über. Dieser kann das Versicherungsverhältnis wahlweise
mit sofortiger Wirkung,
mit einer Frist von einem Monat oder
zum Ende der Versicherungsperiode gegenüber dem Versicherer kündigen.
Wartezeit Pflegepflichtversicherung:
Für die private Pflegepflichtversicherung beträgt die Wartezeit bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages ab 01.2005 fünf Jahre, wobei das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten 10 Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindestens fünf Jahre bestanden haben muss.
Personen, die aus einer sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von einer privaten Plegepflichtversicherung zu einer anderen wechseln, wird die dort nachweislich ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.
Wartezeit private Krankenversicherung:
In der privaten Krankenversicherung (Voll- u. Zusatzversicherung) beträgt die allgemeine Wartezeit, sofern der Tarif keine anderen Regelungen vorsieht, 3 Monate. Bei Unfällen entfällt diese. Die besonderen Wartezeiten für Psychotherapie, Entbindung, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie betragen 8 Monate. Durch Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes können, je nach Tarif, die Wartezeiten erlassen werden.
In der Privaten Krankenvollversicherung wird Personen die aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ausscheiden, die unmittelbar vor Vertragsabschluss zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet. Diese Regelung gilt auch für die Krankenhaus- u. Krankentagegeldversicherung und zwar bis zur Höhe des bisherigen Tagegeldanspruchs, vorausgesetzt das jeweilige Tagegeld wird mit einer privaten Krankenvollversicherung beantragt.
Wenigfahrerrabatt:
Der Wenigfahrerabatt zur Kraftfahrtversicherung wird gewährt, wenn der Versicherungsnehmer nur eine vorab genannte Jahreskilometer-Fahrleistung mit seinem KFZ zurücklegt. Je weniger das Fahrzeug bewegt wird, desto mehr Rabatt gewährt der Versicherer.
Die Staffelungen der Jahresfahrleistung sowie der damit verbundene Rabatt, ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich hoch.
Werden die angegebenen Kilometerleistungen nicht eingehalten, so ist es ratsam, den KFZ-Versicherer zu informieren. Ansonsten kann vom Versicherer eine Vertragsstrafe und/oder eine Beitragserhöhung verlangt werden.
Weitere Rabatte zur Kraftfahrtversicherung:
Wert 1914:
Der Versicherungswert 1914 ist der Basiswert bzw. eine Rechengröße der gleitenden Neuwertversicherung (Gebäudeversicherung). Der Wert 1914 ist der Wiederaufbauwert des Gebäudes in Mark, entsprechend seiner Größe und Ausstattung sowie seines Ausbaues, bezogen auf das Jahr 1914.
Wurde für das Gebäude der Wert 1914 ermittelt, so ist dies der Preis, den das Gebäude im Jahr 1914 gekostet hätte. Der Wert 1914 wird nun auf das Jahr 2008 hochgerechnet, damit aus dem fiktiven Wert 1914 eine tatsächlich relevante Versicherungssumme wird.
Wertminderung:
Eine sogenannte Wertminderung ensteht, wenn infolge eines erstattungsfähigen Schadens, die versicherte Sache einen geringere Verkaufserlös erzielen kann, als die versicherte Sache ohne Vorschaden.
Wertsachen:
Wertsachen gemäß den Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2003) sind:
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte)
Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere
Schmucksachen, Briefmarken, Edelsteine, Telefonkartensammlungen, Perlen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.
Pelze, Gobelins und handgeknüpfte Teppiche, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Zeichnungen, Collagen, Grafiken und Plastiken sowie nicht vorab genannte Sachen aus Silber.
sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden für Wertsachen max. 20 % der Versicherungssumme (je Versicherungsfall) entschädigt.
Weiterhin ist eine Entschädigung je Versicherungsfall für nachfolgend genannte Wertsachen begrenzt auf
insgesamt 1.500,00 Euro für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt
insgesamt 3.000,00 Euro für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere
insgesamt 25.000,00 Euro für Schmucksachen, Briefmarken, Edelsteine, Telefonkartensammlungen, Perlen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Platin oder Gold
wenn sich diese außerhalb verschlossener VdS anerkannter Wertschutzschränke (Tresore) befinden, die mindestens 200 kg wiegen oder nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).
Widerrufsrecht:
Das Widerrufsrecht wird durch das Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt in der Regel am Tag der Antragstellung. Der Widerruf muss in Textform an die Versicherungsgesellschaft erfolgen. Eine Begründung muss nicht enthalten sein. Hat der Versicherer den Antragsteller bei Antragstellung nicht über das Widerrufsrecht belehrt, erlischt das Widerrufsrecht erst einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie.
Das Widerrufsrecht entfällt, wenn
es sich um eine Lebensversicherung handelt
bei Versicherungsdauern bis zu einem Jahr
sofortiger Versicherungsschutz gewünscht wird (z.B. durch eine Vorläufige Deckungszusage)
es sich um Versicherungen für selbständige oder Gewerbetreibende handelt.
Siehe dazu auch unter Widerspruchsrecht und Rücktrittsrecht.
Wiederbeschaffungswert:
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert von versicherten Sachen gleicher Art und Güte in einem neuwertigen Zustand (Neuwert).
Wildschaden:
Der KFZ-Teilkaskoversicherung zuzuordnen. Ein Wildschaden liegt vor, wenn das in Bewegung befindliche versicherte Fahrzeug mit Haarwild kollidiert. Gemäß § 2 Bundesjagdgesetz zählen folgende Tiere zum Haarwild:
Wisent (Bison bonasus L.)
Elchwild (Alces alces L.)
Rotwild (Cervus elaphus L.)
Damwild (Dama dama L.)
Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK)
Rehwild (Capreolus capreolus L.)
Gamswild (Rupicapra rupicapra L.)
Steinwild (Capra ibex L.)
Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS)
Schwarzwild (Sus scrofa L.)
Feldhase (Lepus europaeus PALLAS)
Schneehase (Lepus timidus L.)
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.)
Murmeltier (Marmota marmota L.)
Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER)
Luchs (Lynx lynx L.)
Fuchs (Vulpes vulpes L.)
Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN)
Baummarder (Martes martes L.)
Iltis (Mustela putorius L.)
Hermelin (Mustela erminea L.)
Mauswiesel (Mustela nivalis L.)
Dachs (Meles meles L.)
Fischotter (Lutra lutra L.)
Seehund (Phoca vitulina L.)
Wirtschaftlicher Totalschaden:
Bei Versicherungen redet man dann von einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn der Versicherungswert, je nach vertraglicher Vereinbarung den Zeitwert, Neuwert oder Gemeiner Wert, erreicht bzw. übersteigt. Gründe für einen wirtschaftlichen Totalschaden können sein
Verlust der versicherten Sache ohne Aussicht auf Wiederbeschaffung
vollständige Zerstörung der versicherten Sache
Beschädigung der versicherten Sache, deren Reparaturkosten den eigentlichen Wert der versicherten Sache übersteigt
Im Rahmen der Kraftfahrversicherung liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn die veranschlagten Kosten der Reparatur höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden wird aber auch dann geredet, wenn die Kosten der Reparatur, die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.
siehe auch Totalschaden und Technischer Totalschaden
Wohnfläche:
Begriff der Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung.
Die Wohnfläche ist die gesamte Grundfläche aller Räume eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung, welche zu Wohnzwecken oder für Hobbies genutzt wird (incl. Diele, Flur Wintergarten und evtl. vorhandener Nebengebäude).
Keine Berücksichtigung finden: Balkon, Loggia, Treppen, Terrasse sowie Speicher-, Keller-, und Bodenräume, die nicht für Hobbies genutzt werden.
Wohngebäudeversicherung:
Die Wohngebäudeversicherung
So wichtig die Hausratversicherung zur Absicherung Ihres persönlichen Hab und Gutes ist, so unersetzlich ist die Wohngebäudeversicherung, wenn Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung besitzen. Denn sollte hier etwas passieren, geht es meist richtig ins Geld. Im Extremfall droht sogar der Totalverlust.
Eine ausreichend hohe Versicherungssumme vereinbaren.
Im Schadensfall müssen Sie mit der Ersatzsumme, die Ihnen die Gebäudeversicherung auszahlt, Ihr Eigentum wieder in den Urzustand versetzen können. Oft heißt das neu bauen. Dann aber leider nicht mehr zu den Preisen von damals, sondern meist wesentlich teuerer.
Ein weiterer Aspekt, der eine Wohngebäudeversicherung wichtig macht, ist, dass der Versicherer, sollte Ihr Eigentum für Sie oder Ihren Mieter unbewohnbar werden, Ihnen eine Zeit lang die Anmietung einer Ersatzwohnung zahlt. Dort kann man dann in der Übergangszeit wohnen, während Ihr Haus oder Ihre Wohnung wieder hergestellt wird.
Was deckt die Wohngebäudeversicherung ab?
Eine Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm (ab Windstärke 8) und Hagelschäden ab. Diese Risikoabdeckung können Sie in Rücksprache mit Ihrem Versicherer individuell ergänzen.
Auf keinen Fall fehlen darf die Feuerversicherung. Bei einem Brand ist der Schaden meist beträchtlich. Nicht ohne Grund verlangen viele Bankinstitute zur Kritikabsicherung eine Feuerpolice. Mit dieser Versicherung sind die Feuerschäden am Haus und an fest eingebautem Mobiliar wie Einbauschränke oder Teppichböden abgedeckt. Ebenso die Abbruch- bzw. Aufräumungskosten, die oft erheblich sein können. Wichtig beim Abschluss Ihrer Versicherung ist daher auch hier, auf das Kleingedruckte zu achten. Hier können die Leistungen, insbesondere, was die Mietzahlungen, deren Dauer und die Höhe der Abbruch- bzw. Aufräumungskostenübernahme betreffen, deutlich differieren.
Eine spezielle Sturmversicherung lohnt sich natürlich nur in jenen Gegenden, in denen auch vermehrt mit Stürmen zu rechnen ist, also vor allem an der Nord- und Ostseeküste. Natürlich wissen auch die Versicherer das Risiko der Sturmschäden dort gut abzuschätzen. Das heißt, die zusätzliche Sturmversicherung wird nicht billig.
Noch weiter ausdehnen kann man den Versicherungsschutz durch den Abschuss einer Elementarschadenversicherung. Gegen eine Extraprämie können Sie damit – zusätzlich zur Gebäudeversicherung – auch Schäden durch Erdbeben, Erdrutsch und Überschwemmungen absichern.
Kosten der Wohngebäudeversicherung.
Zur Prämienermittlung der Gebäudeversicherung wird das Alter, die Größe und Bauweise des Gebäudes hinzugezogen sowie der jeweilige Standort. Hinzu kommen die gewünschten Versicherungsbestandteile wie etwa eine zusätzliche Sturmversicherung oder eine spezielle Leitungswasserversicherung, sollte in Ihrem Haus oder in Ihrer Eigentumswohnung eine Fußbodenheizung liegen.
Auf jeden Fall berücksichtigen sollten Sie beim Abschluss einer Wohngebäudeversicherung den eventuell steigenden Wert Ihres Gebäudes. Auch wenn die Immobilienpreise in verschiedenen Regionen nicht mehr rasant nach oben gehen, wäre es unverantwortlich, die Versicherungssumme zu niedrig zu wählen. Denn mit dem Entschädigungsbetrag müssen Sie das zerstörte Gebäude wieder neu errichten könnten.
Empfehlenswert ist es, den Vertrag so zu wählen, dass sich die Versicherungssumme automatisch der Immobilienpreisentwicklung anpasst. Um den tatsächlichen Wert Ihres Wohngebäudes zu ermitteln, kann es sich auch durchaus lohnen, einen sachkundigen Experten hinzuzuziehen. Und: Sollten Sie später durch zusätzliche Ein- oder Erweiterungsbauten den Wert Ihres Eigentums erhöhen, vergessen Sie nicht, auch Ihre Versicherungssumme entsprechend anzupassen, damit die Gefahr einer Unterversicherung erst gar nicht aufkommt!
Zahlungsschwierigkeiten:
Zahlungsschwierigkeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Krankheit, können dazu führen, dass der Versicherungsnehmer eine Zeitlang die Beiträge zu seiner Lebensversicherung nicht mehr aufbringen kann. Der denkbar schlechteste Ausweg, wäre eine überstürzte Kündigung des Vertrages. Je nach Tarif und Versicherungsunternehmen und bestehen unterschiedlichste Lösungen, die Zahlungsschwierigkeiten zu überbrücken. Einige Möglichkeiten sind z.B. die Beitragsstundung, Beitragspause und die vorübergehende Beitragsfreistellung.
Zeitrente:
Zeitrenten sind unabhängig vom Erleben eines Rentenempfängers für einen festen Zeitraum fällig. Die Zeitrente steht im Gegensatz zur Leibrente.
Zeitwert:
Findet Anwendung in der Haft- und der Sachpflichtversicherung.
Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzgl. einer alters- und gebrauchsbedingten Wertminderung.
Siehe auch: Gemeiner Wert
Zerstörung:
Ein Begriff aus der Sachversicherung. Eine Zerstörung liegt vor, wenn die Beschädigung einen Grad erreicht hat, der eine Wiederbenutzung oder Wiederherstellung der Sache ausschließt.
Zillmerung:
Die Zillmerung wurde nach August Zillmer (1831-1893) dem Versicherungsmathematiker benannt. Er entwickelte das Verfahren zur Deckung der Abschlusskosten einer Lebensversicherung. Dadurch wurde eine Verringerung des Deckungskapitals um die noch nicht getilgten Abschlusskosten einer Lebensversicherung erlangt.
Zusatzbedingungen:
Zusatzbedingungen sind zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarte Bedingungen. Meistens finden sie dort Anwendung, wo eine Individualisierung oder Erweiterung des Versicherungsschutzes erreicht werden soll.
Zusatzversicherung:
Zusatzversicherungen (z. B. Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Unfalltodzusatzversicherung) bilden mit der Hauptversicherung (z.B. Risikolebensversicherung) eine Einheit. Zusatzversicherungen können ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Dies bedeutet, dass der Versicherungsschutz in der Zusatzversicherung automatisch erlischt, wenn der Versicherungsschutz in der Hauptversicherung endet bzw. beendet wird.
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